Drittes Capitel.
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§. 3.
zu Maintz in der alten Possession V. q. seines Juris -
dirigendi, und was deme anhanget / bey Verordnung -
der Anfang und zustehenden Umbfrag
jederzeit verblieben und davon niemanden das
allergeringeste jemahlen eingeraumet worden wie
dann schon vor mehr dann 100. Jahren benahmentlich -
beym Reichs=Tag zu Augspurg Anno
1555 auf tödlichen Hintritt weiland Herrn
Ertz=Bischoff und Chur=Fürstens Sebastiani seeligster -
Gedaͤchtniß sich begeben daß mehr Hochgedachtes -
Dom-Capitul zu Mayntz das Reichs=Directorium -
durch die Mayntzische Gesandtschafft -
offentlich fuͤhren lassen/ So kan auch das
zu Münster bey selbigen=Reichs= und gantz Europam -
betreffenden Friedens-Convent vorgestellte
frische Exempel nicht gelaͤugnet / noch mit einigen -
Schein Rechtens wiedersprochen werden/
da nehmlich sede per obitum Domini Archi Episcopi -
Anselmi Casimiri p. m. vocante nicht die
Chur=Sächsische / sondern einig und allein die
von einem Dom=Capitul zu Mayntz neubevollmaͤchtigte -
gestanden das voͤllige Directorium wie
vorhin ordentlich fortgeführet / Hochged. Capitul -
seyn /sede vocante rechtmaͤssig competirendes -
Reichs=Directorium und was davon dependiret/ -
in pleno Conventu omnium statuum Imperii -
per actus solenes mehr und mehr firmirt und
weder auf den vermeynten Vertrag de An. 1529.
dessen man sich schon in obbemeldtem 1555.
Jahr nicht geachtet / noch Chur= oder Fürstl.
dießeits nicht geständige Verwahrung / sondern
auf die Dom=Capitulische klare Befügniß reflectirt -
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Max-Planck-Institut für