Full text: Beyträge zum teutschen Rechte (Th. 6 (1790))

der teutschen Reichsländer. 
geistliche Land seinem Titel erhielt. Sie sind aber 
Gott Lob! schon lange in Teutschland verschwun= 
den die Zeiten des blinden Aberglaubens und der 
Tiranney. Der Pabst ist nur ein Schatten seiner 
vorigen Hoheit, und wenn man im August 1786. 
vier teutsche Erzbischöffe mit ihren Suffraganeen 
in Ems auftreten, ihre Rechte gegen die unbefug¬ 
ten päbstlichen Zumuthungen vertheidigen und 
den großen Joseph zum Beschützer anrufen sieht; 
so läßt dieses hoffen, daß dieses die glänzende 
Epoche sey, wo nicht nur den Nunciaturen in 
Teutschland ein Ende werde gemacht, sondern auch 
die isidorischen Decretalen, die Schutzmänner der 
Päbste, für eine schändliche Betrügerey werden 
anerkannt, und alle kostbare Berufungen an den 
päbstlichen Stuhl, welche in Civilsachen durch die 
Wahl=Capitulation Art. XIV. §. 4. schon längst 
abgeschafft sind, gänzlich aufhören, überhaupt 
aber die päbstliche Hierarchie endlich einmahl nach 
vernünftigen Grundsätzen in Teutschland werde 
bestimmt und eingerichtet werden. 
II. 
A 5 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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