Full text: Neue Berichte von Religions-Sachen (Th. 4 (1751))

Vierten Theils 
330 
§. 2. 
Weder die eine, noch andere, noch dritte Art 
des Simultanei ist vor denen im 5ten Saeculo 
ausgebrochenen Religions=Dissidiis im Römi¬ 
schen Reich teutscher Nation bekannt gewesen: 
Sondern es ist vielmehr eben deswegen zu denen¬ 
jenigen blutigen Religions-Kriegen, und deren 
vielen Nachwehen gekommen, wovon sich das 
werthe Vatterland noch nicht erholet, daß Ca¬ 
tholici oder die Staͤnde der alten Religion, und 
unter diesen der Kayser, als das obriste Haupt 
der Christenheit, und Advocatus summus Ec¬ 
clesiae Catholicae, dann die Erz= und Bischöͤffe 
als ohnvordenckliche Possessores Solitarii & 
privativi omnis omnino Juris circa Sacra, 
ein vor alleinahl nicht gestatten, noch dulten, noch 
nachgeben wollen, daß eine neue Religion im 
Reich, die alte aus ihrem mehr dann 1000. jäh¬ 
rigen Besitz, wie auch sie Erz= und Bischoͤffe von 
ihrem gleichjaͤhrigen Jure quaesito dioecesano 
verdringe. 
Gleichwohlen hat das Gluͤck der Waffen, und 
daß die mehreste weltliche Churfuͤrsten, Grafen 
und Stadte der A. C. beygetretten, das denen 
Staͤnden vi Libertatis germanicae, mit allen 
Voͤlckern gemeine Jus circa Sacra so weit geltend 
gemacht, daß alle drey Species Simultanei an¬ 
fangs durch das interimistische Friedens=Gebott 
de Anno 1554. nachgehends durch den Passaui¬ 
schen Vertrag de Anno 1552. dann weiters durch 
den Religions=Frieden, de Anno 1555. in dem 
Römi= 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
u Berlin
	        
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