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gültigen Beschluß fassen können, wenn sie auch immerhin ¬
in ihren Meinungen übereinstimmen mögen;
3) wenn nach Abrechnung der Stimme des unbefugten ¬
Votanten keine Majorität für das geschöpfte
Urtheil vorhanden ist. Es ist daher ein Richterspruch
offenbar nichtig, welcher z. B. mit drei Stimmen,
unter welchen sich jedoch die eines ausgetretenen, entlassenen ¬
oder suspendirten Rathes befindet, gegenzwei
geschöpft wurde, indem das Votum des unbefügten
Stimmeführers ungültig, also eigentlich Stimmengleichheit ¬
(zwei gegen zwei), daher noch gar kein Gerichtsbeschluß ¬
vorhanden ist.
Außer diesen drei Fällen ist die Nullität des Urtheiles ¬
nicht offenbar. Denn hat nicht der unbefugte
Votant, sondern ein wirklicher Rath das Referat geführt, =
so hatte die Berathschlagung und Schlußfassung
eine gültige Grundlage; war das Gericht auch mit Ausschluß ¬
des unberechtigten Stimmeführers noch hinreichend =
besetzt, so kann von dieser Seite die Gültigkeit
des Conclusums nicht angefochten werden; war endlich,
auch mit Abrechnung seiner Stimme, immer noch die
Majorität der Votanten für den gefaßten Beschluß, so
läßt sich doch nicht beweisen, daß derselbe anders ausgefallen =
seyn würde, wenn jenes ungültige Votum nicht
abgegeben worden wäre.
Nach diesen Grundsätzen ist auch die Frage wegen
Nullität gerichtlicher Erkenntnisse zu beurtheilen, wenn
überhaupt eine mit dem Richteramte, welches sie ausübte, ¬
nicht bekleidete Person ein Urtheil geschöpft, oder
zu dessen Schöpfung als Votant mitgewirkt hat.
§. 16.
Die gehörige Besetzung des Gerichtes ¬
hängt ab: 1) von den persönlichen Eigenschaften