Vierten Theils
328
So hat man denen beyden hohen Theilen kei=
nen Undienst zu leisten geglaubet, wann man die¬
sem letzteren Wieder-Abdruck dasjenige in Zeiten
noch entgegen zu stellen suchte, was gleichwohlen
die beyderseits erkannte allgemeine bundigste und
heiligste Reichs=Gesätze samt denen Friedens¬
Schluͤssen de Simultaneo recht und billig sagen,
dann der nach diesen aufs genaueste abgemessene
beyderseitige practische taͤgliche Her= und Fort¬
gang in dem alten und neuen allerseitigen beson¬
ders aber Catholischen Verstand davon loͤbliches
und gutes alltaͤglichen zeigen thut.
Und was hingegen ab deme vor das ganze Reich
und jeden hohen Religions=Theil insbesondere zu
befahren waͤre, wann man nach dem Anlaut der
jenseitigen guten Meynung ab Seiten des einen
hohen der A. C. verwandten theils dem andern
Catholischen hohen Theil das Simultaneum für¬
ter nicht gestatten=sondern den Statum ut Sta¬
tum Anni 1624. mit dessen Eliminirung de
facto wiederherstellen wolte.
in Sachen desto deutlicher und gruͤndlicher zu
Werck zu gehen, setzet man die Gesetz-Stelle
voraus, welche die eigentliche richtige Ziel und
Maaß einem jeden Theil disfalls anzuzeigen und
anzuweisen haben, quo praevio sich von selbsten
ergeben wird, ob die gegentheilige Meynung in
Rechten bestehe oder vielmehr von selbsten zerfalle?
§. 1.
Das Simultaneum will in dem beyden hohen
Religions=Theilen gemeinen Sinn und Ver=
stand so viel andeuten, daß entweder mehrere Re=
ligionen
Votlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin