§. 6.
Neundtes Capitel.
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Schuldner, seinem Creditori
genugsame
Versicherung der baldigen Bezahlung ge=
ben.
11. Jm Fall / daß im Abzug / oder hernach=
mahls im Marche, von einem oder dem an¬
dern / ausmarchirender seits / Excesse began=
gen würden / solle zwar solches diesem Ac-
cord nicht præjudicirlich seyn / jedoch aber
der oder die Excedenten von mir/ als Com¬
mendanten / nach Beweiß und Besund ge¬
straffet werden.
12. Die denen Officiers / und andern zur
Garnison gehöͤrigen Personen zustehende Ba¬
gage und Hardes sollen ihnen ohngekraͤnckt
gelassen und zu deren Fortbringung der beno¬
thigte Vorspann gratis angeschafft werden.
Damit nun
13. Die Convoye, welche die ausmarchirende
Garnison bis nach dem bestimmten Ort be¬
gleitet / allerdings sicher zuruck kommen mö=
ge; So sollen von Seiten der accordiren=
den Garnison als Geisel zuruck gelassen wer¬
den / N. N. N. N. Dargegen ist die ausmar-
chirende Garnison wieder allen beschehenden
Angriff unterwegs von der mitgebenden Con¬
voye zu schuͤtzen / und zu schirmen.
14. Alle hier befindliche Artillerie, Munition
und Proviant, solle vor dem Abzug durch Ver=
ordnete Commissarien notirt und in Empfang
genommen/ dargegen der abmarchirenden Gar¬
nison auf 3. bis 4. Tage Proviant mit auf dem
Marche abgereicht werden.
15.
Aaz
Max-Planck-Institut für
urc