Gelnhausen Irrungen mit Chut=rc. 127
dahin des weitern unterthaͤnig gehorsamst vernehmen -
lassen:
Wie sich das Hochgräfliche Haus Ysenburg
gar nicht befremden lassen koͤnne, wann Unfere -
dermalige gnadigste Pfands-Herrschaft
in denen wider jene vor jetzo nothdringlich fuͤhrenden -
Beschwerden sich Unserer gerechtest anzunehmen -
und zu vertretten, so vermoͤgend
als gnaͤdigst gewillet seynd; sintemahlen diese
Reichs=Pfandschaft und die derselben anklebende -
Territorial-Hoheit sothaner Befugnis
allschon von selbsten das Wort spricht, nicht
zu gedencken, daß nicht allein diese, sondern
auch alle uͤbrige Stadt-Berechtsamkeiten
mit zu diesem Pfande gehoͤren folglichen die
daruͤber entstehende Irrungen gnaͤdigste Pfandherrschaft -
sich eigen zu machen; allerdings
genothiget ist, und haͤtte dahero von dem hohen -
Gegentheil vielmehr in Rüͤcksicht dessen
besser erwogen, und von selbst vermuthet werden -
sollen, daß ein so grosser Füͤrst bey in¬Ju¬ -
-
Verschmaͤhlerung seiner
rium nicht gleichgultig drein sehen köͤnne und
werde.
Und wann auch dergleichen vorhero entweder -
me, oder nicht bey jedem Vorfall geschehen -
waͤre, davon das Gegentheil doch viel zu
bekannt, als daß es sollte in Abrede gestellet
werden koͤnnen, so waͤre solches nur allein der Ursache -
beyzumessen, daß man bey ehedem etwa
vorgefallenen Differentien unsere gnaͤdigste
Pfandes =ge -
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