Metadaten : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Sorge  für  das  Vermögen  des  Kindes.
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erwirbt,  wird  sein  Eigentum,  das  Kind  erwirbt  diese  Sachen  und  Rechte
erst  durch  die  Uebertragung  seitens  des  Gewalthabers.  Unterbleibt  diese,
so  hat  das  Kind  nur  einen  Ersatzanspruch,  der  nach  Maßgabe  des  §  61,
Nr.  5  der  KO.  bevorzugt  ist.  Seiner  Verwaltung  unterliegendes
Geld  des  Kindes  hat  der  Gewalthaber  mündelsicher  (1807,  1808
verzinslich  anzulegen,  es  sei  denn,  daß  ihm  der  Nießbrauch  an
dem  Gelde  zusteht  oder  daß  er  es  zur  Bestreitung  von  Auslagen  —
laufenden  oder  außergewöhnlichen  —  bereit  zu  halten  hat  oder  daß
vom  Vormundschaftsgericht  aus  besonderen  Gründen  eine  andere  Anlegung ¬
  gestattet  ist  (1642).  Ist  der  Gewalthaber  Nießbraucher  des
Geldes,  so  beschränkt  sich  die  Anlagepflicht  nur  auf  das  Kapital,  die
Zinsen  gehören  ihm  und  auch  das  Kapital  darf  er  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  unter  dem  Vorbehalte  des  Ersatzes  nach
beendetem  Nießbrauche  für  sich  verwenden.  Im  Uebrigen  ist  der  Gewalthaber ¬
  zu  Verfügungen  über  die  Vermögensgegenstände,  insbesondere
über  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden,  sowie  über  bewegliche
Sachen  für  das  Kind  befugt,  soweit  nicht  Rechtsgeschäfte  in  Frage
stehen,  zu  deren  Vornahme  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  erforderlich  ist.  Er  kann  deshalb  auch  Sachen  an  Dritte
herausgeben,  denen  gegenüber  das  Kind  zur  Herausgabe  verpflichte
sein  würde,  sowie  den  Gläubigern  des  Kindes  gegenüber  die  Aufrechnung ¬
  aller  ihm  zustehenden  Gegenforderungen  gestatten.  Seine
Beschränkung  auf  die  Grenzen  ordnungsmäßiger  Verwaltung  macht
ihn  nur  dem  Kinde  gegenüber  haftbar,  gutgläubigen  Dritten  gegenüber ¬
  findet  auch  bei  unbefugten  Verfügungen  desselben  über  bewegliche ¬
  Sachen  der  Satz  „Hand  muß  Hand  wahren“  Anwendung.
Hat  der  Gewalthaber  die  Nutznießung,  so  kann  er  verbrauchbare  Sachen
(92)  außer  Geld  sogar  für  seine  eigenen  Zwecke  veräußern  oder
verbrauchen,  allerdings  gegen  Ersatz  ihres  Wertes  zur  Zeit  des  Verbrauchs, ¬
  der  regelmäßig  nach  Beendigung  der  Nutznießung  zu  leisten
ist  (1653).  Dabei  gelten  als  verbrauchbar  auch  diejenigen  beweglichen ¬
  Sachen  und  Sachinbegriffe,  deren  bestimmungsmäßiger  Gebrauch ¬
  in  der  Veräußerung  besteht,  also  außer  Geld,  Banknoten  und
anderen  nicht  zu  dauernder  Kapitalsanlage  bestimmten  Wertpapieren
die  Warenbestände  eines  Erwerbsgeschäfts,  das  von  dem  Gewalthaber ¬
  auf  Grund  seines  Nutznießungsrechts  im  Namen  des  Kindes
betrieben  wird.  Gehört  ein  Grundstück  samt  Inventar  zum  Kindesvermögen, ¬
  so  kann  er  als  Nießbraucher  innerhalb  der  Grenzen
            
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