Inhaltsverzeichnis : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Anwendung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  883
Wenn  der  Satz  richtig  ist,  daß  durch  den  bloßen  Eintritt  des
Todes  der  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheiles  für  immer  abgewendet
wird,  so  bedarf  es  dazu  keines  ausdrücklichen  Spruches  des  höheren
Richters.  Der  Tod  hebt  das  Urtheil  auf,  so  rechtswirksam  als  nur
irgend  eine  Cassirung  es  vermöchte.  Allerdings  antwortet  keine  ausdrückliche ¬
  neue  Erklärung  eines  Richters  auf  die  bereits  ergangene;  die  Unschuld ¬
  des  Angeklagten,  die,  wenn  er  fortgelebt  hätte,  vielleicht  ausdrücklich ¬
  ausgesprochen  worden  wäre,  wird  nicht  förmlich  proclamirt.
Allein  die  Aufgabe,  sich  über  Schuld  oder  Unschuld  eines  Menschen
in  Fällen  auszusprechen,  wo  an  die  erstere  sich  nicht  eine  praktische
Folge,  die  Durchsetzung  eines  Strafanspruches,  knüpft,  ist  den  Gerichten
in  der  gegenwärtigen  Strafproceßordnung  überhaupt  nicht  mehr  gestellt.
Dagegen  ist  alle  Sorgfalt  der  Gesetzgebung  darauf  verwendet,  daß
jede  Art  der  Beendigung  des  Strafverfahrens,  welche  nicht  die  rechtskräftige ¬
  Verurtheilung  in  sich  schließt,  der  Freisprechung  gleichgeachtet
werde.  Es  ist  dies  eine  unvermeidliche  Consequenz  der  Abschaffung
der  Instanzentbindung.  Auch  der  lebende  Angeklagte  kann  daher  keinen
blos  theoretischen  Ausspruch  über  seine  Unschuld  herbeiführen,  weder
indem  er  die  Einleitung  einer  Untersuchung  oder  die  Fortsetzung  des
Verfahrens  angesichts  der  erfolgten  Einstellung  desselben  verlangt,  noch
indem  er  gegen  ein  Urtheil  sich  auflehnt,  welches  ihn  blos  aus  technischen ¬
  Gründen  freispricht,  die  Frage  der  That  oder  ihrer  juristischen
Strafwürdigkeit  aber  gar  nicht  oder  zu  seinen  Ungunsten  löst,  indem
es  z.  B.  Verjährung  oder  Gutmachung  des  Schadens  annimmt,  wenn
er  bestreitet,  daß  seine  That  unter  das  Strafgesetz  fällt,  oder  letzteres
verneint,  wenn  er  die  That  läugnet.  Auch  für  das  Andenken  Desjenigen ¬
  kann  nichts  geschehen,  der  unter  der  Wucht  einer  Anklage,  selbst
einer  vom  Oberlandesgerichte  bestätigten,  starb  oder  der  Belastungsbeweise, ¬
  welche  in  der  durch  seinen  Tod  abgebrochenen  Hauptverhandlung
vorgebracht  wurden.  Es  ist  also  auch  kein  Grund  vorhanden,  dem
nach  dem  Urtheile  Verstorbenen  etwas  anderes  zu  gewähren,  als  was
ihm  von  selbst  zu  Theil  wird:  den  Nichteintritt  der  Rechtskraft
des  Urtheiles.
Wollte  man  aber  auch  ein  Mehreres  thun,  man  könnte  es
nicht,  ohne  in  unlösbare  Verwicklungen  zu  gerathen.
Faßt  man  zunächst  die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Urtheile
der  Gerichtshöfe  und  Geschwornengerichte  ins  Auge,  so  muß  man  sofort
fragen,  wie  eigentlich  im  Falle  des  Todes  des  Angeklagten  darüber
verhandelt  werden  sollte?  Es  wird  genügen,  folgende  Zwischenfälle
hervorzuheben,  die  eintreten  können:
1.  Der  Angeklagte  stirbt  innerhalb  der  Frist  zur  Anmeldung  der
Nichtigkeitsbeschwerde,  ohne  daß  diese  erfolgt  wäre;  oder  er  hat  die
Nichtigkeitsbeschwerde  angemeldet,  aber  nicht  begründet  und  die  Zustellung ¬
  einer  Abschrift  des  Urtheiles  begehrt  und  stirbt,  ehe  letztere  erfolgte. ¬
  Soll  ihm  im  ersten  Falle  der  Theil  der  Frist  verloren  gehen,
den  er  nicht  mehr  erlebt  hat?  Wem  soll  im  zweiten  Falle  das
Urtheil  zugestellt  werden?  Soll  und  kann  die  lückenhafte  Anmeldung,
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