Metadaten : Brüning, Heinrich: Correferat des ... Brüning über den Gesetz-Entwurf, betreffend die Vererbung der Landgüter in der Provinz Westfalen

16  Abgeordneten -
  der  Stadt  Siegen,  Commerzienrath  Kreutz,  welcher  für
den  Kreis  Siegen  das  Geschenk  ablehnte,  die  Zuwendung  für  die  übrigen,
selbst  für  die  Industriegegenden  aber  befürwortete,  obgleich  dieselben
Gründe,  welche  für  den  einen  Industriebez
k  sprechen,  auf  alle  Anwendung ¬
  finden.  In  den  Industriegebieten  duldet  die  Beweglichkeit
des  Lebens  erst  recht  keine  solche  Schranken.  Nachdem  Correferent  dem
Erstaunen  Ausdruck  geliehen,  erwiderte  der  genannte  Abgeordnete  für
Siegen,  wie  er  sich  sein  Recht,  die  ganze  Provinz  zu  vertreten,  nicht
beschränken  lasse,  worauf  Correferent  ihm  begreiflich  machte,  daß
seine  Absicht  nicht  dahin  gehe,  Anderer  Rechte  zu  beschränken,  der  Abgeordnete ¬
  für  Siegen  aber  Anderen  die  Hände  binden,  seine  eigenen
aber  frei  behalten  wolle,  ein  Benehmen,  welches  Verwunderung  zu  erregen ¬
  geeignet  sei.  Mit  den  Industriebezirken  haben  alle  weiter  entwickelten ¬
  Kreise,  wie  ausgeführt  wurde,  gleiche  Verhältnisse,  sie  vertragen ¬
  keine  Stagnation,  wie  sie  hier  eingeführt  werden  soll;  solche
retrograde  Tendenzen  könnten  höchstens  noch  in  denjenigen  Kreisen
bestehen,  wohin  die  Cultur  noch  nicht  gedrungen  und  die  in  den  allgemeinen ¬
  Verkehr  noch  nicht  oder  erst  spät  hineingezogen  worden.
ad  §.  3.  Wurde  Seitens  des  Correferenten  der  Ausdruck  im
zweiten  Alinea  „verändert"  bemängelt,  da  die  Absicht  dahin  gehe,  die
Rechte  der  Ehegatten  im  §.  4  wesentlich  zu  beschränken.  Werde  die
Beschränkung  beschlossen,  so  müsse  statt
„verändert"  gesetzt  werden
„beschränkt".  Es  wurde  jedoch  darüber
hinweggegangen,  weil  es  in
dem  jetzigen  Stadium  auf  den  Ausdruck  nicht  ankomme.
ad  §.  4.  Nachdem  in  der  allgemeinen  Discussion  die  Gefahren
der  Beschränkung  ausführlich  hervorgehoben  und  der  Ausschuß  beschlossen ¬
  hat,  die  den  Grundbesitzern  zugedachten  exorbitanten ¬
  Beschränkungen  fallen  zu  lassen,  jedoch  die  ebenfalls  schädliche ¬
  Bevormundung  des  Ehemanns  durch  die  Frau,  des  überlebenden
Ehegatten  durch  den  Familienrath  bestehen  zu  lassen,  so  kann  ich  mich
hier  damit  begnügen,  die  Verwerflichkeit  auch  dieser  Vinculirungen  in
klares  Licht  zu  stellen.
Hinsichtlich  der  Verhandlung  im  Ausschuß  ist  noch  vorherzuschicken, ¬
  wie  die  Mitglieder  der  Ritterschaft  sich  bemühten,  den  Abgeordneten ¬
  der  Landgemeinden  begreiflich  zu  machen,  daß  es  für  sie  wohlthätig ¬
  sein  würde,  sich  diejenigen  Fesseln  anlegen  zu  lassen,  welche
ihnen  vom  Antragsteller  zugedacht  worden.  Die  letzteren  beharrten
jedoch  fest  bei  der  Erklärung,  daß  sie  und  ihre  Standesgenossen  darauf
einzugehen  nicht  für  rathsam  hielten.  Correferent,  welcher  ebenfalls
die  Landgemeinden  vertritt,  wies  diese  Zumuthungen,  welche  freilich
            
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