Full text: Neue Berichte von Religions-Sachen (Th. 4 (1751))

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Drittes Capitel. 
ligionen samt ihrem sonderen Gottesdienst, Cere- 
monien und Gebrauchen in einem Konigreich¬ 
Churfürstenthum, Graf= oder Herrschaft bey¬ 
und neben einander offentlich gedultet, gestattet 
und geuͤbet werden, oder daß ein solches in einer 
nehmlichen Stadt, Flecken und Dorf, in der 
Art jedoch geschehe, daß ein jeder Religions= 
Theil die seinige sondere Kirchen und Schulen vor 
sich habe und gebrauche: 
Oder aber, daß zwey oder drey Religions= 
Theile in einer nehmlichen Kirche, und nehmli¬ 
chen Schulen den ihrigen Gottesdienst, Gebrauch 
und Ceremonien dergestalten pflegen, daß die 
nehmliche Kirche und Schule durch eine Schied¬ 
Wand ab= und einem jeden sein Antheil ein vor 
allemahl zugetheilet bleibet, oder aber die nehm¬ 
liche Kirche und Schule, einem jeden Theil zwar 
ganz, jedoch nur zu gewissen Zeiten und Stunden 
offen stehe, anmit die Abtheilung nur auf Zeiten 
und Stunden gemacht, und verglichen, oder ver¬ 
ordnet sich befindet. 
Die Frag selbsten aber will hier diese seyn: 
Ob ein Catholischer Lands=Herr das Simulta- 
neum suae Religionis Exercitium, von der 
zweyten und dritten Art, in einer Stadt oder Kir¬ 
chen seines Gebiets, vor sich und die seinige Catho¬ 
lische Unterthanc einfuͤhren moͤge, wo in Anno 
1624 dieses nicht, sondern nur das Exercitium 
A.C. allein in Uebung gewesen ist: und das eben 
wohl und gut, als ein jeder der A. C. verwandter 
Stand des Reichs in Simili æque ac inverso 
Casu? 
Weder 
VOage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
euro
	        
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