Inhaltsverzeichnis : Wachenfeld, Friedrich: ¬Die notwendige Streitgenossenschaft des § 59 C.P.O.

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Rechtsverhältnis  stehen,  zu  verwerfen  sei  1).  Das  Gleiche
verdient  nun  auch  für  unser  heutiges  Recht  anerkannt
zu  werden.  Der  ohnedies  zum  Teil  gegenstandslose  §  59
C.  P.  O.  wäre  mithin  zu  streichen  *  2).
Von  diesem  Vorschlag  wird  §  434  C.  P.  O.  nicht  berührt.
Mag  er  auch  ursprünglich  bloss  für  die  notwendige  Streitgenossenschaft ¬
  aufgestellt  sein,  so  hat  doch  die  Untersuchung
ergeben,  dass  die  meisten  Fälle,  die  er  als  solche  der  notwendigen ¬
  Streitgenossenschaft  umfassen  sollte,  sich  unter
deren  Begriff  nicht  subsumieren.  Abgesehen  davon  lautet
die  Fassung  des  §  434  so,  dafs  sie  auf  jede  Art  der  Streitgenossenschaft ¬
  Bezug  nimmt.  Gegen  sie  ist  nichts  einzuwenden ¬
  3).  Der  §  434  enthält  ein  gesundes  Prinzip,  das
nicht  preisgegeben  werden  darf.
*)  Planck  a.  a.  O.  S.  424:  „Diesem  zufolge  habe  ich  geglaubt,
jeden  Unterschied  in  der  prozessualen  Behandlung  mehrerer  Streitgenossen -
  ablehnen  zu  müssen,  mögen  sie  nun  zusammen  in  demselben ¬
  teilbaren  oder  unteilbaren  Rechtsverhältnis  zu  stehen  behaupten“. ¬

2)  So  auch  Wach  a.  a.  O.  S.  350.  —  Weismann  a.  a.  O.  S.  104
schlägt  vor:  „Ob  und  wieweit  die  Streitgenossenschaft  oder  im  Falle
der  Streitgenossenschaft  einheitliche  Entscheidung  notwendig  sei,
bestimmt  sich  nach  der  Beschaffenheit  des  geltend  gemachten  Anspruchs.“ ¬
  Damit  ist  nichts  gewonnen.  Die  Aufnahme  einer  solchen
Bestimmung  in  der  C.  P.  O.  wäre  einmal  überflüssig,  weil  dann
die  Civilgesetze  ausreichen  würden,  die  notwendige  Streitgenossenschaft ¬
  zu  begründen.  Die  Vorschrift  ist  in  ihrem  zweiten  Teil  aber
auch  unrichtig.  Denn  im  Fall  der  Streitgenossenschaft  wird  eine
Mehrheit  von  Ansprüchen  geltend  gemacht,  über  die  verschiedene
Entscheidungen  ergehen  können.
3)  Wach  a.  a.  O.  S.  350  will  eine  Verweisung  auf  das  Civilrecht. -
  Solche  dürfte  aber  die  rein  prozessualische  Bestimmung  des
§  434  nicht  ersetzen.
V
            
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