Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes.
geleistet wird, da nicht nur das Römische Recht bei der Auftragserteilung ¬
nachherige Zubilligung und vorherige Zusage von
Belohnungen anerkannt hat, sondern auch im kaufmännischen
Verkehr die Entgeltlichkeit des Auftrags als zulässig erachtet ist.
Auch das Allgem. Deutsche Handelsgesetzbuch (in seiner
früheren Fassung Art. 241 Abs. 2) ging von der Annahme
eines Mandats aus, indem es in dem gedachten Artikel Mitglieder ¬
des Vorstands, welche außer den Grenzen ihres Auftrages ¬
handeln, persönlich und solidarisch für den dadurch
entstandenen Schaden haftbar erklärte. Sehr bestimmt spricht
sich sodann die Begründung zum neuen Aktiengesetz dahin aus:
„Als Organ der Gesellschaft leiten Vorstand und Aufsichtsrat
ihre Stellung aus ihrem Auftrag ab. Sie sind Mandatare
der Gesellschaft“ Die Rechte und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder ¬
in Beziehung auf den innern Geschäftsverkehr
gegenüber der Gesellschaft sind zunächst nach dem Aktiengesetz
und den mit derselben abgeschlossenen Dienstverträgen zu beurteilen. ¬
In Ermangelung von einschlagenden Bestimmungen und
Vereinbarungen kommen die landesgesetzlichen Vorschriften über
den Vertrag, und insbesondere das Mandat in Betracht.2)
Weder der Vorstand noch auch die einzelnen Vorstandsmitglieder ¬
sind als solche als Kaufmann im Sinne des Art. 4
des Allg. D. H. G. B. anzusehen, weil sie nicht Handelsgeschäfte
im eigenen Namen und auch nicht gewerbsmäßig betreiben.3
II. Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes,
Qualisikation der Vorstandsmitglieder und Vergütung für
deren Mühewaltung.
Über die Zusammensetzung des Vorstandes ist in Art. 227
Abs. 2 im allgemeinen nur bestimmt:
1) Vgl. die Motive zum Entwurf I S. 149/215 zum Entwurf II,
S. 140.
Vgl. Urteil des Reichsgerichts, II. Civil. Sen. vom 4. Juli 1882
-- Entscheid. -
in Civilsachen Bd. S. 17 fr).
3) Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts 2. Aufl. I S. 454
Note 10 und Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts I, S. 95 ff. Urteil
).)
des Reichsgerichts vom —. Januar 1890 (Juristische Wochenschrift 1890.
S. 70 Nr. 6).