Drittes Capitel.
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§. 3.
des Ertz=Bischoffen zu Maintz / oder Churfürsten -
zu Sachsen ec. wegen / niemand dabey erscheine -
/und von lauter solchen Sachen und
Fällen redet / warum jetzo keine Frage ist / dahero -
auch derselbe extra suum tenorem adalios casus -
keineswegs extendiret werden kan noch solle.
Ferner wird billich gezweiffelt / ob gedachter angegebene -
Vortrag zu seiner Perfection kommen/
multa enim tractantur, quà non perficiuntur so
ist auch bey dergleichen Fallen/ ubi de alienatione -
jurium Ecclesiae Moguntino agitur und da
man absque Capituli Consensu ne quidem transigendo -
dem Ertz=Stifft præjudiciren kan/ die
Dom-Capitulische Einwilligung hochst noͤthigund -
wann gleich diese hinzu kommen wäre so
würde doch weilen auch eines Roͤmischen Kayserl -
als Lehn=Herrn Vorwissen und Einwilligung -
erfordert wird/ dessen Feuda, Regalià, und
anhangende Dignitates per vasallum Imperii nicht
geschmaͤlert werden koͤnnen/ alles umsonst seyn/
gesetzt aber / daß disfalls nichts ermangelte / so
berühret doch / wie vor erwehnt / der gerühmte
Vortrag gegebwärtigen Casum nicht / muß derohalben -
in seinen Schrancken billig gelassen /
und niemanden zu Schaden eigennuͤtzig ausgedauet -
werden. Uber alles dieses kan nicht demonstrirt -
/ noch dargethan werden / daß man an
Seiten des Reichs / Ertz-Marschall-Ambts von
Zeit angegebenen Vertrags denselben zur Observantz -
gebracht / oder daraus bis anhero einen
eintzigen Actum vor sich erhalten hätte / dahingegen -
aber ist ein Hochwüͤrdiges Dom-Capitul
Max-Planck-Institut für
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