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Rechtsverhältnis stehen, zu verwerfen sei 1). Das Gleiche
verdient nun auch für unser heutiges Recht anerkannt
zu werden. Der ohnedies zum Teil gegenstandslose § 59
C. P. O. wäre mithin zu streichen * 2).
Von diesem Vorschlag wird § 434 C. P. O. nicht berührt.
Mag er auch ursprünglich bloss für die notwendige Streitgenossenschaft ¬
aufgestellt sein, so hat doch die Untersuchung
ergeben, dass die meisten Fälle, die er als solche der notwendigen ¬
Streitgenossenschaft umfassen sollte, sich unter
deren Begriff nicht subsumieren. Abgesehen davon lautet
die Fassung des § 434 so, dafs sie auf jede Art der Streitgenossenschaft ¬
Bezug nimmt. Gegen sie ist nichts einzuwenden ¬
3). Der § 434 enthält ein gesundes Prinzip, das
nicht preisgegeben werden darf.
*) Planck a. a. O. S. 424: „Diesem zufolge habe ich geglaubt,
jeden Unterschied in der prozessualen Behandlung mehrerer Streitgenossen -
ablehnen zu müssen, mögen sie nun zusammen in demselben ¬
teilbaren oder unteilbaren Rechtsverhältnis zu stehen behaupten“. ¬
2) So auch Wach a. a. O. S. 350. — Weismann a. a. O. S. 104
schlägt vor: „Ob und wieweit die Streitgenossenschaft oder im Falle
der Streitgenossenschaft einheitliche Entscheidung notwendig sei,
bestimmt sich nach der Beschaffenheit des geltend gemachten Anspruchs.“ ¬
Damit ist nichts gewonnen. Die Aufnahme einer solchen
Bestimmung in der C. P. O. wäre einmal überflüssig, weil dann
die Civilgesetze ausreichen würden, die notwendige Streitgenossenschaft ¬
zu begründen. Die Vorschrift ist in ihrem zweiten Teil aber
auch unrichtig. Denn im Fall der Streitgenossenschaft wird eine
Mehrheit von Ansprüchen geltend gemacht, über die verschiedene
Entscheidungen ergehen können.
3) Wach a. a. O. S. 350 will eine Verweisung auf das Civilrecht. -
Solche dürfte aber die rein prozessualische Bestimmung des
§ 434 nicht ersetzen.
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