Objekt : Fischer, Franz: ¬Die Lehre von der Nichtigkeit der Civilurtheile, ihren Ursachen und gerichtlichen Folgen

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gültigen  Beschluß  fassen  können,  wenn  sie  auch  immerhin ¬
  in  ihren  Meinungen  übereinstimmen  mögen;
3)  wenn  nach  Abrechnung  der  Stimme  des  unbefugten ¬
  Votanten  keine  Majorität  für  das  geschöpfte
Urtheil  vorhanden  ist.  Es  ist  daher  ein  Richterspruch
offenbar  nichtig,  welcher  z.  B.  mit  drei  Stimmen,
unter  welchen  sich  jedoch  die  eines  ausgetretenen,  entlassenen ¬
  oder  suspendirten  Rathes  befindet,  gegenzwei
geschöpft  wurde,  indem  das  Votum  des  unbefügten
Stimmeführers  ungültig,  also  eigentlich  Stimmengleichheit ¬
  (zwei  gegen  zwei),  daher  noch  gar  kein  Gerichtsbeschluß ¬
  vorhanden  ist.
Außer  diesen  drei  Fällen  ist  die  Nullität  des  Urtheiles ¬
  nicht  offenbar.  Denn  hat  nicht  der  unbefugte
Votant,  sondern  ein  wirklicher  Rath  das  Referat  geführt, =
  so  hatte  die  Berathschlagung  und  Schlußfassung
eine  gültige  Grundlage;  war  das  Gericht  auch  mit  Ausschluß ¬
  des  unberechtigten  Stimmeführers  noch  hinreichend =
  besetzt,  so  kann  von  dieser  Seite  die  Gültigkeit
des  Conclusums  nicht  angefochten  werden;  war  endlich,
auch  mit  Abrechnung  seiner  Stimme,  immer  noch  die
Majorität  der  Votanten  für  den  gefaßten  Beschluß,  so
läßt  sich  doch  nicht  beweisen,  daß  derselbe  anders  ausgefallen =
  seyn  würde,  wenn  jenes  ungültige  Votum  nicht
abgegeben  worden  wäre.
Nach  diesen  Grundsätzen  ist  auch  die  Frage  wegen
Nullität  gerichtlicher  Erkenntnisse  zu  beurtheilen,  wenn
überhaupt  eine  mit  dem  Richteramte,  welches  sie  ausübte, ¬
  nicht  bekleidete  Person  ein  Urtheil  geschöpft,  oder
zu  dessen  Schöpfung  als  Votant  mitgewirkt  hat.
§.  16.
Die  gehörige  Besetzung  des  Gerichtes ¬
  hängt  ab:  1)  von  den  persönlichen  Eigenschaften
            
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