Zweytes Capitel.
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4) ein rechtlicher Beystand ertaubet, und
diesem das sichere Geleite ertheilet, anbey
5) von ihrer Seite, ein Norarius Adjun-
étus, zu Aufrechthaltung des Protocolls, zu¬
gelassen, auch
6) ihnen, sowohl über jetzige, als künftige
Verhandlungen, Extractus Protocolli erthei¬
let wuͤrde.
Ob nun wohl die Herrn Deputati solches
alles ad referendum genommen, die Gemeinde
mit der Hofnung einer baldigen Wiederkunft
vertröstet, sie zu dem Ende vermahnet, noch
mehrere, als die bisherige drey Bevollmaͤchtig¬
te zu ernennen; diesen auch sogleich auf der
Stelle noch dreyzehen andere zugeordnet worden.
so ist doch, in der gantzen Sache, bishero wei=
ter nichts erfolget, ja es haben sogar die zwey
Cronenbergische Burger, welche nach der Ruͤck¬
reise derer Hrn. Deputirten, bey selbigen zu
Mayntz, eine gantze Woche hindurch, um den
Extractum Protocolli angesuchet, solchen,
aller angewendeten Muͤhe ohngeachtet, nicht
erhalten können. Es ist vielmehr, ab Seiten
derer Chur=Mayntzischen Diener, jederzeit in
solchen Wegen gegangen worden, worinnen
man, so viel moͤglich, denen Cronenbergischen
Buͤrgern die Wissenschafft ihrer Gerechtsamen
zu entziehen, denenselben die rechtlichen Bey¬
staͤnde zu erschwehren, und Adjunctionem No¬
tarii, bey gehaltenen Protocollen, zu behin¬
dern bemuhet gewesen.
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Ew.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin