Volltext : Reichs-Fama (Th. 12 (1733))

Drittes  Capitel.
643.
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Widerrede  gestattet  werde  /  also  man  auch  denenselben -
  das  Exercitium  übriger  Jurium  und  Regalien -
  um  so  viel  weniger  difficultiren  konte.
Welche  Rationes  dann  vor  wohlgedachter  Chur¬Saͤchsische -
  Herr  Abgesandter  von  solcher  Crheblichkeit -
  befunden  /  daß  er  dem  Chur=Trierischen
beschehenen  Begehren  keines  wegs  deferiren  wollen -
  /  wiewohl  man  nun  verhofft  /  es  wurde  jetztgemeldter -
  Herr  Abgesandter  bey  seiner  dießfalls
wohlgefaßten  Resolution  und  dem  Maintzischen
alten  Herkommens  bestaͤndig  gelassen  haben/  so
hat  man  doch  bald  darauf  in  der  That  erfahren
müssen  /  daß  er  selbsten  dem  Chur=Maintzischen
Reichs=Directorio  und  zwarn  ohne  habender
Vollmacht  sich  widersetzet/  nicht  nur  die  Chur¬Maintzische -
  Ansag  dem  Herkommen  und  seiner
Schuldigkeit  zuwieder  verweigert  /  sondern  auch
den  gewoͤhnlichen  Zettul  zu  höchsten  Nachtheil
und  Beschimpffung  eines  Hochwuͤrdigen  Dom¬Capitul -
  zu  Maintz  als  Administratöre  selbiger
Chur  wieder  zuruͤck  gegeben  unter  dem  unbegruͤndeten -
  Vorwand  /  als  ob  wegen  der  Raths=Ansag -
  und  Umfrag  im  Churfurstlichen  Collegio
samt  deme  /  so  davon  dependiret  /  zwischen  dem
hochloͤblichen  Ertz-Stifft  und  Churfurstenthum
Maintz  und  dann  dem  Chur=Hauß  Sachsen/
benantlich  Anno  1529.  ein  gewisser  Vortrag
vorhanden  /  vermöge  dessen  Jhre  Churfürstl.
Durchl  zu  Sachsen  ec.  sede  Moguntinà  vacante -
  die  Ansag  und  Umfrag  samt  deme/  so  weiters
davon  dependiret  /  allein  gebühre  /  auch  seye  das
Maintzische  Ertz=Cancellariat  ein  personal  Werck  /
M  2
und
Max-Planck-Institut  für
            
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