fullscreen : Cohn, Erich: ¬Die Verpflichtung des Schenkers zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte

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IV.  Der  Dolusbegriff  der  l.  18  §  3  D.  de  don.  39,5.
Inhalt  und  Umfang  der  Haftung.
Um  zu  der  Erörterung  des  Inhalts  und  Umfangs  der
Eviktionshaftung  kommen  zu  können,  bedarf  es  einer  Besprechung -
  des  Wesens  der  culpa,  die  sie  hervorruft.  Aus
den  Quellen  kann  uns  nur  1.  18  §  3  D.  de  don.  39,  5  einen
Anhalt  bieten.  Hier  ist  für  den  Fall  der  Realschenkung
gesagt:
„plane  de  dolo  posse  me  (sc.  Beschenkter)  contra
eum  (Schenker)  habere  actionem,  si  dolo  fecit.
Es  ist  von  der  allumfassenden  actio  doli  nicht  etwa  von
einer  Kontraktsklage  aus  der  Schenkung  die  Rede.  Ganz
abgesehen  von  der  deutlich  darauf  hinweisenden  Ausdrucksweise ¬
  kann  zur  Zeit  Ulpians,  der  diese  Äeusserung  Labeos
aufgenommen  hat,  von  einer  Kontraktsklage  schon  deshalb
keine  Rede  sein,  weil  es  einen  irgend  welche  Verpflichtungen
hervorrufenden  Schenkungsvertrag  gar  nicht  gab,  eine  Stipulation -
  aber  bei  dieser  Stelle  in  keinem  Falle  als  vorliegend
erachtet  werden  kann.  Auch  durch  die  Realschenkung
konnten  ja,  wie  wir  gesehen  haben,  Verpflichtungen  nicht
begründet  werden.  Daher  hat  dolus  etwa  die  Bedeutung,
welche  das  B.G.B.  im  §  826  wiedergibt:  „Wer  in  einer
gegen  die  guten  Sitten  verstossenden  Weise  einem  andern
vorsätzlich  Schaden  zufügt“.  Der  Vorsatz  muss  auf  den
Schaden  gerichtet  sein,  eine  bösliche  Vermögensschädigung
muss  vorliegen  und  damit  eine  ethisch  zu  missbilligende
Handlungsweise,  um  der  Deliktsklage  Raum  zu  geben.
Natürlich  kann  culpa  lata  diesem  dolus  nicht  gleich  geachtet
werden,  da  es  eine  der  actio  doli  entsprechende  Klage  aus
der  culpa  lata  nicht  gibt.
Aus  der  Art  des  hier  vorliegenden  dolus  ergibt  sich
auch  der  Umfang  der  Haftung.  Sie  geht  auf  Beseitigung
der  schädigenden  Folgen  der  dolosen  Handlungsweise.  Da
ein  Schenkungsversprechen  nicht  vorliegt,  kann  auch  keine
Erfüllung  und  kein  Erfüllungsinteresse  verlangt  werden.
Die  Haftung  geht  also  nur  darauf,  was  der  Beschenkte  aus
            
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