Zweiter Theil. Sechszehnter Titel.
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4) die Annahme und Entlassung der Arbeiter, insoweit diese nicht durch
die Bergbehörde erfolgt, die Theilnahme an der Normirung des Normallohns ¬
der Arbeiter, auch die Anweisung außerordentlicher Krankenlöhne ¬
und besonderer Unterstützungen für dieselben aus der Grubenkasse ¬
971);
5) die Ausschreibung der erforderlichen Betriebsgelder, insoweit diese nicht
durch das Zubußverfahren aufgebracht werden müssen?5)
beamten zu entscheiden, es muß vielmehr dergleichen zu seiner Kenntniß gelangende
Fälle an den Richter verweisen, da die von den Gewerkschaften angestellten Grubenbeamten ¬
als Privatverwalter, mithin nicht als Staatsdiener anzusehen sind
und demgemäß auch etwaige Anträge auf Aufhebung des Dienstkontraktes oder
auf unfreiwillige Dienstentlassung der Grubenbeamten ablehnen.
971) (3. A.) Instr. v. 6. März 1852.
V. Zu 4. Die Annahme und Entlassung der Arbeiter, welche Genossen
des Knappschaftsvereins sind, sowie die Beschäftigung der behufs des Studiums
des Bergfachs zur Arbeit zugelassenen Personen, erfolgt durch das Bergamt oder
durch den damit beauftragten Beamten. Die Zahl der Arbeiter, welche auf einer
Grube beschäftigt werden sollen, hat der Repräsentant oder der Grubenvorstand
der Gewerkschaft zu bestimmen, und demgemäß das Bergamt mit Zuziehung des
selben für eine jede Grube, im Verhältniß der bestimmten Arbeiterzahl mit Rücksicht ¬
auf die Arten des auszuführenden Betriebes, die Anzahl der zu beschäftigenden ¬
Knappschafts=Vereinsgenossen festzustellen und der Grube zu überweisen. Die
Versetzung der Knappschaftsgenossen von einer Grube zu einer anderen erfolgt durch
das Bergamt oder durch den damit beauftragten Beamten.
Das Bergamt hat darauf zu achten, daß nicht zur Knappschaft gehörige Arheiter ¬
von dem Grubenbeamten nicht ohne Beibringung eines Gesundheitsattestes
und eines Abkehrscheines zur Arbeit angelegt werden. Diese Scheine sind von
dem Grubenbeamten aufzubewahren und auf jedesmaliges Verlangen dem Bergamte ¬
vorzulegen. Auf jeder Grube muß nach dem vorzuschreibenden Schema ein
Register der Arbeiter geführt werden; sind in einem Bezirke mehr Arbeiter vorhanden, ¬
als auf den Werken beschäftigt werden können, so gebührt unter ihnen den
Knappschaftsgenossen der Vorzug
Das Bergamt hat mit dem Aufange eines jeden Jahres bezirks= oder revierweise ¬
mit dem Repräsentanten oder mit den Grubenvorständen die Normallohne zu
vereinbaren, welche den von den Grubenbeamten abzuschließenden Gedingen un
Schichtlohnssätzen zum Grunde gelegt werden müssen. Kann über den Normasatz ¬
eine Einigung nicht erreicht werden, so entscheidet das Oberbergamt. Komm
zwischen den Grubenbeamten und den Arbeitern in Betreff der Höhe der Gedinge
eine Einigung nicht zu Stande, oder wird von den Arbeitern darüber Beschwerde
geführt, so entscheidet der Berggeschworene unter Vorbehalt des dagegen beiden
Theilen zustehenden Rekurses an das Bergamt und beziehungsweise an das Oberbergamt. ¬
Die Bestimmung eines Maximum bei der Gedingearbeit ist unstatthaf.
Das Bergamt hat auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften über die
pünktliche vollständige Löhnung der Arbeiter strenge zu halten, entgegenstehendenfalls ¬
den Arbeitern aus den bereitesten Mitteln der Grube zu ihrem Lohne zu berhelfen, ¬
und nöthigenfalls die gesetzlichen Zwangsmittel in Anwendung zu bringen.
Vergarbeiter, welche wegen nicht geschehener prompter Löhnung die Arbeit augeben ¬
wollen, sind unweigerlich mit dem Abkehrscheine und, wenn sie Knappschaftgenoffen, ¬
mit dem Anfahrscheine auf eine andere Grube zu versehen. Die gegeVergarbeiter ¬
auf Grund bestehender Reglements von den Grubenbeamten mat
Genehmigung des Berggeschworenen festgestellten Geldstrafen müssen zur Frlchrschaftskasse ¬
eingezogen werden. Bei Zuwiderhandlungen der Arbeiter gegen beig
volizeiliche Vorschriften kann der Bergeschworene auch ohne Antrag der Grudenbeamten ¬
die Strafe bestimmen. Gegen Strafbestimmungen ist binnen 8 Tugen
von der Bekantmachung die Rekursbeschwerde an das Vergamt zuläsig, weicher
endgültig darüber zu entscheiden hat.
978) (3. A.) Die ausgeschriebenen Betriebskosten kann der Repräsenkant anh