Metadaten : Vorlesungen über das in dem Königreiche Sachsen geltende Privatrecht (1)

II.  Theil.
Das  Sachenrecht.
I.  Abtheilung.
Von  dem  Besitze.
§.  45.  Begriff.
(Sachbesitz  und  Rechtsbesitz;  Besitz  und  Innehabung.)
I.  Das  Gesetzbuch  beschränkt  die  Besitzlehre  nur
auf  das  Gebiet  des  Sachenrechtes,  indem  der  dem  eigentlichen ¬
  oder  dem  Sachbesitze  gegenübergestellte  Rechtsbesitz ¬
  (Quasibesitz)  nur  noch  in  der  Anwendung  auf  jura
in  re  und  auch  hier  keineswegs  bei  allen,  sondern  nur  bei
den  Dienstbarkeiten  und  dem  ihnen  unter  Umständen
gleichgestellten  Superficiarrechte  (Bau-  und  Kellerrechte
vorkommt  (zu  vergl.  §§.  530,  556  ff.,  602  verb.  mit  512).
Die  kanonisch-  und  Deutschrechtliche  Ausdehnung  des
Besitzbegriffes  auf  Obligationen  und  familienrechtliche  Verhältnisse ¬
  ist  hierdurch  stillschweigend  beseitigt.  Für  beide,
den  Sach-  und  Rechtsbesitz,  ergiebt  sich  also  wieder
wie  nach  Römischem  Rechte  —  der  gemeinschaftliche  Gesichtspunkt ¬
  einer  thatsächlichen  Willensherrschaft  über
die  Sache,  und  zwar  kann  in  Bezug  auf  das  für  beide
vorauszusetzende  äussere  Gewaltsverhältniss  der  Person
zur  Sache  der  Rechtsbesitz  dem  Sachbesitze  unter  Um¬
            
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