Sorge für das Vermögen des Kindes.
96
erwirbt, wird sein Eigentum, das Kind erwirbt diese Sachen und Rechte
erst durch die Uebertragung seitens des Gewalthabers. Unterbleibt diese,
so hat das Kind nur einen Ersatzanspruch, der nach Maßgabe des § 61,
Nr. 5 der KO. bevorzugt ist. Seiner Verwaltung unterliegendes
Geld des Kindes hat der Gewalthaber mündelsicher (1807, 1808
verzinslich anzulegen, es sei denn, daß ihm der Nießbrauch an
dem Gelde zusteht oder daß er es zur Bestreitung von Auslagen —
laufenden oder außergewöhnlichen — bereit zu halten hat oder daß
vom Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen eine andere Anlegung ¬
gestattet ist (1642). Ist der Gewalthaber Nießbraucher des
Geldes, so beschränkt sich die Anlagepflicht nur auf das Kapital, die
Zinsen gehören ihm und auch das Kapital darf er mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts unter dem Vorbehalte des Ersatzes nach
beendetem Nießbrauche für sich verwenden. Im Uebrigen ist der Gewalthaber ¬
zu Verfügungen über die Vermögensgegenstände, insbesondere
über Hypotheken, Grund= und Rentenschulden, sowie über bewegliche
Sachen für das Kind befugt, soweit nicht Rechtsgeschäfte in Frage
stehen, zu deren Vornahme die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ¬
erforderlich ist. Er kann deshalb auch Sachen an Dritte
herausgeben, denen gegenüber das Kind zur Herausgabe verpflichte
sein würde, sowie den Gläubigern des Kindes gegenüber die Aufrechnung ¬
aller ihm zustehenden Gegenforderungen gestatten. Seine
Beschränkung auf die Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung macht
ihn nur dem Kinde gegenüber haftbar, gutgläubigen Dritten gegenüber ¬
findet auch bei unbefugten Verfügungen desselben über bewegliche ¬
Sachen der Satz „Hand muß Hand wahren“ Anwendung.
Hat der Gewalthaber die Nutznießung, so kann er verbrauchbare Sachen
(92) außer Geld sogar für seine eigenen Zwecke veräußern oder
verbrauchen, allerdings gegen Ersatz ihres Wertes zur Zeit des Verbrauchs, ¬
der regelmäßig nach Beendigung der Nutznießung zu leisten
ist (1653). Dabei gelten als verbrauchbar auch diejenigen beweglichen ¬
Sachen und Sachinbegriffe, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch ¬
in der Veräußerung besteht, also außer Geld, Banknoten und
anderen nicht zu dauernder Kapitalsanlage bestimmten Wertpapieren
die Warenbestände eines Erwerbsgeschäfts, das von dem Gewalthaber ¬
auf Grund seines Nutznießungsrechts im Namen des Kindes
betrieben wird. Gehört ein Grundstück samt Inventar zum Kindesvermögen, ¬
so kann er als Nießbraucher innerhalb der Grenzen