Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (6)

l.  Hauptst.  Von  deutschen  Ehestandsrechten.  215
ge,  in  die  er  mit  einwilligt,  in  Ansehung  seiner  Suc— ¬
  Ausserdem  ist
cession  abgefunden  werden  kann?
bei  unserem  Falle  das  noch  merkwuͤrdig,  daß  die  von
Maltiz  von  dem  Kaiser  nicht  in  höheren  Stand  erhoben, =
  sondern  nur  von  der  Dienstpflicht  losgesprochen =
  worden  ist.  Würde  aber  Heinrich  der  Erlauchte =
  sie  nicht  eben  so  wohl  auch  in  einen  hoheren, =
  gräflichen  oder  fürstlichen,  Stand  vom  Kaiser
haben  erheben  lassen,  als  er  die  Befreiung  von  der
Ministerialität  bewirkt  hat,  wenn  er  geglaubt  hätte,
daß  ohne  die  Standeserhöhung  die  Ehe  eine  ungleiche, =
  und  den  daraus  erzeugten  Kindern  an  der  Succession =
  nachtheilig  wäre?  Da  er  die  lezteren  nicht  ministeriell =
  wollte  werden  lassen,  sollte  es  ihm  wohl  gleichguͤltig =
  gewesen  seyn,  wenn  dieselben  der  Succession
unfähig  geachtet  worden  wären?
So  viel  übrigens  läßt  sich  nicht  bestreiten,  daß
gleichwie  alle  unstandesmäßige  Ehen  den  Deutschen
von  jeher  überaus  verhaßt  waren,  eben  dieses  besonders =
  auch  bei  den  ehelichen  Verbindungen  zwischen
Personen  vom  hohen  und  niederen  Adel  mit  verdopvelter =
  Stärke  eintrat.  Hierzu  wirkte  der  Nexus  der
Ministerialität,  der  einen  so  großen  Theil  des  niederen ¬
  Adels  umschlungen  hatte,  und  auf  die  Kinder
sogar  forterbte  (§.  354.),  nicht  wenig,  und  auf  diese
Weise  läßt  es  sich  wohl  erklären,  warum  in  solchen
Fällen  wenigstens  die  Loslassung  aus  der  Diensipflicht,
und  die  Ertheilung  eines  förmlichen  Freiheitsbriefes
daruͤber  gemeiniglich  ausdrüklich  nachgesucht  wurden.
Der  vorhin  angezogene  Vorfall  mit  der  von  Maltiz, =
  und  ein  anderer,  wo  die  Adelheid  von  Muͤnzenberg, ¬
  Gemahlin  des  Grafen  Reinhards  von
Hanau,  sammt  ihrem  Sohne  Ulrich,  von  Rudolph
von  Habsburg,  im  Jahr  1273.,  einen  solchen  Laßbrief =

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