Objekt : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 5 = Jg. 12. 1838/39 (1840))

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mern  Gebrauch,  daß  nur  zweimal  im  Jahre  zu  bestimmten
Zeiten  vor  dem  ganzen  Volke  Testamente  gemacht  werden
konnten.
Ohnehin  wird  häufig  der,  welcher  testiren  will,  dem
Amtsrevisor  das  Vorhaben  der  Errichtung  eines  geheimen
Testaments  vor  der  Abschickung  des  Theilungs-Commissärs
anzeigen,  wornach  dieser  ohne  Amtssiegel  nicht  ankommen
würde.  Und  wenn  ein  wirklicher  unabweißlicher  Nothfall  eintritt, -
  z.  B.  daß  nur  ein  Amtssiegel  existirt,  und  dieses  eben
an  einen  andern  Ort  zum  Gebrauch  abgegeben  wurde,  oder
zu  Hause  nicht  entbehrt  werden  kann,  so  dürfte  man  annehmen, -
  daß  bei  gehöriger  Constatirung  dieses  Umstandes
in  dem  Acte  selbst  das  Ortsgerichtssiegel  adhibirt  werden -
  mag.  So  wenigstens  hat  dies  das  hohe  Justizministerium -
  nach  einer  Publikation  des  Seekreis-Directorii  vom
8.  Oktober  1828  angesehen.
Vollständige  Sammlung  der  in  den  Provinzial-  und  Anzeigeblättern -
  erschienenen  Verordnungen  V.  Bd.  S.  1057.
Hieraus  zeigt  sich  denn  auch  von  selbst,  daß  der  Theilungs=Commissär -
  das  Siegel  des  Testators  nie  adhibiren
darf,  wenn  er  zu  einer  amtlichen  Siegelung  wie  in  unserm
Falle  gesetzlich  aufgefordert  ist.  Daß  übrigens  in  der  Amtsrevisoratspraxis -
  kein  Zweifel  ist,  wie  bei  der  Siegelung  der
Aufschriftsurkunden  über  geheime  letzte  Willen  ein  öffentliches -
  Siegel  zu  adhibiren  sey,  geht  auch  aus  der  Privat-Verhandlung -
  der  Amtsrevisoren  über  diesen  Punkt  in  dem
Vereinsblatt  der  Amtsrevisoren,  im  Großherzogthum
Baden  II.  Jahrgang  No.  8,
hervor,  wobei  es  nicht  hieher  gehört,  ob  den  Amtsrevisoren
erlaubt  sein  kann,  den  Theilungs-Commissären  ein  eigenes
Obsignationssiegel  verfertigen  zu  lassen  und  zuzutheilen.
Es  sei  nämlich,  wie  es  wolle,  der  Staatsschreiber,  welcher -
  sich  eines  Mandatars  bedienen  kann,  muß  dafür  sorgen, -
  daß  dieser  wie  er,  der  Mandans  selbst,  in  den
öffentlichen  Geschäften  auftrete,  und  sowie  der  Satz  fest¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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