der teutschen Reichsländer.
geistliche Land seinem Titel erhielt. Sie sind aber
Gott Lob! schon lange in Teutschland verschwun=
den die Zeiten des blinden Aberglaubens und der
Tiranney. Der Pabst ist nur ein Schatten seiner
vorigen Hoheit, und wenn man im August 1786.
vier teutsche Erzbischöffe mit ihren Suffraganeen
in Ems auftreten, ihre Rechte gegen die unbefug¬
ten päbstlichen Zumuthungen vertheidigen und
den großen Joseph zum Beschützer anrufen sieht;
so läßt dieses hoffen, daß dieses die glänzende
Epoche sey, wo nicht nur den Nunciaturen in
Teutschland ein Ende werde gemacht, sondern auch
die isidorischen Decretalen, die Schutzmänner der
Päbste, für eine schändliche Betrügerey werden
anerkannt, und alle kostbare Berufungen an den
päbstlichen Stuhl, welche in Civilsachen durch die
Wahl=Capitulation Art. XIV. §. 4. schon längst
abgeschafft sind, gänzlich aufhören, überhaupt
aber die päbstliche Hierarchie endlich einmahl nach
vernünftigen Grundsätzen in Teutschland werde
bestimmt und eingerichtet werden.
II.
A 5
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin