Drittes Capitel.
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term 20. Novembris in pleno Evangelicorum
abgelegt, schnurgerad entgegen Catholicos der
geistlichen Ober= und Gerichtbarkeit uͤber die ihrige
Unterthane A. C. zumahl zu entsetzen: So er=
schiene zum Vorbotten ein Wieder-Abdruck des¬
jenigen modi procedendi in Causis Restitu-
tionum ex Instrumento Pacis Westphalicae,
welcher quarundam Legationum Evangelica¬
rum praescitu in Anno 1720. allbereits aufge¬
leget worden;
Und obgleich deme Modus procedendi anti-
quus, legalis, usualis & communis entgegen
gestellet, sobey der unfoͤrmige Verhalt des ersteren
gegen dieses selbstige Friedens-Instrument samt
allem, was in denen natuͤrlichen Rechten billig¬
und nach denen Reichs=Gesetzen recht ist, uͤberzeu¬
gend erkläret worden;
So
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Dann ob der Author schon alles, was Herr geheimer
Rath Moser weiß, nicht zu wissen verlanget, so hat
selber dannoch dieses eben wohl, als er Moser gewust:
Wer Factum Possessionis für sich hat, und darinnen
turbiret wird, ist vere gravatus und sein Gegentheil
vere gravans: es ware aber dieses des Authoris seine
Frag noch Anstand gar nicht, sondern jenes, wie man
ex parte rei und in Hypothesi Rechts=genüglich wissen
möge; Wer das Factum Possessionis vor sich hat , wer
darinnen turbiret wird, und wieder wer der, so ihn
hierinnen turbiret, der Implorans oder Imploratus,
ohne den Imploratum darüber zu hören? Und das um
da mehr in Causa Hohenlohica, wo deren vermeyntli=
chen Gravarrum nemlich deren Fuͤrsten protestantischen
Unterthanen eigene Confessata in aller Haͤnden sich be¬
finden, daß sie von ihnen Fürsten nicht urbiret worden,
oage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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