der Kirchenversammlungen. | 525
Benennung, von der Gewohnheit der Römer, ihr
gesammtes Reich, önZueuw, oder den Erdkreis,
zu nennen, abgeleitet. Historisch richtig ist diejeni¬
ge Erklärung, nach welcher zu einem allgemeinen
Koncilio die Anwesenheit der Bischöffe mehrerer Pro=
vinzen erfordert wird. Durch die hierarchische
Grundsätze des römischen Hofes wurde der Begriff
eines allgemeinen Konciliums bestimmt. Nach die¬
sen ist, trotz aller Geschichte, diejenige Kirchenver=
sammlung eine allgemeine, welche der römische Hof
davor zu erklären, beliebt. Besondere Kirchen=
versammlungen sind die Zusamenkünfte der Lehrer
mehrerer Gemeinden, die in einem gewissen Verhält=
nisse gegen einander standen. Solche Verfassungen
sind entweder Patriarchalzusammenkünfte, Ver=
sammlungen der Bischöffe unter ihren gemeinschaft¬
lichen Patriarchen; oder Metropolitanzusammen=
künfte, Versammlungen der Bischöffe unter ihrem
gemeinschaftlichen Erzbischof, diese Versammlun=
gen, sind, nach der oben gegebenen Erklärung von
den Provinzialsynoden, mit diesen einerley; oder
Diöceszusammenkünfte, Versammlungen der ge=
sammten Geistlichkeit eines Bistums, unter ihrem
Bischof.
Katho=
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin