Volltext : Praktisches Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in Rechtsgeschäften außer Streitsachen (1)

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wahr  angenommen  werden,  und  seine  Entschädigungsrechte  auszuführen,  bleibt
der  Kläger  auch  dann  noch  berechtiget,  wenn  die  Zwangsmittel  zur  Ablegung
des  Eides  fruchtlos  geblieben  sind.
In  jenen  Kronländern,  in  welchen  die  allgem.  und  die  westaal.
G.  O.  gelten,  dient  dießfalls  das  Hfd.  vom  25.  Oct.  1811,  J.  G.  S.
Nr.  960,  zur  Richtschnur,  welches  den  Kläger  anweiset,  im  Falle
sein  Gegner  den  Manifestationseid  binnen  drei  Tagen  nach  eingetretener ¬
  Rechtskraft  des  Urtheiles  nicht  antreten  und  darnach  ablegen
sollte,  auf  die  Ablegung  dieses  Eides,  nach  dem  §.  310  der  allgem.
und  §.  410  der  westgal.  G.  O.  die  Execution  ad  praestandum  factum ¬
  zu  führen.  Dieß  bleibt  dem  Kläger  solange  vorbehalten,  als  sein
aus  dem  Urtheile  erlangtes  Recht  nicht  verjährt  ist.
Sechster  Abschnitt.
Von  der  Erbserklärung.
Wie  bereits  angeführt  worden  ist,  darf  Niemand  eine  angefallene ¬
  Erbschaft  eigenmächtig  in  Besitz  nehmen,  sondern  es  muß  sich
jeder  Erbe,  sei  er  nun  ein  testamentarischer,  gesetzlicher  oder  ein  Vertragserbe, ¬
  vor  Gericht  erklären,  ob  er  die  ihm  zugefallene  Erbschaft
annehme,  und  vor  diesem  Gerichte  auch  den  Rechtstitel  ausweisen,
aus  welchem  er  einen  Anspruch  darauf  zu  haben  glaubt.  (S.  §.  799
des  a.  b.  G.  B.)  Die  Erklärung,  die  Erbschaft  antreten  zu  wollen,
heißt  Erbserklärung.
Der  Erbe  muß  in  der  Erbserklärung  anführen,  ob  er  die  Erbschaft ¬
  mit  oder  ohne  Vorbehalt  der  Rechtswohlthat  der  Inventur  annehmen ¬
  wolle.  Im  ersten  Falle  ist  es  eine  bedingte,  im  zweiten
eine  unbedingte  Erbserklärung.  (§.  800  des  a.  b.  G.  B.)  Will
er  dagegen  auf  die  Erbschaft  Verzicht  leisten,  so  hat  er  die  Erbschaftsausschlagungs- ¬
  oder  Repudirungs=Erklärung  zu
überreichen.  (§§.  551,  747--749  und  805  des  a.  b.  G.  B
Wer  sich  unbedingt  erbserklärt  hat,  haftet  allen  Gläubigern
und  Legataren  für  ihre  Ansprüche  mit  seinem  ganzen  Vermögen,  wenn
auch  die  Verlassenschaft  zu  ihrer  vollen  Befriedigung  nicht  hingereicht
hätte.  (§.  801  des  a.  b.  G.  B.)  Der  bedingt  erklärte  Erbe  haftet
ihnen  dagegen  nur  soweit,  als  der  Nachlaß  für  ihre  und  seine  eigenen,
            
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