Fünfftes Capitel.
S. un.
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und dann dem Impetrantischen Theil eiferigst
zu versuchen / in deren Entstehung aber /
und zwar mit Zuziehung einiger der Jagd=
und Forst=Sachen wohl kundiger und un=
partheyischer Männer / (welche expresse hier=
zu zu beeidigen /) auch in Gegenwart beeder
Partheyen Mandatariorum eine genaue Ocu-
lar-Inspection und Erkundigung so wohl
wegen des Wildzauns und Jagdbarkeit /
als wegen des etwa ferners zu besorgenden
Wild=Schadens in loco quæstionis einzu=
nehmen / einen authentischen Abriß hierüber
verfassen zu lassen / auch die Partes kurtzlich /
doch grüͤndlich / ad Protocollum anzuhören/
und sodann ein recht fundamentales und
standhafftes Gutachten: wie und auf was
Weise eines theils der obgedachte Wildzaun
wieder abgethan / mithin die Fürstliche Im-
petratische Wildbahns=Gerechtsame durchaus
ohnbeeinträchtigt oder ohngehindert beybe=
halten / andern theils aber der Wild=Scha=
den von denen Impetrantischen Feldern und
Wiesen gaͤntzlich abgewendet werden koͤnne
aufzusetzen und selbiges nebst einem umstaͤnd¬
lichen Bericht innerhalb 2. Monathen zu
weiterer Kayserlichen Verordnung an Jhro
Kayserliche Majestät gehorsamst einzuschicken.
Cum hujus notificatione rescribatur dem
Herrn Marggrafen zu Brandenburg=
Onoltzbach Gleichwie Jhro Kayserliche
Majestät die hier oben gedachte Erkanntnuß
ergehen zu lassen denen Rechten gemaͤß zu
seyn
Max-Planck-Institut für