Drittes Capitel.
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Widerrede gestattet werde / also man auch denenselben -
das Exercitium übriger Jurium und Regalien -
um so viel weniger difficultiren konte.
Welche Rationes dann vor wohlgedachter Chur¬Saͤchsische -
Herr Abgesandter von solcher Crheblichkeit -
befunden / daß er dem Chur=Trierischen
beschehenen Begehren keines wegs deferiren wollen -
/ wiewohl man nun verhofft / es wurde jetztgemeldter -
Herr Abgesandter bey seiner dießfalls
wohlgefaßten Resolution und dem Maintzischen
alten Herkommens bestaͤndig gelassen haben/ so
hat man doch bald darauf in der That erfahren
müssen / daß er selbsten dem Chur=Maintzischen
Reichs=Directorio und zwarn ohne habender
Vollmacht sich widersetzet/ nicht nur die Chur¬Maintzische -
Ansag dem Herkommen und seiner
Schuldigkeit zuwieder verweigert / sondern auch
den gewoͤhnlichen Zettul zu höchsten Nachtheil
und Beschimpffung eines Hochwuͤrdigen Dom¬Capitul -
zu Maintz als Administratöre selbiger
Chur wieder zuruͤck gegeben unter dem unbegruͤndeten -
Vorwand / als ob wegen der Raths=Ansag -
und Umfrag im Churfurstlichen Collegio
samt deme / so davon dependiret / zwischen dem
hochloͤblichen Ertz-Stifft und Churfurstenthum
Maintz und dann dem Chur=Hauß Sachsen/
benantlich Anno 1529. ein gewisser Vortrag
vorhanden / vermöge dessen Jhre Churfürstl.
Durchl zu Sachsen ec. sede Moguntinà vacante -
die Ansag und Umfrag samt deme/ so weiters
davon dependiret / allein gebühre / auch seye das
Maintzische Ertz=Cancellariat ein personal Werck /
M 2
und
Max-Planck-Institut für