Volltext : Versuch eines ausführlichen Privatrechts des teutschen Reichsadels (2)

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gar  nicht  einmal  damit  zu  beschweren  sey!  Man
schikt  also  diesen  abwesenden  Ortschaften  die
dahin  bestimmte  Truppen  uͤbern  Hals,  und -

sie  mögen  sodann  sehen,  wie  sie  solche  bei  sich
unterbringen,  der  Verpflegung  halber,  mit
selbigen  zurechte  kommen.  —
Jhrer  dabei  sich
ergebenden  Unvermoͤgenheit  halber,  wird  die
einmal  regulirte  Marschroute  nicht  mehr  abgeändert! ¬
  —  Habeant  sibi!  heißt  es  sodann. =
  warum  ist  niemand  von  ihnen  auf  den
Plaz  gekommen?  —
Vigilantibus  jura  sunt
scripta,  non  dormientibus!  —
Eben  dieserwegen  mag  man  daher  auch  wohl
bei  einigen  Ritterkantons  neuerdings  erst  angefangen =
  haben,  auf  diese  beschwerliche  Einquartirungen =
  ein  sorgsameres  Augenmerk  zu
richten,  und  die  so  nöthige  Besorgnisse  bei  ermeldten =
  Völker  Märschen  -  den  Ortsconsulenten =
  besonders  mit  zu  übertragen,  die  dann
freilich  auch  sowohl  durch  Jhr  vermögenderes
Ansehen,  als  durch  Jhre  genauere  Kenntnisse =
  von  der  eigentlichen  Beschaffenheit  der
Ortschaften  Jhres  Ritterkantons,  Jhren  |
Vorstellungen  ein  groͤsseres  Gewichte  geben,
und  dadurch  zur  Schonung,  oder  würklicher  Erleichterung =
  derselben  ohngleich  mehr  beytragen
können,  als  ein  sonst  gewöhnlicher  Reichsritterschaftlicher =
  Marsch=Commissarius!  Allerdings =
  aber  dürfen  auch  wohl  jenen  OrtsconN =
  2
sulen-
            
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