Zweiundzwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung.
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4.
§. 1017.
Rechte und Verbindlichkeiten in Rücksicht eines Dritten.
Infofern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt,
kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der
Grenzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen, so kommen die
dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten, nicht
aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die
Rechte des Dritten keinen Einfluß.
§. 1018.
Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu
verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Grenzen der Vollmacht geschlossenen ¬
Geschäfte sowol für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.
§. 1019.
Wenn der Machthaber den Auftrag, einem Dritten einen Vortheil zuzuwenden, erhalten
und angenommen hat, so erlangt der Dritte, sobald er von dem Machtgeber oder Machthaber
davon benachrichtigt worden ist, das Recht, gegen den Einen oder den Anderen Klage zu
führen.
Nach österr. Recht werden durch den innerhalb der Grenzen der Vollmacht abgeschlossenen ¬
Vertrag der Mandant und der Dritte, mit welchem der Vertrag abgeschlossen ¬
wurde, unmittelbar berechtigt und verpflichtet (§. 1017)1
Da der Mandatar als eine Person mit dem Mandanten angesehen wird und
blos als Repräsentant desselben in Betracht kommt, für sich selbst aber weder berechtigt
noch verpflichtet wird, so kommt es bei der Beurtheilung der Gültigkeit der vom Mandatar ¬
mit dritten Personen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte lediglich auf die Rechts- und
Handlungsfähigkeit des Mandanten und nicht auf die des Mandatars an (§. 1018)2
Es kann der Fall vorkommen, daß der Mandant dem Dritten, mit welchem das
Rechtsgeschäft geschlossen werden soll, den Umfang der Bevollmächtigung des Mandatars ¬
auf was immer für eine Art entweder selbst bekannt gibt, oder durch andere Personen, ¬
möglicherweise auch durch den Mandatar selbst bekannt geben läßt, in welch
letzterem Falle demselben zu seiner Legitimation in der Regel eine schriftliche Vollmacht
eingehändigt wird, dem Mandatar selbst aber entweder eine beschränktere oder eine
weitergehende Ermächtigung ertheilt, welcher widersprechende Auftrag dem Dritten nicht
bekannt gegeben wird. Man bezeichnet die dritten Personen bekannt gegebene Vollmacht ¬
als offene, die letztere als geheime Vollmacht. Da die geheime Vollmacht
aufhört eine geheime zu sein, und zur offenen wird, wenn sie dem Dritten vom Mandatar ¬
bekannt gegeben wird, so ist in dem Falle, daß der Mandatar die ihm ertheilte
geheime Vollmacht dennoch nicht geheim gehalten, sondern sie dem Dritten mitgetheilt
hat, die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes nur nach dieser zu beurtheilen. Wurde aber
die geheime Vollmacht bei Abschluß des Rechtsgeschäftes wirklich geheim gehalten, s.
kann auch eine solche geheime Vollmacht auf die Gültigkeit des innerhalb der Grenzen
der offenen Vollmacht geschlossenen Rechtsgeschäftes keinen Einfluß üben (§. 1017).
In der Bestimmung des §. 1019, daß, wenn der Mandatar den Auftrag erhalten ¬
und angenommen hat, einem Dritten einen Vortheil zuzuwenden, dieser Dritte
1 Nach älterem röm. Recht hatte der Dritte
Anm.; Koch, Recht der Forderungen, III,
nur ein Klagrecht gegen den Mandatar, und
§. 289.
ebenso der Mandant ohne Cession des Manda2 ¬
Dagegen ist die Handlungsunfähigkeit des
tars kein Klagrecht gegen den Dritten. Nach
Mandatars allerdings von Einfluß auf das
neuerem röm. Recht stand dem Mandatar in
Rechtsverhältniß desselben zum Mandanten.
der Regel eine actio utilis gegen den Dritten
Ein Mandatar, welcher sich überhaupt nicht
zu und hatte der Dritte die Wahl, ob er den
rechtskräftig verpflichten kann, kann sich auch
Mandanten oder den Mandatar als seinen
durch Uebernahme eines Mandats nicht vereigentlichen ¬
Contrahenten belangen wollte. Vgl.
pflichten.
Arndts, §§. 292, 293; Vangerow, III, §. 661,