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Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit.
ten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in der
Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.
§. 143. Die widernatürliche Unzucht 59)
welche zwischen Personen
männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit
Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung ¬
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.
§. 144 6°). Mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren wird bestraft:
59) Darunter ist die Sodomie gemeint. Dies ist jede Wollustbefriedigung
außer dem natürlichen Beischlafe zwischen Mauu und Weib hervorgebracht. Der
ziff ist von den Juristen gebildet; der Name ist genommen von Sodom und
Beg
Gomorra, welche dieser Laster wegen zerstört wurden. Bei den Römern findet
sich eine lex Catinia, von der nur das bekannt, daß sie gegen unnatürliche Fleischesverbrechen ¬
gerichtet war; alles nähere ist unbekannt, selbst der Name ist ungewiß. ¬
Die lex Jul. de adult. hat dies Verbrechen nur höchst beschränkt aufgefaßt, ¬
nämlich nur von dem, was an einem Knaben von guter Familie verübt
war. Wurde Gewalt an einem Manne in dieser Absicht gebraucht, so war die
That unerlaubte Gewalt (vis). L. 5 D. de vi publ. Eine rechte Strafsanktion
gegen dieses Verbrechen finden wir also im R. R. nicht, vielmehr finden wir
dasselbe ungerügt. Erst seit Konstantin ist gegen unnatürliche Wollustbefriedigung
das Schwert verordnet. L. 31 C. ad 1. Jul. de adult. Justinians Novelle
77 droht ebenfalls ultima supplicia. — Das kan. R. bestimmt Kirchenstrafen.
Die P. G.O. Art. 116 hebt nur drei A
in der unnatürlichen Wollustbefriedigung
hervor: mit einem Thiere; mit einem Manne; Weib mit Weibe; und droht
euerstrafe. Die deutsche Praxis dehnt aber diese Bestimmung auch auf andere
Fälle aus und unterscheidet so sodomia propria und impropria; strafte aber die
Fälle der letzteren nur willkürlich. Der §. 143 hat den dritten Fall der P. G.O.
nicht aufgenommen und die Praxis nimmt an, daß auch die s. impropria nicht
or
under die Strafbestimmung falle. „Unter widernatürlicher Unzucht im Sinne des
§. 143 ist die eigentliche Sodomie (sodomia propria) in ihren beiden Formen zu
verstehen, nicht andere derartige Handlungen, namentlich nicht gegenseitige Onanie
zwischen Personen männlichen Geschlechts.“ Pr. des Obertr., S. f. Str.S.,
Nr. 48, vom 1. Juli 1853. (Entsch. Bd. XXVI, S. 403.
60) Dieser Paragraph handelt von der Nothzucht. Im R. R. ist die Nothzucht ¬
als ein besonderes Verbrechen nicht anerkannt, sondern als eine Unterabtheilung ¬
der vis publica behandelt. L. 3, §. 4 D. ad 1. Jul. de vi publica. Auch
im Konstitutionen=Rechte hat es sich nicht zu einem besonderen Verbrechen ausgebildet. ¬
In den deutschen Rechten finden wir schon in den ältesten Zeiten eine
Komposition. Härtere Strafen treffen wir an in den Rechtsbüchern des Mittelalters, ¬
wo bereits die Schwertstrafe gedroht ist. S. Sp. II, 13; III, 1. Diesen
Ansichten gemäß hat die P. G.O. Art. 119 die Nothzucht als ein eigenes Verbrechen ¬
aufgestellt. Dem Begriffe der Nothzucht haben die Juristen diejenigen Fälle
angereihet, wo kein juristischer Konsens, auch kein Dissens des leidenden Subjekts
vorhanden ist. Das thut auch der §. 140 unter Ziff. 2 u. 3.
Der Thatbestand ist durch das Str.G.B. sehr wesentlich verändert. Nach
G. R. muß das leidende Subjekt ein unverleumdetes Frauenzimmer sein, nicht
etwa eine Hure. Von dem Leumunde hatte schon das A. L.R. abgesehen, es bestrafte ¬
nur die Nothzucht an einem verleumdeten Frauenzimmer milder. Dem
Str. G.B. aber genügt auch eine Manusperson, worin es den Art. 331 des C. p.,
der hier übersetzt ist, für sich hat. Dabei hat man die gewaltsame Sodomie im
Auge gehabt. Die Franzosen sind inzwischen von dieser Vermengung verschiedener
Begriffe bereits zurückgekommen und haben durch das G. v. 28. April 1832 das
tout autre attentat à la pudeur avec violence von der Nothzucht (viol) wieder
getrennt. — Verkehrt ist die Frage, ob eine Frauensperson an einem Manne
Nothzucht verüben könne. Dagegen ist es nicht undenkbar, daß sie eine andere
„unzüchtige Handlung“ gewaltsam vollziehen kann, welche — wenn die übrigen
Erfordernisse des Thatbestandes vorhanden sind —, unter diese Strafbestimmung