C. Die formelle Geltendmächung des Anfechtungsanspruches. § 26. 157
principiellen Gründe der Anfechtung zutrifft. Zumeist ist danach Anfechtungsgegner ¬
der Vertragsgenosse des künftigen Cridars, der von
ihm seiner Verbindlichkeit entlassene Schuldner, der durch die Rechtshandlung ¬
erst zu seinem Gläubiger Gewordene, der gesicherte oder befriedigte ¬
Konkursgläubiger (Huschke S. 100; Rudorff S. 71;
Schey S. 148; bloß bezüglich des Interdicts auch Leist bon. poss. I.
S. 353), der durch die anfechtbare Unterlassung in seiner Rechtslage
Verbesserte. Völderndorff Anm. cII. zu § 30; Stieglitz Bem. V.
zu § 30 S. 177. Daß und unter welchen Bedingungen die Anfechtung ¬
gegen den Singularsuccessor des ersten Erwerbers zulässig ist,
wurde in §§ 19-23 ausgeführt. Sie ist aber auch gegen die Erben
desselben (anders nach älterem römischen Recht) begründet, 1. 10 § 25,
1. 11 D. h. t. 42, 8; § 2328 des Sächs. Bürg. Gesetzbuchs; § 33 Abs. 1
der Konkursordnung; vergl. § 29, 6.
Zwei Fragen sind an diesem Orte zu besonderer Behandlung
herauszugreifen.
1. Objectiv wird an das Handeln des Geschäftsgenossen des Gemeinschuldners ¬
keine weitere Anforderung gestellt, als daß er mitwirkt,
den Gläubigern einen zu ihrer Befriedigung dienlichen Vermögensgegenstand ¬
zu entziehen. Die verschiednen Möglichkeiten solcher Mitwirkung ¬
ergeben sich aus den einzelnen Arten der Vermögensentäußerungen.
Dagegen wird nicht erfordert, daß der Anfechtungsgegner, sofern
er nicht bloß auf die bei ihm vorhandene Bereicherung belangt werden
soll oder kann, sich im Besitz oder Quasibesitz des Objects der Entäußerung ¬
befindet. Er haftet also, auch wenn er den etwa erworbenen
Besitz, z. B. durch Vernichtung, Specification, Veräußerung, Verbrauch
des Objects wieder aufgegeben hat. Vergl. § 1 S. 8 (anders die
Schriftsteller, welche die Dinglichkeit der Pauliana festhalten). Ja er
braucht von vornherein durch das Geschäft gar nicht Besitzer geworden
zu sein oder für seine Person daraus einen Erwerb gemacht zu haben.
Denn das Delict des fraudis conscius erzeugt seine Reparationsverbindlichkeit. ¬
Mit welchen Mitteln er seiner Pflicht genügen kann, kommt
bei dieser Quelle seiner Haftung nicht in Betracht. 1 25 § 3 u. 1;
1. 9 pr.; l. 14 D. h. t. 42, 8; Windscheid II. § 463 bei und in
Anm. 15 und 16 verb. § 326 a. E.; Zürcher S. 37; Schey bei
und in Note 77 S. 147; Mankiewicz S. 56; Curtius § 586
Note c; Schönemann S. 47. Entsch. des Reichs-Oberhandelsgerichts ¬
Bd. X. S. 248 flg.; Bd. XIII. S. 381. In der Preußischen
Judicatur war zu § 106 der Preuß. Konkursordnung mehrfach bejaht
worden, daß auf Seiten des Anfechtungsgegners Besitz oder Quasi¬