Vierten Theils
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§. 2.
Weder die eine, noch andere, noch dritte Art
des Simultanei ist vor denen im 5ten Saeculo
ausgebrochenen Religions=Dissidiis im Römi¬
schen Reich teutscher Nation bekannt gewesen:
Sondern es ist vielmehr eben deswegen zu denen¬
jenigen blutigen Religions-Kriegen, und deren
vielen Nachwehen gekommen, wovon sich das
werthe Vatterland noch nicht erholet, daß Ca¬
tholici oder die Staͤnde der alten Religion, und
unter diesen der Kayser, als das obriste Haupt
der Christenheit, und Advocatus summus Ec¬
clesiae Catholicae, dann die Erz= und Bischöͤffe
als ohnvordenckliche Possessores Solitarii &
privativi omnis omnino Juris circa Sacra,
ein vor alleinahl nicht gestatten, noch dulten, noch
nachgeben wollen, daß eine neue Religion im
Reich, die alte aus ihrem mehr dann 1000. jäh¬
rigen Besitz, wie auch sie Erz= und Bischoͤffe von
ihrem gleichjaͤhrigen Jure quaesito dioecesano
verdringe.
Gleichwohlen hat das Gluͤck der Waffen, und
daß die mehreste weltliche Churfuͤrsten, Grafen
und Stadte der A. C. beygetretten, das denen
Staͤnden vi Libertatis germanicae, mit allen
Voͤlckern gemeine Jus circa Sacra so weit geltend
gemacht, daß alle drey Species Simultanei an¬
fangs durch das interimistische Friedens=Gebott
de Anno 1554. nachgehends durch den Passaui¬
schen Vertrag de Anno 1552. dann weiters durch
den Religions=Frieden, de Anno 1555. in dem
Römi=
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