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aber kommt es sehr häufig vor daß sie gemeinsame Verfügungen enthalten,
welche eine vorgängige Uebereinkunft zur nothwendigen Voraussetzung gehabt und
mit genügender Sicherheit erkennen lassen, daß und inwieweit die Testirenden
sich gegenseitig und vertragsmäßig haben verpflichten wollen.
Soviel sei über die erbrechtlichen, am häufigsten vorkommenden Erscheinungen ¬
hier vermerkt. Es versteht sich von selbst, daß auf eine Darstellung der
buntfarbigen Particularrechte und auf eine vollständige Erörterung der erbrechtlichen ¬
Systeme derselben verzichtet werden muß.
Das Erkenntniß des obersten Gerichtshofes für Bayern vom 6. November
1880 im Archiv von Seuffert VI, 192 entschied, daß Notherben (also
Kinder oder in deren Ermangelung Verwandte aufsteigender Linie) mit Rechtsgültigkeit ¬
auf ihr Erbrecht gegen die Ehegatten verzichten dürfen und daß
ein solcher Verzicht der speciellen Annahme durch die Ehegatten nicht bedarf.
Liegt kein Verzicht der Notherben vor, so bleiben diesen ihre Erbrechte
auch dem Erbvertrag gegenüber unversehrt und sie können diesen anfechten, auch
ihr volles Gesetzes- (Intestat=) Erbtheil verlangen, sofern sich nicht aus dem
Landrecht ein Anderes ergiebt.
VIII.
Die wichtigsten positiven Particularrechte in Deutschland,
In den vorigen Abschnitten VI, VII haben wir die güterrechtlichen Systeme ¬
und erbrechtlichen Verhältnisse meist vom theoretischen Standpunkte aus
betrachtet und die Grundlinien verfolgt, welche zu einem Riß des Ganzen vereinigt ¬
das System veranschaulichen. Natürlich konnte die Construction der Prinzipien, ¬
wodurch die einzelnen güterrechtlichen Verhältnisse beherrscht werden, nicht
umgangen werden, weil gerade aus ihnen die wichtigsten Rechtsfragen gelöst
werden müssen. Im Einzelnen aber zeigen die deutschen Particularrechte eine
farbenbunte Detailausführung und der innere Ausbau jener Systeme ist so
mannichfaltig, daß derjenige Schriftsteller, der es unternähme, alle die deutschen
ehelichen Güterrechte zu schildern, mit seinem ganzen Leben nicht ausreichen möchte.
) Das Reichsgericht fährt dann fort: „Dies gilt namentlich auch von dem
vorliegenden Fall. Nach dem im Thatbestand des ersten Urtheils festgestellten Inhalt ¬
des Testaments der Eheleute Sch. haben diese nämlich mit ihrer gegenseitigen
Erbeseinsetzung für den Fall des Todes des Längstlebenden eine letzwillige Verfügung ¬
verbunden, in welcher sie nach Aussetzung verschiedener Legate eine Reibe von
Personen namhaft machen, an welche ihr dereinstiger Nachlaß zu den festgesetzten Antheilen ¬
fallen soll. Eine solche gemeinsame Verfügung läßt sich aber nicht in zwei
Dispositionen zerlegen, und da die Annahme, daß dieselbe nach der Absicht der Testirenden ¬
nur für den Fall hat getroffen sein sollen, daß der Letztlebende nicht etwa
anderweitig letztwillig verfügen werde, durch den für eine solche Absicht keinen Anhalt ¬
bietenden Inhalt des Testaments ausgeschlossen erscheint, bleibt nur die Annahme ¬
übrig, daß es der Wille des Testirenden gewesen, der Längstlebende solle, wenn er
Erbe des zuerst verstorbenen geworden, die einheitlich gemeinsam getroffene Verfügung
nicht abändern dürfen.