Full text: Reichs-Fama (Th. 16 (1734))

Fünfftes Capitel. 
S. un. 
116 
und dann dem Impetrantischen Theil eiferigst 
zu versuchen / in deren Entstehung aber / 
und zwar mit Zuziehung einiger der Jagd= 
und Forst=Sachen wohl kundiger und un= 
partheyischer Männer / (welche expresse hier= 
zu zu beeidigen /) auch in Gegenwart beeder 
Partheyen Mandatariorum eine genaue Ocu- 
lar-Inspection und Erkundigung so wohl 
wegen des Wildzauns und Jagdbarkeit / 
als wegen des etwa ferners zu besorgenden 
Wild=Schadens in loco quæstionis einzu= 
nehmen / einen authentischen Abriß hierüber 
verfassen zu lassen / auch die Partes kurtzlich / 
doch grüͤndlich / ad Protocollum anzuhören/ 
und sodann ein recht fundamentales und 
standhafftes Gutachten: wie und auf was 
Weise eines theils der obgedachte Wildzaun 
wieder abgethan / mithin die Fürstliche Im- 
petratische Wildbahns=Gerechtsame durchaus 
ohnbeeinträchtigt oder ohngehindert beybe= 
halten / andern theils aber der Wild=Scha= 
den von denen Impetrantischen Feldern und 
Wiesen gaͤntzlich abgewendet werden koͤnne 
aufzusetzen und selbiges nebst einem umstaͤnd¬ 
lichen Bericht innerhalb 2. Monathen zu 
weiterer Kayserlichen Verordnung an Jhro 
Kayserliche Majestät gehorsamst einzuschicken. 
Cum hujus notificatione rescribatur dem 
Herrn Marggrafen zu Brandenburg= 
Onoltzbach Gleichwie Jhro Kayserliche 
Majestät die hier oben gedachte Erkanntnuß 
ergehen zu lassen denen Rechten gemaͤß zu 
seyn 
Max-Planck-Institut für
	        
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