Inhaltsverzeichnis : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Zweiundzwanzigstes  Hauptstück.  Von  der  Bevollmächtigung  und  anderen  Arten  der  Geschäftsführung.
457
4.
§.  1017.
Rechte  und  Verbindlichkeiten  in  Rücksicht  eines  Dritten.
Infofern  der  Gewalthaber  nach  dem  Inhalte  der  Vollmacht  den  Gewaltgeber  vorstellt,
kann  er  ihm  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  auflegen.  Hat  er  also  innerhalb  der
Grenzen  der  offenen  Vollmacht  mit  einem  Dritten  einen  Vertrag  geschlossen,  so  kommen  die
dadurch  gegründeten  Rechte  und  Verbindlichkeiten  dem  Gewaltgeber  und  dem  Dritten,  nicht
aber  dem  Gewalthaber  zu.  Die  dem  Gewalthaber  ertheilte  geheime  Vollmacht  hat  auf  die
Rechte  des  Dritten  keinen  Einfluß.
§.  1018.
Auch  in  dem  Falle,  daß  der  Gewaltgeber  einen  solchen  Gewalthaber,  der  sich  selbst  zu
verbinden  unfähig  ist,  aufgestellt  hat,  sind  die  innerhalb  der  Grenzen  der  Vollmacht  geschlossenen ¬
  Geschäfte  sowol  für  den  Gewaltgeber,  als  für  den  Dritten  verbindlich.
§.  1019.
Wenn  der  Machthaber  den  Auftrag,  einem  Dritten  einen  Vortheil  zuzuwenden,  erhalten
und  angenommen  hat,  so  erlangt  der  Dritte,  sobald  er  von  dem  Machtgeber  oder  Machthaber
davon  benachrichtigt  worden  ist,  das  Recht,  gegen  den  Einen  oder  den  Anderen  Klage  zu
führen.
Nach  österr.  Recht  werden  durch  den  innerhalb  der  Grenzen  der  Vollmacht  abgeschlossenen ¬
  Vertrag  der  Mandant  und  der  Dritte,  mit  welchem  der  Vertrag  abgeschlossen ¬
  wurde,  unmittelbar  berechtigt  und  verpflichtet  (§.  1017)1
Da  der  Mandatar  als  eine  Person  mit  dem  Mandanten  angesehen  wird  und
blos  als  Repräsentant  desselben  in  Betracht  kommt,  für  sich  selbst  aber  weder  berechtigt
noch  verpflichtet  wird,  so  kommt  es  bei  der  Beurtheilung  der  Gültigkeit  der  vom  Mandatar ¬
  mit  dritten  Personen  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  lediglich  auf  die  Rechts-  und
Handlungsfähigkeit  des  Mandanten  und  nicht  auf  die  des  Mandatars  an  (§.  1018)2
Es  kann  der  Fall  vorkommen,  daß  der  Mandant  dem  Dritten,  mit  welchem  das
Rechtsgeschäft  geschlossen  werden  soll,  den  Umfang  der  Bevollmächtigung  des  Mandatars ¬
  auf  was  immer  für  eine  Art  entweder  selbst  bekannt  gibt,  oder  durch  andere  Personen, ¬
  möglicherweise  auch  durch  den  Mandatar  selbst  bekannt  geben  läßt,  in  welch
letzterem  Falle  demselben  zu  seiner  Legitimation  in  der  Regel  eine  schriftliche  Vollmacht
eingehändigt  wird,  dem  Mandatar  selbst  aber  entweder  eine  beschränktere  oder  eine
weitergehende  Ermächtigung  ertheilt,  welcher  widersprechende  Auftrag  dem  Dritten  nicht
bekannt  gegeben  wird.  Man  bezeichnet  die  dritten  Personen  bekannt  gegebene  Vollmacht ¬
  als  offene,  die  letztere  als  geheime  Vollmacht.  Da  die  geheime  Vollmacht
aufhört  eine  geheime  zu  sein,  und  zur  offenen  wird,  wenn  sie  dem  Dritten  vom  Mandatar ¬
  bekannt  gegeben  wird,  so  ist  in  dem  Falle,  daß  der  Mandatar  die  ihm  ertheilte
geheime  Vollmacht  dennoch  nicht  geheim  gehalten,  sondern  sie  dem  Dritten  mitgetheilt
hat,  die  Gültigkeit  des  Rechtsgeschäftes  nur  nach  dieser  zu  beurtheilen.  Wurde  aber
die  geheime  Vollmacht  bei  Abschluß  des  Rechtsgeschäftes  wirklich  geheim  gehalten,  s.
kann  auch  eine  solche  geheime  Vollmacht  auf  die  Gültigkeit  des  innerhalb  der  Grenzen
der  offenen  Vollmacht  geschlossenen  Rechtsgeschäftes  keinen  Einfluß  üben  (§.  1017).
In  der  Bestimmung  des  §.  1019,  daß,  wenn  der  Mandatar  den  Auftrag  erhalten ¬
  und  angenommen  hat,  einem  Dritten  einen  Vortheil  zuzuwenden,  dieser  Dritte
1  Nach  älterem  röm.  Recht  hatte  der  Dritte
Anm.;  Koch,  Recht  der  Forderungen,  III,
nur  ein  Klagrecht  gegen  den  Mandatar,  und
§.  289.
ebenso  der  Mandant  ohne  Cession  des  Manda2 ¬
  Dagegen  ist  die  Handlungsunfähigkeit  des
tars  kein  Klagrecht  gegen  den  Dritten.  Nach
Mandatars  allerdings  von  Einfluß  auf  das
neuerem  röm.  Recht  stand  dem  Mandatar  in
Rechtsverhältniß  desselben  zum  Mandanten.
der  Regel  eine  actio  utilis  gegen  den  Dritten
Ein  Mandatar,  welcher  sich  überhaupt  nicht
zu  und  hatte  der  Dritte  die  Wahl,  ob  er  den
rechtskräftig  verpflichten  kann,  kann  sich  auch
Mandanten  oder  den  Mandatar  als  seinen
durch  Uebernahme  eines  Mandats  nicht  vereigentlichen ¬
  Contrahenten  belangen  wollte.  Vgl.
pflichten.
Arndts,  §§.  292,  293;  Vangerow,  III,  §.  661,
            
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