Volltext : Reichs-Fama (Th. 12 (1733))

Drittes  Capitel.
82
§.  3.
des  Ertz=Bischoffen  zu  Maintz  /  oder  Churfürsten -
  zu  Sachsen  ec.  wegen  /  niemand  dabey  erscheine -
  /und  von  lauter  solchen  Sachen  und
Fällen  redet  /  warum  jetzo  keine  Frage  ist  /  dahero -
  auch  derselbe  extra  suum  tenorem  adalios  casus -
  keineswegs  extendiret  werden  kan  noch  solle.
Ferner  wird  billich  gezweiffelt  /  ob  gedachter  angegebene -
  Vortrag  zu  seiner  Perfection  kommen/
multa  enim  tractantur,  quà  non  perficiuntur  so
ist  auch  bey  dergleichen  Fallen/  ubi  de  alienatione -
  jurium  Ecclesiae  Moguntino  agitur  und  da
man  absque  Capituli  Consensu  ne  quidem  transigendo -
  dem  Ertz=Stifft  præjudiciren  kan/  die
Dom-Capitulische  Einwilligung  hochst  noͤthigund -
  wann  gleich  diese  hinzu  kommen  wäre  so
würde  doch  weilen  auch  eines  Roͤmischen  Kayserl -
  als  Lehn=Herrn  Vorwissen  und  Einwilligung -
  erfordert  wird/  dessen  Feuda,  Regalià,  und
anhangende  Dignitates  per  vasallum  Imperii  nicht
geschmaͤlert  werden  koͤnnen/  alles  umsonst  seyn/
gesetzt  aber  /  daß  disfalls  nichts  ermangelte  /  so
berühret  doch  /  wie  vor  erwehnt  /  der  gerühmte
Vortrag  gegebwärtigen  Casum  nicht  /  muß  derohalben -
  in  seinen  Schrancken  billig  gelassen  /
und  niemanden  zu  Schaden  eigennuͤtzig  ausgedauet -
  werden.  Uber  alles  dieses  kan  nicht  demonstrirt -
  /  noch  dargethan  werden  /  daß  man  an
Seiten  des  Reichs  /  Ertz-Marschall-Ambts  von
Zeit  angegebenen  Vertrags  denselben  zur  Observantz -
  gebracht  /  oder  daraus  bis  anhero  einen
eintzigen  Actum  vor  sich  erhalten  hätte  /  dahingegen -
  aber  ist  ein  Hochwüͤrdiges  Dom-Capitul
Max-Planck-Institut  für
eur
            
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