II. Theil.
Das Sachenrecht.
I. Abtheilung.
Von dem Besitze.
§. 45. Begriff.
(Sachbesitz und Rechtsbesitz; Besitz und Innehabung.)
I. Das Gesetzbuch beschränkt die Besitzlehre nur
auf das Gebiet des Sachenrechtes, indem der dem eigentlichen ¬
oder dem Sachbesitze gegenübergestellte Rechtsbesitz ¬
(Quasibesitz) nur noch in der Anwendung auf jura
in re und auch hier keineswegs bei allen, sondern nur bei
den Dienstbarkeiten und dem ihnen unter Umständen
gleichgestellten Superficiarrechte (Bau- und Kellerrechte
vorkommt (zu vergl. §§. 530, 556 ff., 602 verb. mit 512).
Die kanonisch- und Deutschrechtliche Ausdehnung des
Besitzbegriffes auf Obligationen und familienrechtliche Verhältnisse ¬
ist hierdurch stillschweigend beseitigt. Für beide,
den Sach- und Rechtsbesitz, ergiebt sich also wieder
wie nach Römischem Rechte — der gemeinschaftliche Gesichtspunkt ¬
einer thatsächlichen Willensherrschaft über
die Sache, und zwar kann in Bezug auf das für beide
vorauszusetzende äussere Gewaltsverhältniss der Person
zur Sache der Rechtsbesitz dem Sachbesitze unter Um¬