Metadaten : Freudenstein, Carl Gustav: ¬Der pecuniäre Contract in der Ehe und andere Bestimmungen des deutschen Rechts über Mitgift, Eherecht, Ehescheidung etc.

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aber  kommt  es  sehr  häufig  vor  daß  sie  gemeinsame  Verfügungen  enthalten,
welche  eine  vorgängige  Uebereinkunft  zur  nothwendigen  Voraussetzung  gehabt  und
mit  genügender  Sicherheit  erkennen  lassen,  daß  und  inwieweit  die  Testirenden
sich  gegenseitig  und  vertragsmäßig  haben  verpflichten  wollen.
Soviel  sei  über  die  erbrechtlichen,  am  häufigsten  vorkommenden  Erscheinungen ¬
  hier  vermerkt.  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  auf  eine  Darstellung  der
buntfarbigen  Particularrechte  und  auf  eine  vollständige  Erörterung  der  erbrechtlichen ¬
  Systeme  derselben  verzichtet  werden  muß.
Das  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern  vom  6.  November
1880  im  Archiv  von  Seuffert  VI,  192  entschied,  daß  Notherben  (also
Kinder  oder  in  deren  Ermangelung  Verwandte  aufsteigender  Linie)  mit  Rechtsgültigkeit ¬
  auf  ihr  Erbrecht  gegen  die  Ehegatten  verzichten  dürfen  und  daß
ein  solcher  Verzicht  der  speciellen  Annahme  durch  die  Ehegatten  nicht  bedarf.
Liegt  kein  Verzicht  der  Notherben  vor,  so  bleiben  diesen  ihre  Erbrechte
auch  dem  Erbvertrag  gegenüber  unversehrt  und  sie  können  diesen  anfechten,  auch
ihr  volles  Gesetzes-  (Intestat=)  Erbtheil  verlangen,  sofern  sich  nicht  aus  dem
Landrecht  ein  Anderes  ergiebt.
VIII.
Die  wichtigsten  positiven  Particularrechte  in  Deutschland,
In  den  vorigen  Abschnitten  VI,  VII  haben  wir  die  güterrechtlichen  Systeme ¬
  und  erbrechtlichen  Verhältnisse  meist  vom  theoretischen  Standpunkte  aus
betrachtet  und  die  Grundlinien  verfolgt,  welche  zu  einem  Riß  des  Ganzen  vereinigt ¬
  das  System  veranschaulichen.  Natürlich  konnte  die  Construction  der  Prinzipien, ¬
  wodurch  die  einzelnen  güterrechtlichen  Verhältnisse  beherrscht  werden,  nicht
umgangen  werden,  weil  gerade  aus  ihnen  die  wichtigsten  Rechtsfragen  gelöst
werden  müssen.  Im  Einzelnen  aber  zeigen  die  deutschen  Particularrechte  eine
farbenbunte  Detailausführung  und  der  innere  Ausbau  jener  Systeme  ist  so
mannichfaltig,  daß  derjenige  Schriftsteller,  der  es  unternähme,  alle  die  deutschen
ehelichen  Güterrechte  zu  schildern,  mit  seinem  ganzen  Leben  nicht  ausreichen  möchte.
)  Das  Reichsgericht  fährt  dann  fort:  „Dies  gilt  namentlich  auch  von  dem
vorliegenden  Fall.  Nach  dem  im  Thatbestand  des  ersten  Urtheils  festgestellten  Inhalt ¬
  des  Testaments  der  Eheleute  Sch.  haben  diese  nämlich  mit  ihrer  gegenseitigen
Erbeseinsetzung  für  den  Fall  des  Todes  des  Längstlebenden  eine  letzwillige  Verfügung ¬
  verbunden,  in  welcher  sie  nach  Aussetzung  verschiedener  Legate  eine  Reibe  von
Personen  namhaft  machen,  an  welche  ihr  dereinstiger  Nachlaß  zu  den  festgesetzten  Antheilen ¬
  fallen  soll.  Eine  solche  gemeinsame  Verfügung  läßt  sich  aber  nicht  in  zwei
Dispositionen  zerlegen,  und  da  die  Annahme,  daß  dieselbe  nach  der  Absicht  der  Testirenden ¬
  nur  für  den  Fall  hat  getroffen  sein  sollen,  daß  der  Letztlebende  nicht  etwa
anderweitig  letztwillig  verfügen  werde,  durch  den  für  eine  solche  Absicht  keinen  Anhalt ¬
  bietenden  Inhalt  des  Testaments  ausgeschlossen  erscheint,  bleibt  nur  die  Annahme ¬
  übrig,  daß  es  der  Wille  des  Testirenden  gewesen,  der  Längstlebende  solle,  wenn  er
Erbe  des  zuerst  verstorbenen  geworden,  die  einheitlich  gemeinsam  getroffene  Verfügung
nicht  abändern  dürfen.
            
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