Objekt : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Zusammensetzung  und  Bestellung  des  Vorstandes.
geleistet  wird,  da  nicht  nur  das  Römische  Recht  bei  der  Auftragserteilung ¬
  nachherige  Zubilligung  und  vorherige  Zusage  von
Belohnungen  anerkannt  hat,  sondern  auch  im  kaufmännischen
Verkehr  die  Entgeltlichkeit  des  Auftrags  als  zulässig  erachtet  ist.
Auch  das  Allgem.  Deutsche  Handelsgesetzbuch  (in  seiner
früheren  Fassung  Art.  241  Abs.  2)  ging  von  der  Annahme
eines  Mandats  aus,  indem  es  in  dem  gedachten  Artikel  Mitglieder ¬
  des  Vorstands,  welche  außer  den  Grenzen  ihres  Auftrages ¬
  handeln,  persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch
entstandenen  Schaden  haftbar  erklärte.  Sehr  bestimmt  spricht
sich  sodann  die  Begründung  zum  neuen  Aktiengesetz  dahin  aus:
„Als  Organ  der  Gesellschaft  leiten  Vorstand  und  Aufsichtsrat
ihre  Stellung  aus  ihrem  Auftrag  ab.  Sie  sind  Mandatare
der  Gesellschaft“  Die  Rechte  und  Pflichten  der  einzelnen  Vorstandsmitglieder ¬
  in  Beziehung  auf  den  innern  Geschäftsverkehr
gegenüber  der  Gesellschaft  sind  zunächst  nach  dem  Aktiengesetz
und  den  mit  derselben  abgeschlossenen  Dienstverträgen  zu  beurteilen. ¬
  In  Ermangelung  von  einschlagenden  Bestimmungen  und
Vereinbarungen  kommen  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
den  Vertrag,  und  insbesondere  das  Mandat  in  Betracht.2)
Weder  der  Vorstand  noch  auch  die  einzelnen  Vorstandsmitglieder ¬
  sind  als  solche  als  Kaufmann  im  Sinne  des  Art.  4
des  Allg.  D.  H.  G.  B.  anzusehen,  weil  sie  nicht  Handelsgeschäfte
im  eigenen  Namen  und  auch  nicht  gewerbsmäßig  betreiben.3
II.  Zusammensetzung  und  Bestellung  des  Vorstandes,
Qualisikation  der  Vorstandsmitglieder  und  Vergütung  für
deren  Mühewaltung.
Über  die  Zusammensetzung  des  Vorstandes  ist  in  Art.  227
Abs.  2  im  allgemeinen  nur  bestimmt:
1)  Vgl.  die  Motive  zum  Entwurf  I  S.  149/215  zum  Entwurf  II,
S.  140.
Vgl.  Urteil  des  Reichsgerichts,  II.  Civil.  Sen.  vom  4.  Juli  1882
--  Entscheid. -
  in  Civilsachen  Bd.    S.  17  fr).
3)  Goldschmidt,  Handbuch  des  Handelsrechts  2.  Aufl.  I  S.  454
Note  10  und  Behrend,  Lehrbuch  des  Handelsrechts  I,  S.  95  ff.  Urteil
).)
des  Reichsgerichts  vom  —.  Januar  1890  (Juristische  Wochenschrift  1890.
S.  70  Nr.  6).
            
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