5. un.
Fünfftes Capitel.
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seyn befunden / auch überhaupt die gnädig=
ste Absicht dabey führeten / daß einer Seits
dem Herrn Marggrafen an seiner wohlher=
gebrachten Possessien der Wildbahns=Ge¬
rechtsame kein Eintrag wiederfahren / hinze=
gen aber auch anderer Seits denen Stadt¬
Hallischen Unterthanen an ihren Feldern und
Wiesen / auch davon abhangender ohnent=
behrlicher Nahrung kein so grosser Abbruch
oder Schaden geschehe / auch der Herr
Marggraf selbsten dißfalls gantz billichmaßige
Gedancken in denen Actis rühmlich geäusse¬
ret; also hätten Jhro Kayserliche Majestät
das sichere gnadigste Vertrauen/ es werde
der Herr Marggraf sich nach seiner bekann¬
ten Aquanimitaet pro futuro mit der Stadt
Hall in Gute setzen oder allenfalls das Com-
millions-Geschäfft beförderen helffen / im=
mittelst aber seine Forst= und Jagd=Bedien=
ten zu allem billichmäßigen nachbarlichen Be=
tragen anzuweisen von selbsten geneigt seyn /
als welches Jhro Kayserlichen Majest. zu
sonderbahrem gnadigsten Wohlgefallen ge=
reichen würde.
3. Eaque notificentur eriam dem Magistrat zu
Schwäbisch=Hall per Rescriptum, mit dem
Anhang / daß / gleichwie demselben nicht ge=
buhret hätte/ einen so ungewöhnlich=spitzigen
und der Wildbahns=Gerechtigkeit nachthei=
tigen Wildzaun aufzurichten / mithin selbiger
auf gewisse Maaße wieder abgethan werden
mußte; also wolten sich Jhro Kayserliche
Majest.
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