fullscreen : ¬Die Deutsche Wechsel-Ordnung

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Verbrechen  und  Vergehen  gegen  die  Sittlichkeit.
ten  Anstalten  beschäftigt  oder  angestellt  sind,  wenn  sie  mit  den  in  der
Anstalt  aufgenommenen  Personen  unzüchtige  Handlungen  vornehmen.
§.  143.  Die  widernatürliche  Unzucht  59)
welche  zwischen  Personen
männlichen  Geschlechts  oder  von  Menschen  mit  Thieren  verübt  wird,  ist  mit
Gefängniß  von  sechs  Monaten  bis  zu  vier  Jahren,  sowie  mit  zeitiger  Untersagung ¬
  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  bestrafen.
§.  144  6°).  Mit  Zuchthaus  bis  zu  zwanzig  Jahren  wird  bestraft:
59)  Darunter  ist  die  Sodomie  gemeint.  Dies  ist  jede  Wollustbefriedigung
außer  dem  natürlichen  Beischlafe  zwischen  Mauu  und  Weib  hervorgebracht.  Der
ziff  ist  von  den  Juristen  gebildet;  der  Name  ist  genommen  von  Sodom  und
Beg
Gomorra,  welche  dieser  Laster  wegen  zerstört  wurden.  Bei  den  Römern  findet
sich  eine  lex  Catinia,  von  der  nur  das  bekannt,  daß  sie  gegen  unnatürliche  Fleischesverbrechen ¬
  gerichtet  war;  alles  nähere  ist  unbekannt,  selbst  der  Name  ist  ungewiß. ¬
  Die  lex  Jul.  de  adult.  hat  dies  Verbrechen  nur  höchst  beschränkt  aufgefaßt, ¬
  nämlich  nur  von  dem,  was  an  einem  Knaben  von  guter  Familie  verübt
war.  Wurde  Gewalt  an  einem  Manne  in  dieser  Absicht  gebraucht,  so  war  die
That  unerlaubte  Gewalt  (vis).  L.  5  D.  de  vi  publ.  Eine  rechte  Strafsanktion
gegen  dieses  Verbrechen  finden  wir  also  im  R.  R.  nicht,  vielmehr  finden  wir
dasselbe  ungerügt.  Erst  seit  Konstantin  ist  gegen  unnatürliche  Wollustbefriedigung
das  Schwert  verordnet.  L.  31  C.  ad  1.  Jul.  de  adult.  Justinians  Novelle
77  droht  ebenfalls  ultima  supplicia.  —  Das  kan.  R.  bestimmt  Kirchenstrafen.
Die  P.  G.O.  Art.  116  hebt  nur  drei  A
in  der  unnatürlichen  Wollustbefriedigung
hervor:  mit  einem  Thiere;  mit  einem  Manne;  Weib  mit  Weibe;  und  droht
euerstrafe.  Die  deutsche  Praxis  dehnt  aber  diese  Bestimmung  auch  auf  andere
Fälle  aus  und  unterscheidet  so  sodomia  propria  und  impropria;  strafte  aber  die
Fälle  der  letzteren  nur  willkürlich.  Der  §.  143  hat  den  dritten  Fall  der  P.  G.O.
nicht  aufgenommen  und  die  Praxis  nimmt  an,  daß  auch  die  s.  impropria  nicht
or
under  die  Strafbestimmung  falle.  „Unter  widernatürlicher  Unzucht  im  Sinne  des
§.  143  ist  die  eigentliche  Sodomie  (sodomia  propria)  in  ihren  beiden  Formen  zu
verstehen,  nicht  andere  derartige  Handlungen,  namentlich  nicht  gegenseitige  Onanie
zwischen  Personen  männlichen  Geschlechts.“  Pr.  des  Obertr.,  S.  f.  Str.S.,
Nr.  48,  vom  1.  Juli  1853.  (Entsch.  Bd.  XXVI,  S.  403.
60)  Dieser  Paragraph  handelt  von  der  Nothzucht.  Im  R.  R.  ist  die  Nothzucht ¬
  als  ein  besonderes  Verbrechen  nicht  anerkannt,  sondern  als  eine  Unterabtheilung ¬
  der  vis  publica  behandelt.  L.  3,  §.  4  D.  ad  1.  Jul.  de  vi  publica.  Auch
im  Konstitutionen=Rechte  hat  es  sich  nicht  zu  einem  besonderen  Verbrechen  ausgebildet. ¬
  In  den  deutschen  Rechten  finden  wir  schon  in  den  ältesten  Zeiten  eine
Komposition.  Härtere  Strafen  treffen  wir  an  in  den  Rechtsbüchern  des  Mittelalters, ¬
  wo  bereits  die  Schwertstrafe  gedroht  ist.  S.  Sp.  II,  13;  III,  1.  Diesen
Ansichten  gemäß  hat  die  P.  G.O.  Art.  119  die  Nothzucht  als  ein  eigenes  Verbrechen ¬
  aufgestellt.  Dem  Begriffe  der  Nothzucht  haben  die  Juristen  diejenigen  Fälle
angereihet,  wo  kein  juristischer  Konsens,  auch  kein  Dissens  des  leidenden  Subjekts
vorhanden  ist.  Das  thut  auch  der  §.  140  unter  Ziff.  2  u.  3.
Der  Thatbestand  ist  durch  das  Str.G.B.  sehr  wesentlich  verändert.  Nach
G.  R.  muß  das  leidende  Subjekt  ein  unverleumdetes  Frauenzimmer  sein,  nicht
etwa  eine  Hure.  Von  dem  Leumunde  hatte  schon  das  A.  L.R.  abgesehen,  es  bestrafte ¬
  nur  die  Nothzucht  an  einem  verleumdeten  Frauenzimmer  milder.  Dem
Str.  G.B.  aber  genügt  auch  eine  Manusperson,  worin  es  den  Art.  331  des  C.  p.,
der  hier  übersetzt  ist,  für  sich  hat.  Dabei  hat  man  die  gewaltsame  Sodomie  im
Auge  gehabt.  Die  Franzosen  sind  inzwischen  von  dieser  Vermengung  verschiedener
Begriffe  bereits  zurückgekommen  und  haben  durch  das  G.  v.  28.  April  1832  das
tout  autre  attentat  à  la  pudeur  avec  violence  von  der  Nothzucht  (viol)  wieder
getrennt.  —  Verkehrt  ist  die  Frage,  ob  eine  Frauensperson  an  einem  Manne
Nothzucht  verüben  könne.  Dagegen  ist  es  nicht  undenkbar,  daß  sie  eine  andere
„unzüchtige  Handlung“  gewaltsam  vollziehen  kann,  welche  —  wenn  die  übrigen
Erfordernisse  des  Thatbestandes  vorhanden  sind  —,  unter  diese  Strafbestimmung
            
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