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Vierzehendes Capitel.
§. 2.
nere Exceptiones fori declinatorias einzuwenden -
und vorzugeben / weilen Rochefort und
Zugehör / Lüttigisch= und Lux=mburgische Lehen -
wären / in cognitio Causæ gehöre vor
die Dominos Directos. Es hat aber das
Kayserliche Cammer=Gericht
(6.) Diese Exceptiones per sententiam schon A.
1581. verworffen / und sich pro judice competente -
declariret / wobey es Herrn Beklagte -
ohne einig Remedium Juris darwider zu
ergreiffen gelassen / und biß auf die Zerstöyrung -
der Stadt Speyer fort gehandelt/
daß die Acten zu einer grossen Mole erwachsen -
/ so bald dieses Kayserliche Cammer=Gericht -
aber
(7.) Zu Wetzlar sich wieder stabiliret haben/
die Graffen von Stollberg die Sache weiter -
urgiret / welche aber durch das bekandte
Justitium Camerale abermahlen in das Stecken -
gerathen / nachdem aber
(8.) Beede Partheyen laͤngsten schon zu einem
End=Urtheil submittiret gehabt / und die
Graffen von Stollberg immer um Administration -
der Justitz gebetten / und da
(9.) Jn Anno 1729. abermahls eine Citation
ad reassumentum erkandt und insinuiret worden -
/ hat Herr Beklagter Prorogation immer -
gesucht / biß er endlich 1730. noch eine
weitläufftige lautere merita Causæ tractirende -
Schrifft uͤbergeben/ darauf dann erst den
10ten Octobr. 1732.
(10.
Max-Planck-Institut für