Inhaltsverzeichnis : System des heutigen römischen Rechts (8)

384  Buch  III.  Herrschaft  der  Rechtsregeln.  Kap.  II.  Zeitliche  Gränzen.
vergangenen  drei  Jahre,  als  für  die  ganze  Zukunft  (a).
Sie  läßt  das  durch  bloßen  Vertrag  erworbene  Eigenthum
fortwirken,  nicht  blos  für  die  vergangenen  fünf  Jahre,  sondern ¬
  auch  für  alle  Zukunft.
Ich  gehe  nun  zur  zweiten  Formel  über,  die  also
lautet:
Neue  Gesetze  sollen  erworbene  Rechte  unberührt
lassen.
Damit  wird  gefordert  die  Schonung  der  bereits  erworbenen ¬
  Rechte,  oder,  in  genauerem  Ausdruck,  die  Erhaltung
der  Rechtsverhältnisse  in  der  ihnen  einmal  gegebenen  Natur ¬
  und  Wirksamkeit.
Manche  haben  diese  zweite  Formel  so  aufgefaßt,  als  ob
darin  ein  neuer,  selbstständiger  Grundsatz  enthalten  wäre,
verschieden  von  dem  in  der  ersten  Formel  ausgedrückten  (b)
In  der  That  aber  erscheint  in  beiden  Formeln  ein  und
derselbe  Grundsatz,  nur  von  verschiedenen  Seiten  angesehen
und  bezeichnet.  Die  Anwendung  auf  die  bereits  bei  der
ersten  Formel  benutzten  Beispiele  wird  Dieses  anschaulich
machen.  —  Der  Glaubiger  hat  durch  den  auf  zehen  Prozent ¬
  geschlossenen  Zinsvertrag  das  Recht  erworben,  Zinsen
in  diesem  Betrag  zu  fordern,  so  lange  das  Darlehen
Sie  ist  in  den  seltneren  Fällen
(a)  Diese  Aufrechthaltung  für
wichtig,  wenn  die  Unkündbarkeit
die  Zukunft  wird  meist  unerheblich
seyn,  weil  der  Schuldner  das  Darder ¬
  Schuld  auf  längere  Zeit  belehen ¬
  kündigen  kann,  und  in  Folge
dungen  seyn  sollte.
des  neuen  Gesetzes  leicht  Geld  zu
(b)  Bergmann  S.  92.
geringeren  Zinsen  finden  wird.
Puchta  Vorlesungen  S.  223.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer