Metadaten : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 37 = 3.F. Bd. 1 (1895))

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Rechtsphilosophie.

Vergehens, das eure Uebertretung derselben bcvrni ist, ivie das ver
srtchte oder fahrlässige? Die Schwere eines concreten Verbrechens
bestimmt sich nach unserem Rechte 1) durch die Bedeutung des durch
seine Begehung verletzten oder gefährdeten Interesses, 2) durch das
Maß der erfolgten Verletzung oder Gefährdung, 3) durch das Maß
der subjectivcn Verschuldung des Verbrechers. Von diesen drei
Unterschieden begründet lediglich der erste eilte Verschiedenheit der
Übertretellen Norm. Wenn mm eine Norm die Antastung fremden
Lebens, eine andere die Antastung fremdeir Eigenthluns .verbietet
und wegen jener, aber nicht lvegen dieser auf die höchste Strafe der
Verwirkung des eigenen Lebens erkannt werden kann, so ist dadurch
unzweifelhaft der Werth des Lebens zu einen: für das Recht den Werth
des Eigenthulns übersteigenden erklärt. Das Verbot der Antastung
fremden Lebens ist aber damit keinesivegs zu einem solchen erklärt,
aas schlechthin größeren Werth oder größere Bedeutung hätte als
das Verbot der Antastung fremden Eigenthums. Wäre dies der
Fall, so müßte ohne Rücksicht ans den Unterschied der Vollendung
und des Versuches, des Vorbedachtes und des AffceteS, des Vor-
satzes und der Fahrlässigkeit jede Tödtung ein schwereres Verbrechen
sein als jedes Vergehen gegen das Eigenthum, und eS könnte nie,
wie es im Falle der Nvthwehr zutrifft, das Verbot der Tödtung
eine Ausnahme erleiden lvegeit der nicht ohne jene möglichen Ab-
wehr einer Eigenthumsverletzung. Das in Ansehung des verletzten
oder gefährdeten Interesses schlvcrste Verbrechen kann eilt mtgleich
leichteres sein als das ein Object voi: lveit geringeren: Wcrthe au-
tastende, und ans dieser Erkenntnis beruht die große Herabsetzung
der Strafminima in den neueren Gesetzbüchern. Wenn auch
noch diese nicht bezüglich jedes Verbrechens eine ganz unbe
deutende Strafe zulassen, so beruht dies auf der Bedenklichkeit der
dadurch gegebenen Freiheit des richterlichen Ermessens, die cs räth-
licher erscheinen läßt, in extren:en Fällen die Aushülfe der Be-
gnadigung eintreten zu lassen. Unstreitig kann eine rechtswidrige
Antastung der höchsten Interessen, insbesondere der Integrität so-

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