Full text: Reichs-Fama (Th. 16 (1734))

§. 6. 
Neundtes Capitel. 
377 
Schuldner, seinem Creditori 
genugsame 
Versicherung der baldigen Bezahlung ge= 
ben. 
11. Jm Fall / daß im Abzug / oder hernach= 
mahls im Marche, von einem oder dem an¬ 
dern / ausmarchirender seits / Excesse began= 
gen würden / solle zwar solches diesem Ac- 
cord nicht præjudicirlich seyn / jedoch aber 
der oder die Excedenten von mir/ als Com¬ 
mendanten / nach Beweiß und Besund ge¬ 
straffet werden. 
12. Die denen Officiers / und andern zur 
Garnison gehöͤrigen Personen zustehende Ba¬ 
gage und Hardes sollen ihnen ohngekraͤnckt 
gelassen und zu deren Fortbringung der beno¬ 
thigte Vorspann gratis angeschafft werden. 
Damit nun 
13. Die Convoye, welche die ausmarchirende 
Garnison bis nach dem bestimmten Ort be¬ 
gleitet / allerdings sicher zuruck kommen mö= 
ge; So sollen von Seiten der accordiren= 
den Garnison als Geisel zuruck gelassen wer¬ 
den / N. N. N. N. Dargegen ist die ausmar- 
chirende Garnison wieder allen beschehenden 
Angriff unterwegs von der mitgebenden Con¬ 
voye zu schuͤtzen / und zu schirmen. 
14. Alle hier befindliche Artillerie, Munition 
und Proviant, solle vor dem Abzug durch Ver= 
ordnete Commissarien notirt und in Empfang 
genommen/ dargegen der abmarchirenden Gar¬ 
nison auf 3. bis 4. Tage Proviant mit auf dem 
Marche abgereicht werden. 
15. 
Aaz 
Max-Planck-Institut für 
urc
	        
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