Metadaten : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 15 = 3.F. Bd. 4 (1889))

Anerkenutniß oder Geständniß?

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das Gesetz dem Widerruf Schranken gesetzt, es gestattet ihn
mit Rechtswirkung nur bei gleichzeitigem Vorliegen einer
objektiven und subjektiven Voraussetzung. In ob-
jektiver Hinsicht ist die Unrichtigkeit des abgegebenen
Geständnisses, die Disharmonie zwischen seinem Inhalte und
dem thatsächlichen Sachverhalt vorausgesetzt, subjektiv wird
verlangt, daß derjenige, welcher das Geständniß abgelegt hat,
sich bei der Abgabe in einem Jrrthum über den Sach-
verhalt befand. Durch beide Bedingungen, welche kon-
kurriren müssen, verschwindet dasjenige Moment, welches
dem Geständniß den Charakter materieller Wahrheit gibt,
das als Basis für die Urtheilsfindung gelten mag, ver-
schwindet insbesondere die Gefahr der Prozeßfrustrirung, auf
welche eben hingewiesen wurde. Es fragt sich nun, ob diese
Deduktion auch bezüglich des Anerkenntnisses zutrifft?
Zunächst muß es auffallen, daß die C.P.O. lediglich
Beschränkungen der Revozirungen des Geständnisses, nicht
aber solche des Anerkenntnisses ausgestellt hat. Auch ohne
dem argumentum a contrario ein zu großes Gewicht bei-
zulegen kann man sich der Ueberzeugung kaum verschließen,
daß das Gesetz den Widerruf des Anerkenntnisses nicht
unter dieselben rigorosen Kautelen stellen, sondern in durch-
aus freier Weise gestattet wissen wollte. Wäre dies nicht
die Absicht des Gesetzes gewesen, so hätte die entgegengesetzte
Meinung expressis verbis formulirt werden müssen und
hierzu lag, diese Absicht des Gesetzes hypostasirt, um so mehr
eine Veranlassung vor, als einerseits das Beispiel des Ge-
ständnisses vorhanden war, anderseits der Gesetzgeber sich
sagen mußte, daß man mit Rücksicht auf dieses Schweigen
des Gesetzes argumento a contrario zu Gunsten der un-
beschränkten Revozirung Beweis führen werde. Es soll nicht
geleugnet werden, daß der nackte, ohne jedwede Motivierung
abgegebene Widerruf eines Anerkenntnisses zu Frustrirungen
ebenso Anlaß geben kann, wie derjenige des Geständnisses.
Arch. f. pr. Rechtswifsensch. 3. Folge 4. Bd., (d. N.F. iS. Bd.) 5

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