1. Buch. 6. Tit. §. 130.
220
1).
So
gleich nach 12. Uhr, für mündig zu halten ist
lange jedoch Weibspersonen noch nicht vierzehen, Mannspersonen ¬
aber noch nicht achtzehen Jahre alt sind, heißt diese
Mün61) =
S. Hrn. Prof. Hagemeister über die Mündigkeit zum
Testiren; (in Hugo civilistischen Magazin 3. B. 1. Heft 1798.
Nr. I.) Höpfner im Commentar über die Heineccischen
Jnstitutionen §. 62. Not. 8. S. 89. folg (der 6sten Auflage ¬
von 1798.) und Hr. Prof. Hugo im Lehrbuch des
heutigen röm. Rechts (Berlin 1799) §. 11. Anderer
Meinung ist Hr. Heinrich Wilh. Schultes in den Bemerkungen ¬
über die Mündigkeit zum Testiren nach röm. Rechte. =
Jena 1500. Dieser versteht unter dem letztern Tage,
da die Pubertät eintritt, den Geburtstag selbst, nicht den
vorhergehenden Kalendertag. Nach seiner Erklärung der L.5.
cit. soll Ulpian soviel sagen: Wer am 1. Januar 1784. gebohren =
ist, von dem werde vermöge der Civilcomputation angenommen, =
er sey zum Testiren mündig, sobald in der
Nacht vom 31. Dec. 1797. zum 1. Januar 1798. die Glocke
zwölf geschlagen hat. Denn nun habe er den Eintritt des
14. Jahrs erlebt, und dies sey sogut, als wenn er die 24ste
Stunde vom 1. Jenner selbst verlebt hätte. Allein mit
so viel Gelehrsamkeit auch diese Meinung ausgeführt ist, so
scheint es mir doch noch immer ausser Zweifel zu seyn, daß
Ulvian von zwey ganz verschiedenen Fällen redet; 1) wenn
Jemand, der am 1. Jenner vor 14 Jahren gebohren ist, an
diesem seinen 15ten Geburtstage (ipso natali suo) ein Testament =
macht; und 2) wenn er schon den Tag vorher, also
am 31. December, (pridie Kalendarum), testirt. Jn beyden
Fällen gilt das Testament. Denn in dem erstern Falle ercessit =
quartum decimum annum, im letzten Falle aber complevit ¬
hunc annum. Nun ist letzteres zur Mündigkeit hinreichend. ¬
Wollte man beydes für einen und eben denselben Tag
erklären, so wären die Worte Plus arbitror, ohne Bedeutung.
Ulvian drückt sich an andern Orten eben so aus: L. 1. D.
de manumiss. L. 7. D. de usurpat. et usucap.