§. 9. Dreyzehendes Capitel.
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kunfftigen Præjuditz / den wir auf alle Weise
von unsern vornehmen und trefflichen Mit=Staͤnden -
feyerlichst abgewendet haben wollen/
mit abhangen will / begreiffen aber gar wohl
daß / wann Jhro Kayserl. Majestät unsern allergehorsamsten -
Bericht und Gegen=Nothdurfft /
wie es doch alle Billigkeit und das geheiligte
Recht anbegehret hat / gerecht und gütigst abzuwarten -
/ hätten geruhen wollen / solchenfalls
Jhro der Anlaß bey so andern bereits durch
das von unserm Geheimen Secretario, von
Stephne, an unsern Residenten / von Heunisch
abgeschickte und bekannt gewesene Privat-Schreiben -
/ welches dem Oesterrrichischen Rescripto
gleichwohlen beygewienmet ist / vorgestellten
Beschaffenheit entgangen wäre / uns gegen gesamte -
hohe Churfürsten mittelst besonderer
Hand=Schreiben / und des an übrige vortreffliche -
Fürsten und Reichs Stände erst angezogenen -
aus der Oesterreichischen Cantzley erlassenen -
derenselben Gesandschafften / auch an Kays.
und auswaͤrtige Ministros zu communiciren anbefohlenen -
Rescripti vom 22. Dec. so gehäßigst
und empfindlichst vorschreiben / um an ermeldte
hohe Churfürsten gesinnen zu können / daß / da
es hierunter (dem vor erzehlten an sich so gering -
achtlichen nemlichen Facta) um Jhro
Kayserl. Majestät und des Reichs=Würde zu
thun wäre / und noch nie eine fremde Macht
sich dessen unterfangen hätte / was von uns /
einem Reichs=Vasallen / gegen das vorgesetzte
Ober=Haupt dermahlen unternommen worden /
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sie
Achtzeyender Theil.
Max-Planck-Institut für
uro