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und dem Teutschen Orden rc.
werde der Herr Commißarius zu dem eroͤffneten
Geschäft ein Commissorium erhalten haben?
Herr Commissarius wiederholet, fuͤr seine
Jerson der Sache nichts ab=noch zzu= thun zu
können, sondern lediglich den erhaltenen Hoch=
fürstl. Regierungs=Befehl nachleben zu mussen;
produciret hierauf das Commissorium, wel¬
ches sodann offentlich abgelesen, und zur Ab¬
copirung anverlanget, von dem Herrn Com¬
missario auch ohne die mindeste Schwürigkeit
ausgefolget wurde.
Nach Ablesung des Commissorii tratte der
Herr Notarius Metzger mit seinen zweyen Ge=
zeugen herfür, und meldete dem Herrn Com=
missario: " wie daß er im Namen eines Hohen
„ Capituls einer Lobl. Balley Franken gegen | |
„ alle Zudringlichkeiten anmit solemnissime
„ protestiren, und ersagter Balley quaevis
„ Competentia um so mehrers reserviren
„ wolle, als die ganze Sache bereits quoad
„ Spiritualia bey dem Heil. Stuhl zu Rom ,
„ und quoad Saecularia bey einem deren hoͤch¬
„ sten Reichs=Gerichteren angebracht seye, wie
„ das dem Herrn Commissario üͤberreichende
„ Instrumentum Notariale des Mehreren in
„ sich enthaltete. „
Anerwogen nun von dem Herrn Commissa=
rio etwas anzunehmen die widrige Erklaͤrung
erfolget ist, als wurde nach besonders gepfloge¬
nen Unterredung und Ablesung des von der
Hochfürstl. Regierung an des Herrn Land= | |
Commenthurs Hochw. Excell. und Gn. gestel|=
B 3
ten
Vonage
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zu Berlin