Metadaten : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 1)

Handhabung  der  Agnitionsfristen.  §.  112.
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für  seine  Zeit  als  Mittel  zu  einer  raschen  Regulirung  der
Erbschaftsangelegenheiten  darstellt.
Es  kommt  bei  allen  Todesfällen  regelmäßig  sehr  bald  zum
Vorschein,  ob  ein  Testament  vorhanden  ist  oder  nicht.  Das
Interesse  so  vieler  Personen  bürgt  dafür,  und  überdem  waren
seit  August  eine  Reihe  von  Maaßregeln  für  rasche  Eröffnung
der  Testamente  getroffen  worden.  Ist  nun  ein  Testament  vorhanden, ¬
  so  lief  erst  die  Frist  für  die  c.  t.  b.  p.,  und  es
konnte  dann  gleich  im  folgenden  Jahr  die  sec.  tab.  agnoscirt
werden,  nach  deren  Agnition  natürlich  keine  ab  int.  mehr  deferirt ¬
  wird,  auf  die  sich  auch,  wenn  einmal  ein  gültiges  Testament ¬
  vorhanden  war,  wegen  der  vorherrschenden  Sitte  die  b.
p.  zu  agnosciren,  selten  Jemand  wird  Rechnung  gemacht  haben.
War  es  aber  von  vorn  herein  klar,  daß  Jemand  intestatus ¬
  verstorben  sei,  so  wurde  nun  gleich  bon.  poss.  ab  int.
agnoscirt.  Es  konnte  dies  ausnahmsweise  noch  durch  die
Schwangerschaft  der  hinterlassenen  Ehefrau,  welche  in  possessionem ¬
  mittirt  war,  sistirt  werden,  aber  wenn  dann  der  postumus ¬
  geboren  ist,  so  wird  ihm  sogleich  die  b.  p.  deferirt  ?).
Die  den  liberi  zustehende  h.  p.  dauert  nun  ein  Jahr,  worauf ¬
  die  legitimi  gerufen  werden,  aber  allerdings  so,  daß  hier
der  suus  noch  einmal  kommt,  ebenso  wie  er  dann  unde
cognati  noch  einmal  gerufen  wird.  Indeß  wenn  auch  der
Prätor  die  Agnatenklasse  der  Berechtigung  nach  hinter
den  suus  gestellt  hat,  so  ist  doch  die  Frage,  ob  dies  auch  äußerlich ¬
  auf  die  Fristen  eingewirkt  habe,  und  in  der  That  scheint
dies  nicht  ohne  Grund  bezweifelt  werden  zu  können.
Ulpian  spricht  über  diesen  Punkt  folgendermaßen:
fr.  1.  §.  11.  de  succ.  ed.  —  Sed  videndum  est,  an
inter  ceteros  ipse  quoque  qui  exclusus  est,  admittatur; ¬
  utputa  filius  est  in  potestate,  delata  est  ei
b.  p.  ex  prima  parte,  unde  liberis  defertur;  exclusus ¬
  est  tempore  aut  repudiatione;  ceteris  defertur; ¬
  sed  ipse  sibi  succedat  ex  hac  successoria  parte?
Et  magis  est,  ut  succedat,  ut  unde  legitimi  possit
petere.
9)  fr.  2.  §.  4.  quis  ordo.
            
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