Inhaltsverzeichnis : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 70, Abth. 2 = N.F. Bd. 63, Abth. 2 (1879))

123

übrigen Schweine daraus gezüchtet habe, daß ferner die gepfändeten
Hausmobilien gemeinschaftliches Eigenthum des Gepfändeten und seiner
genannten beiden Söhne seien, indem sie aus der zwischen dem ersteren
und seiner verstorbenen ersten Ehefrau, Mutter der letzteren, bestandenen
ehelichen Gütergemeinschaft herrührten, und ließen dieselben durch Akt
vom 16. August 1877 den pfändenden Theil zum Königl. Landgerichte zu
Trier vorladen mit dem Anträge, die Pfändung aufzuheben und die
gepfändeten Gegenstände für Eigenthum der Opponenten zu erklären.
Für den ersteren wurde auf Verwerfung des Einspruchs angetragen.
Der Gepfändete, Mathias Meiser, trat dem Anträge der Opponenten
bei. Letztere erboten subsidiarisch Beweis durch Zeugen, daß Johann
Rudolf Meiser in dem Hause seiner Mutter, worin auch der Vater
wohne, auf seinen Namen und für seine Rechnung ein Bäckergeschäft
betreibe, daß er die Sau im Jahre 1876 gekauft und daraus die Schweine
gezüchtet habe, daß die übrigen Mobilien zur Zeit des Todes der ersten
Ehefrau schon vorhanden gewesen seien.
Durch Urtheil vom 22. Dezember 1877 verwarf das Landgericht
den Einspruch als unbegründet und verurtheilte die Opponenten in die
Kosten. Die Gründe Lauten:
I. E., daß nach den von den Opponenten nicht bestrittenen tat-
sächlichen Verhältnissen, wonach der jedenfalls der Haushaltung als
Haupt der Familie vorstehende gepfändete Theil Mathias Meiser in der
gemeinsamen Wohnung das Wirthsgewerbe betreibt, anzunehmen ist,
daß derselbe die unter den Nummern 3. 4 und 5 des Pfändungsaktes
vom 19. Juli d. I. begriffenen Möbel in seinem Besitz hat;
Daß er aber hiernach gemäß Art. 2279 des B. G.-B. als Allein-
eigenthümer dieser Objekte angesehen werden muß, eine Vermuthung,
welche nur durch den Nachweis einer verlragsmäßigen Mitberechtigung
der Opponenten an den gedachten Gegenständen und nicht etwa dadurch
entkräftet werden kann, daß die fraglichen Mobilien Bestaudtheile der
zwischen dem gepfändeten Theile und seiner ersten Ehefrau, der Mutter
der Opponenten, vorhandenen ehelichen Gütergemeinschaft bildeten;
Daß demnach der desfallsige opponentische Beweisantrag unerheblich
erscheint;
Daß die gleiche Annahme bezüglich des über die Erwerbung der
übrigen Objekte erbotenen Beweises Platz greifen muß, indem der Oppo-
nent Johann Rudolf Meiser die Beweisartikulation dahin hätte aus-
dehnen müssen, daß er das in eigenem Namen gekaufte Murterschwein
auch aus eigenen Mitteln bezahlt habe;
Daß somit der Einspruch im Ganzen der Begründung entbehrt,
u. s. w.
Gegen dieses Urtheil haben die Opponenten den Cassationsrekurs
ergriffen und Verletzung der Art. 372, 389, 390, 546, 883, 1134, 1583,
2093, 2230, 2231 und 2279 des B. G.-B. behauptet.
Der Rekurs wurde als begründet angenommen durch folgendes
Urtheil:
I. E., was zunächst die in dem Pfändungsakte vom 19. Juli 1877
unter Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten Mobilargegenstände betrifft, daß die
Cassationskläger in dieser Beziehung ihren Einspruch auf die Behauptung
gestützt hatten, daß dieselben, da sie Bestaudtheile der zwischen ihrer

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer