126 | 3. Cap. Zw. Johann Christ. Müller
nommene Entscheidungs=Ziel vom Jahr 1624.
wenigstens in so weit offenbahr hier zum Grun¬
de geleget werden kan, daß einem Religions=
Theile einer Zunft oder Stadt kein Meister
oder Buͤrger von der andern Religion aufge¬
drungen werden kan, wo in nurgedachtem
Jahr 1624. keiner von sothaner Religion ge=
wesen;
Jn näherem Betracht
8) an sich obangeführtermassen überhaupt
in hac re merae facultatis kein Rechts=Grund
obwaltet, wodurch uͤberall eine Stadt oder
Zunft wider ihren Willen jemanden aufzuneh¬
men, genoͤthiget werden koͤnnte, folglich ex
Pace Westphalica & Anno Decretorio nur
alsdann ein solcher Rechts=Grund eintretten
würde, wenn im Jahr 1624. eine Evangeli=
sche Stadt oder Zunft wider ihren Willen ge¬
nothiget worden waͤre, ein Catholisches Mit=
glied aufzunehmen; Dahergegen gar kein Zwei=
fel obwaltet, daß wenn im Gegentheile in einer
Stadt oder Zunft nicht einmal im Jahr 1624.
ein Meister von der andern e igion gewesen,
alsdann vollends derse ben keineswegs zugemu=
thet werden köͤnne, dergleichen anzunehmen,
sondern vielmehr selbst ex Statu isto Anni
Decretorii einer solchen Stadt und Zunft das
Recht befestiget seye, kein Mitglied einer andern
Religion aufnehmen zu duͤrffen, wo es Anno
1624. nicht gewesen;
So daß deswegen
9.)
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zu Berlin