Volltext : Otto, Viktor: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt

C.  Die  formelle  Geltendmächung  des  Anfechtungsanspruches.  §  26.  157
principiellen  Gründe  der  Anfechtung  zutrifft.  Zumeist  ist  danach  Anfechtungsgegner ¬
  der  Vertragsgenosse  des  künftigen  Cridars,  der  von
ihm  seiner  Verbindlichkeit  entlassene  Schuldner,  der  durch  die  Rechtshandlung ¬
  erst  zu  seinem  Gläubiger  Gewordene,  der  gesicherte  oder  befriedigte ¬
  Konkursgläubiger  (Huschke  S.  100;  Rudorff  S.  71;
Schey  S.  148;  bloß  bezüglich  des  Interdicts  auch  Leist  bon.  poss.  I.
S.  353),  der  durch  die  anfechtbare  Unterlassung  in  seiner  Rechtslage
Verbesserte.  Völderndorff  Anm.  cII.  zu  §  30;  Stieglitz  Bem.  V.
zu  §  30  S.  177.  Daß  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Anfechtung ¬
  gegen  den  Singularsuccessor  des  ersten  Erwerbers  zulässig  ist,
wurde  in  §§  19-23  ausgeführt.  Sie  ist  aber  auch  gegen  die  Erben
desselben  (anders  nach  älterem  römischen  Recht)  begründet,  1.  10  §  25,
1.  11  D.  h.  t.  42,  8;  §  2328  des  Sächs.  Bürg.  Gesetzbuchs;  §  33  Abs.  1
der  Konkursordnung;  vergl.  §  29,  6.
Zwei  Fragen  sind  an  diesem  Orte  zu  besonderer  Behandlung
herauszugreifen.
1.  Objectiv  wird  an  das  Handeln  des  Geschäftsgenossen  des  Gemeinschuldners ¬
  keine  weitere  Anforderung  gestellt,  als  daß  er  mitwirkt,
den  Gläubigern  einen  zu  ihrer  Befriedigung  dienlichen  Vermögensgegenstand ¬
  zu  entziehen.  Die  verschiednen  Möglichkeiten  solcher  Mitwirkung ¬
  ergeben  sich  aus  den  einzelnen  Arten  der  Vermögensentäußerungen.
Dagegen  wird  nicht  erfordert,  daß  der  Anfechtungsgegner,  sofern
er  nicht  bloß  auf  die  bei  ihm  vorhandene  Bereicherung  belangt  werden
soll  oder  kann,  sich  im  Besitz  oder  Quasibesitz  des  Objects  der  Entäußerung ¬
  befindet.  Er  haftet  also,  auch  wenn  er  den  etwa  erworbenen
Besitz,  z.  B.  durch  Vernichtung,  Specification,  Veräußerung,  Verbrauch
des  Objects  wieder  aufgegeben  hat.  Vergl.  §  1  S.  8  (anders  die
Schriftsteller,  welche  die  Dinglichkeit  der  Pauliana  festhalten).  Ja  er
braucht  von  vornherein  durch  das  Geschäft  gar  nicht  Besitzer  geworden
zu  sein  oder  für  seine  Person  daraus  einen  Erwerb  gemacht  zu  haben.
Denn  das  Delict  des  fraudis  conscius  erzeugt  seine  Reparationsverbindlichkeit. ¬
  Mit  welchen  Mitteln  er  seiner  Pflicht  genügen  kann,  kommt
bei  dieser  Quelle  seiner  Haftung  nicht  in  Betracht.  1  25  §  3  u.  1;
1.  9  pr.;  l.  14  D.  h.  t.  42,  8;  Windscheid  II.  §  463  bei  und  in
Anm.  15  und  16  verb.  §  326  a.  E.;  Zürcher  S.  37;  Schey  bei
und  in  Note  77  S.  147;  Mankiewicz  S.  56;  Curtius  §  586
Note  c;  Schönemann  S.  47.  Entsch.  des  Reichs-Oberhandelsgerichts ¬
  Bd.  X.  S.  248  flg.;  Bd.  XIII.  S.  381.  In  der  Preußischen
Judicatur  war  zu  §  106  der  Preuß.  Konkursordnung  mehrfach  bejaht
worden,  daß  auf  Seiten  des  Anfechtungsgegners  Besitz  oder  Quasi¬
            
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