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Drittes Capitel.
ligionen samt ihrem sonderen Gottesdienst, Cere-
monien und Gebrauchen in einem Konigreich¬
Churfürstenthum, Graf= oder Herrschaft bey¬
und neben einander offentlich gedultet, gestattet
und geuͤbet werden, oder daß ein solches in einer
nehmlichen Stadt, Flecken und Dorf, in der
Art jedoch geschehe, daß ein jeder Religions=
Theil die seinige sondere Kirchen und Schulen vor
sich habe und gebrauche:
Oder aber, daß zwey oder drey Religions=
Theile in einer nehmlichen Kirche, und nehmli¬
chen Schulen den ihrigen Gottesdienst, Gebrauch
und Ceremonien dergestalten pflegen, daß die
nehmliche Kirche und Schule durch eine Schied¬
Wand ab= und einem jeden sein Antheil ein vor
allemahl zugetheilet bleibet, oder aber die nehm¬
liche Kirche und Schule, einem jeden Theil zwar
ganz, jedoch nur zu gewissen Zeiten und Stunden
offen stehe, anmit die Abtheilung nur auf Zeiten
und Stunden gemacht, und verglichen, oder ver¬
ordnet sich befindet.
Die Frag selbsten aber will hier diese seyn:
Ob ein Catholischer Lands=Herr das Simulta-
neum suae Religionis Exercitium, von der
zweyten und dritten Art, in einer Stadt oder Kir¬
chen seines Gebiets, vor sich und die seinige Catho¬
lische Unterthanc einfuͤhren moͤge, wo in Anno
1624 dieses nicht, sondern nur das Exercitium
A.C. allein in Uebung gewesen ist: und das eben
wohl und gut, als ein jeder der A. C. verwandter
Stand des Reichs in Simili æque ac inverso
Casu?
Weder
VOage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin
euro