Full text: Magazin für Kirchenrecht und Kirchengeschichte (Bd. 1, St. 2 (1779))

der Kirchenversammlungen. | 525 
Benennung, von der Gewohnheit der Römer, ihr 
gesammtes Reich, önZueuw, oder den Erdkreis, 
zu nennen, abgeleitet. Historisch richtig ist diejeni¬ 
ge Erklärung, nach welcher zu einem allgemeinen 
Koncilio die Anwesenheit der Bischöffe mehrerer Pro= 
vinzen erfordert wird. Durch die hierarchische 
Grundsätze des römischen Hofes wurde der Begriff 
eines allgemeinen Konciliums bestimmt. Nach die¬ 
sen ist, trotz aller Geschichte, diejenige Kirchenver= 
sammlung eine allgemeine, welche der römische Hof 
davor zu erklären, beliebt. Besondere Kirchen= 
versammlungen sind die Zusamenkünfte der Lehrer 
mehrerer Gemeinden, die in einem gewissen Verhält= 
nisse gegen einander standen. Solche Verfassungen 
sind entweder Patriarchalzusammenkünfte, Ver= 
sammlungen der Bischöffe unter ihren gemeinschaft¬ 
lichen Patriarchen; oder Metropolitanzusammen= 
künfte, Versammlungen der Bischöffe unter ihrem 
gemeinschaftlichen Erzbischof, diese Versammlun= 
gen, sind, nach der oben gegebenen Erklärung von 
den Provinzialsynoden, mit diesen einerley; oder 
Diöceszusammenkünfte, Versammlungen der ge= 
sammten Geistlichkeit eines Bistums, unter ihrem 
Bischof. 
Katho= 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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