Volltext : Reichs-Fama (Th. 12 (1733))

Drittes  Capitel.
183
§.  3.
zu  Maintz  in  der  alten  Possession  V.  q.  seines  Juris -
  dirigendi,  und  was  deme  anhanget  /  bey  Verordnung -
  der  Anfang  und  zustehenden  Umbfrag
jederzeit  verblieben  und  davon  niemanden  das
allergeringeste  jemahlen  eingeraumet  worden  wie
dann  schon  vor  mehr  dann  100.  Jahren  benahmentlich -
  beym  Reichs=Tag  zu  Augspurg  Anno
1555  auf  tödlichen  Hintritt  weiland  Herrn
Ertz=Bischoff  und  Chur=Fürstens  Sebastiani  seeligster -
  Gedaͤchtniß  sich  begeben  daß  mehr  Hochgedachtes -
  Dom-Capitul  zu  Mayntz  das  Reichs=Directorium -
  durch  die  Mayntzische  Gesandtschafft -
  offentlich  fuͤhren  lassen/  So  kan  auch  das
zu  Münster  bey  selbigen=Reichs=  und  gantz  Europam -
  betreffenden  Friedens-Convent  vorgestellte
frische  Exempel  nicht  gelaͤugnet  /  noch  mit  einigen -
  Schein  Rechtens  wiedersprochen  werden/
da  nehmlich  sede  per  obitum  Domini  Archi  Episcopi -
  Anselmi  Casimiri  p.  m.  vocante  nicht  die
Chur=Sächsische  /  sondern  einig  und  allein  die
von  einem  Dom=Capitul  zu  Mayntz  neubevollmaͤchtigte -
  gestanden  das  voͤllige  Directorium  wie
vorhin  ordentlich  fortgeführet  /  Hochged.  Capitul -
  seyn  /sede  vocante  rechtmaͤssig  competirendes -
  Reichs=Directorium  und  was  davon  dependiret/ -
  in  pleno  Conventu  omnium  statuum  Imperii -
  per  actus  solenes  mehr  und  mehr  firmirt  und
weder  auf  den  vermeynten  Vertrag  de  An.  1529.
dessen  man  sich  schon  in  obbemeldtem  1555.
Jahr  nicht  geachtet  /  noch  Chur=  oder  Fürstl.
dießeits  nicht  geständige  Verwahrung  /  sondern
auf  die  Dom=Capitulische  klare  Befügniß  reflectirt -
  /
M  4
Max-Planck-Institut  für
            
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