Volltext : Reichs-Fama (Th. 18 (1735))

776
Vierzehendes  Capitel.
§.  2.
nere  Exceptiones  fori  declinatorias  einzuwenden -
  und  vorzugeben  /  weilen  Rochefort  und
Zugehör  /  Lüttigisch=  und  Lux=mburgische  Lehen -
  wären  /  in  cognitio  Causæ  gehöre  vor
die  Dominos  Directos.  Es  hat  aber  das
Kayserliche  Cammer=Gericht
(6.)  Diese  Exceptiones  per  sententiam  schon  A.
1581.  verworffen  /  und  sich  pro  judice  competente -
  declariret  /  wobey  es  Herrn  Beklagte -
  ohne  einig  Remedium  Juris  darwider  zu
ergreiffen  gelassen  /  und  biß  auf  die  Zerstöyrung -
  der  Stadt  Speyer  fort  gehandelt/
daß  die  Acten  zu  einer  grossen  Mole  erwachsen -
  /  so  bald  dieses  Kayserliche  Cammer=Gericht -
  aber
(7.)  Zu  Wetzlar  sich  wieder  stabiliret  haben/
die  Graffen  von  Stollberg  die  Sache  weiter -
  urgiret  /  welche  aber  durch  das  bekandte
Justitium  Camerale  abermahlen  in  das  Stecken -
  gerathen  /  nachdem  aber
(8.)  Beede  Partheyen  laͤngsten  schon  zu  einem
End=Urtheil  submittiret  gehabt  /  und  die
Graffen  von  Stollberg  immer  um  Administration -
  der  Justitz  gebetten  /  und  da
(9.)  Jn  Anno  1729.  abermahls  eine  Citation
ad  reassumentum  erkandt  und  insinuiret  worden -
  /  hat  Herr  Beklagter  Prorogation  immer -
  gesucht  /  biß  er  endlich  1730.  noch  eine
weitläufftige  lautere  merita  Causæ  tractirende -
  Schrifft  uͤbergeben/  darauf  dann  erst  den
10ten  Octobr.  1732.
(10.
Max-Planck-Institut  für
            
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