Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 2)

1.  Buch.  6.  Tit.  §.  130.
220
1).
So
gleich  nach  12.  Uhr,  für  mündig  zu  halten  ist
lange  jedoch  Weibspersonen  noch  nicht  vierzehen,  Mannspersonen ¬
  aber  noch  nicht  achtzehen  Jahre  alt  sind,  heißt  diese
Mün61) =
  S.  Hrn.  Prof.  Hagemeister  über  die  Mündigkeit  zum
Testiren;  (in  Hugo  civilistischen  Magazin  3.  B.  1.  Heft  1798.
Nr.  I.)  Höpfner  im  Commentar  über  die  Heineccischen
Jnstitutionen  §.  62.  Not.  8.  S.  89.  folg  (der  6sten  Auflage ¬
  von  1798.)  und  Hr.  Prof.  Hugo  im  Lehrbuch  des
heutigen  röm.  Rechts  (Berlin  1799)  §.  11.  Anderer
Meinung  ist  Hr.  Heinrich  Wilh.  Schultes  in  den  Bemerkungen ¬
  über  die  Mündigkeit  zum  Testiren  nach  röm.  Rechte. =
  Jena  1500.  Dieser  versteht  unter  dem  letztern  Tage,
da  die  Pubertät  eintritt,  den  Geburtstag  selbst,  nicht  den
vorhergehenden  Kalendertag.  Nach  seiner  Erklärung  der  L.5.
cit.  soll  Ulpian  soviel  sagen:  Wer  am  1.  Januar  1784.  gebohren =
  ist,  von  dem  werde  vermöge  der  Civilcomputation  angenommen, =
  er  sey  zum  Testiren  mündig,  sobald  in  der
Nacht  vom  31.  Dec.  1797.  zum  1.  Januar  1798.  die  Glocke
zwölf  geschlagen  hat.  Denn  nun  habe  er  den  Eintritt  des
14.  Jahrs  erlebt,  und  dies  sey  sogut,  als  wenn  er  die  24ste
Stunde  vom  1.  Jenner  selbst  verlebt  hätte.  Allein  mit
so  viel  Gelehrsamkeit  auch  diese  Meinung  ausgeführt  ist,  so
scheint  es  mir  doch  noch  immer  ausser  Zweifel  zu  seyn,  daß
Ulvian  von  zwey  ganz  verschiedenen  Fällen  redet;  1)  wenn
Jemand,  der  am  1.  Jenner  vor  14  Jahren  gebohren  ist,  an
diesem  seinen  15ten  Geburtstage  (ipso  natali  suo)  ein  Testament =
  macht;  und  2)  wenn  er  schon  den  Tag  vorher,  also
am  31.  December,  (pridie  Kalendarum),  testirt.  Jn  beyden
Fällen  gilt  das  Testament.  Denn  in  dem  erstern  Falle  ercessit =
  quartum  decimum  annum,  im  letzten  Falle  aber  complevit ¬
  hunc  annum.  Nun  ist  letzteres  zur  Mündigkeit  hinreichend. ¬
  Wollte  man  beydes  für  einen  und  eben  denselben  Tag
erklären,  so  wären  die  Worte  Plus  arbitror,  ohne  Bedeutung.
Ulvian  drückt  sich  an  andern  Orten  eben  so  aus:  L.  1.  D.
de  manumiss.  L.  7.  D.  de  usurpat.  et  usucap.
            
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