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wahr angenommen werden, und seine Entschädigungsrechte auszuführen, bleibt
der Kläger auch dann noch berechtiget, wenn die Zwangsmittel zur Ablegung
des Eides fruchtlos geblieben sind.
In jenen Kronländern, in welchen die allgem. und die westaal.
G. O. gelten, dient dießfalls das Hfd. vom 25. Oct. 1811, J. G. S.
Nr. 960, zur Richtschnur, welches den Kläger anweiset, im Falle
sein Gegner den Manifestationseid binnen drei Tagen nach eingetretener ¬
Rechtskraft des Urtheiles nicht antreten und darnach ablegen
sollte, auf die Ablegung dieses Eides, nach dem §. 310 der allgem.
und §. 410 der westgal. G. O. die Execution ad praestandum factum ¬
zu führen. Dieß bleibt dem Kläger solange vorbehalten, als sein
aus dem Urtheile erlangtes Recht nicht verjährt ist.
Sechster Abschnitt.
Von der Erbserklärung.
Wie bereits angeführt worden ist, darf Niemand eine angefallene ¬
Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen, sondern es muß sich
jeder Erbe, sei er nun ein testamentarischer, gesetzlicher oder ein Vertragserbe, ¬
vor Gericht erklären, ob er die ihm zugefallene Erbschaft
annehme, und vor diesem Gerichte auch den Rechtstitel ausweisen,
aus welchem er einen Anspruch darauf zu haben glaubt. (S. §. 799
des a. b. G. B.) Die Erklärung, die Erbschaft antreten zu wollen,
heißt Erbserklärung.
Der Erbe muß in der Erbserklärung anführen, ob er die Erbschaft ¬
mit oder ohne Vorbehalt der Rechtswohlthat der Inventur annehmen ¬
wolle. Im ersten Falle ist es eine bedingte, im zweiten
eine unbedingte Erbserklärung. (§. 800 des a. b. G. B.) Will
er dagegen auf die Erbschaft Verzicht leisten, so hat er die Erbschaftsausschlagungs- ¬
oder Repudirungs=Erklärung zu
überreichen. (§§. 551, 747--749 und 805 des a. b. G. B
Wer sich unbedingt erbserklärt hat, haftet allen Gläubigern
und Legataren für ihre Ansprüche mit seinem ganzen Vermögen, wenn
auch die Verlassenschaft zu ihrer vollen Befriedigung nicht hingereicht
hätte. (§. 801 des a. b. G. B.) Der bedingt erklärte Erbe haftet
ihnen dagegen nur soweit, als der Nachlaß für ihre und seine eigenen,