Inhaltsverzeichnis : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 1)

Zweiter  Theil.  Sechszehnter  Titel.
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4)  die  Annahme  und  Entlassung  der  Arbeiter,  insoweit  diese  nicht  durch
die  Bergbehörde  erfolgt,  die  Theilnahme  an  der  Normirung  des  Normallohns ¬
  der  Arbeiter,  auch  die  Anweisung  außerordentlicher  Krankenlöhne ¬
  und  besonderer  Unterstützungen  für  dieselben  aus  der  Grubenkasse ¬
  971);
5)  die  Ausschreibung  der  erforderlichen  Betriebsgelder,  insoweit  diese  nicht
durch  das  Zubußverfahren  aufgebracht  werden  müssen?5)
beamten  zu  entscheiden,  es  muß  vielmehr  dergleichen  zu  seiner  Kenntniß  gelangende
Fälle  an  den  Richter  verweisen,  da  die  von  den  Gewerkschaften  angestellten  Grubenbeamten ¬
  als  Privatverwalter,  mithin  nicht  als  Staatsdiener  anzusehen  sind
und  demgemäß  auch  etwaige  Anträge  auf  Aufhebung  des  Dienstkontraktes  oder
auf  unfreiwillige  Dienstentlassung  der  Grubenbeamten  ablehnen.
971)  (3.  A.)  Instr.  v.  6.  März  1852.
V.  Zu  4.  Die  Annahme  und  Entlassung  der  Arbeiter,  welche  Genossen
des  Knappschaftsvereins  sind,  sowie  die  Beschäftigung  der  behufs  des  Studiums
des  Bergfachs  zur  Arbeit  zugelassenen  Personen,  erfolgt  durch  das  Bergamt  oder
durch  den  damit  beauftragten  Beamten.  Die  Zahl  der  Arbeiter,  welche  auf  einer
Grube  beschäftigt  werden  sollen,  hat  der  Repräsentant  oder  der  Grubenvorstand
der  Gewerkschaft  zu  bestimmen,  und  demgemäß  das  Bergamt  mit  Zuziehung  des
selben  für  eine  jede  Grube,  im  Verhältniß  der  bestimmten  Arbeiterzahl  mit  Rücksicht ¬
  auf  die  Arten  des  auszuführenden  Betriebes,  die  Anzahl  der  zu  beschäftigenden ¬
  Knappschafts=Vereinsgenossen  festzustellen  und  der  Grube  zu  überweisen.  Die
Versetzung  der  Knappschaftsgenossen  von  einer  Grube  zu  einer  anderen  erfolgt  durch
das  Bergamt  oder  durch  den  damit  beauftragten  Beamten.
Das  Bergamt  hat  darauf  zu  achten,  daß  nicht  zur  Knappschaft  gehörige  Arheiter ¬
  von  dem  Grubenbeamten  nicht  ohne  Beibringung  eines  Gesundheitsattestes
und  eines  Abkehrscheines  zur  Arbeit  angelegt  werden.  Diese  Scheine  sind  von
dem  Grubenbeamten  aufzubewahren  und  auf  jedesmaliges  Verlangen  dem  Bergamte ¬
  vorzulegen.  Auf  jeder  Grube  muß  nach  dem  vorzuschreibenden  Schema  ein
Register  der  Arbeiter  geführt  werden;  sind  in  einem  Bezirke  mehr  Arbeiter  vorhanden, ¬
  als  auf  den  Werken  beschäftigt  werden  können,  so  gebührt  unter  ihnen  den
Knappschaftsgenossen  der  Vorzug
Das  Bergamt  hat  mit  dem  Aufange  eines  jeden  Jahres  bezirks=  oder  revierweise ¬
  mit  dem  Repräsentanten  oder  mit  den  Grubenvorständen  die  Normallohne  zu
vereinbaren,  welche  den  von  den  Grubenbeamten  abzuschließenden  Gedingen  un
Schichtlohnssätzen  zum  Grunde  gelegt  werden  müssen.  Kann  über  den  Normasatz ¬
  eine  Einigung  nicht  erreicht  werden,  so  entscheidet  das  Oberbergamt.  Komm
zwischen  den  Grubenbeamten  und  den  Arbeitern  in  Betreff  der  Höhe  der  Gedinge
eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  oder  wird  von  den  Arbeitern  darüber  Beschwerde
geführt,  so  entscheidet  der  Berggeschworene  unter  Vorbehalt  des  dagegen  beiden
Theilen  zustehenden  Rekurses  an  das  Bergamt  und  beziehungsweise  an  das  Oberbergamt. ¬
  Die  Bestimmung  eines  Maximum  bei  der  Gedingearbeit  ist  unstatthaf.
Das  Bergamt  hat  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  über  die
pünktliche  vollständige  Löhnung  der  Arbeiter  strenge  zu  halten,  entgegenstehendenfalls ¬
  den  Arbeitern  aus  den  bereitesten  Mitteln  der  Grube  zu  ihrem  Lohne  zu  berhelfen, ¬
  und  nöthigenfalls  die  gesetzlichen  Zwangsmittel  in  Anwendung  zu  bringen.
Vergarbeiter,  welche  wegen  nicht  geschehener  prompter  Löhnung  die  Arbeit  augeben ¬
  wollen,  sind  unweigerlich  mit  dem  Abkehrscheine  und,  wenn  sie  Knappschaftgenoffen, ¬
  mit  dem  Anfahrscheine  auf  eine  andere  Grube  zu  versehen.  Die  gegeVergarbeiter ¬
  auf  Grund  bestehender  Reglements  von  den  Grubenbeamten  mat
Genehmigung  des  Berggeschworenen  festgestellten  Geldstrafen  müssen  zur  Frlchrschaftskasse ¬
  eingezogen  werden.  Bei  Zuwiderhandlungen  der  Arbeiter  gegen  beig
volizeiliche  Vorschriften  kann  der  Bergeschworene  auch  ohne  Antrag  der  Grudenbeamten ¬
  die  Strafe  bestimmen.  Gegen  Strafbestimmungen  ist  binnen  8  Tugen
von  der  Bekantmachung  die  Rekursbeschwerde  an  das  Vergamt  zuläsig,  weicher
endgültig  darüber  zu  entscheiden  hat.
978)  (3.  A.)  Die  ausgeschriebenen  Betriebskosten  kann  der  Repräsenkant  anh
            
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