Zur Anwendung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 883
Wenn der Satz richtig ist, daß durch den bloßen Eintritt des
Todes der Eintritt der Rechtskraft des Urtheiles für immer abgewendet
wird, so bedarf es dazu keines ausdrücklichen Spruches des höheren
Richters. Der Tod hebt das Urtheil auf, so rechtswirksam als nur
irgend eine Cassirung es vermöchte. Allerdings antwortet keine ausdrückliche ¬
neue Erklärung eines Richters auf die bereits ergangene; die Unschuld ¬
des Angeklagten, die, wenn er fortgelebt hätte, vielleicht ausdrücklich ¬
ausgesprochen worden wäre, wird nicht förmlich proclamirt.
Allein die Aufgabe, sich über Schuld oder Unschuld eines Menschen
in Fällen auszusprechen, wo an die erstere sich nicht eine praktische
Folge, die Durchsetzung eines Strafanspruches, knüpft, ist den Gerichten
in der gegenwärtigen Strafproceßordnung überhaupt nicht mehr gestellt.
Dagegen ist alle Sorgfalt der Gesetzgebung darauf verwendet, daß
jede Art der Beendigung des Strafverfahrens, welche nicht die rechtskräftige ¬
Verurtheilung in sich schließt, der Freisprechung gleichgeachtet
werde. Es ist dies eine unvermeidliche Consequenz der Abschaffung
der Instanzentbindung. Auch der lebende Angeklagte kann daher keinen
blos theoretischen Ausspruch über seine Unschuld herbeiführen, weder
indem er die Einleitung einer Untersuchung oder die Fortsetzung des
Verfahrens angesichts der erfolgten Einstellung desselben verlangt, noch
indem er gegen ein Urtheil sich auflehnt, welches ihn blos aus technischen ¬
Gründen freispricht, die Frage der That oder ihrer juristischen
Strafwürdigkeit aber gar nicht oder zu seinen Ungunsten löst, indem
es z. B. Verjährung oder Gutmachung des Schadens annimmt, wenn
er bestreitet, daß seine That unter das Strafgesetz fällt, oder letzteres
verneint, wenn er die That läugnet. Auch für das Andenken Desjenigen ¬
kann nichts geschehen, der unter der Wucht einer Anklage, selbst
einer vom Oberlandesgerichte bestätigten, starb oder der Belastungsbeweise, ¬
welche in der durch seinen Tod abgebrochenen Hauptverhandlung
vorgebracht wurden. Es ist also auch kein Grund vorhanden, dem
nach dem Urtheile Verstorbenen etwas anderes zu gewähren, als was
ihm von selbst zu Theil wird: den Nichteintritt der Rechtskraft
des Urtheiles.
Wollte man aber auch ein Mehreres thun, man könnte es
nicht, ohne in unlösbare Verwicklungen zu gerathen.
Faßt man zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urtheile
der Gerichtshöfe und Geschwornengerichte ins Auge, so muß man sofort
fragen, wie eigentlich im Falle des Todes des Angeklagten darüber
verhandelt werden sollte? Es wird genügen, folgende Zwischenfälle
hervorzuheben, die eintreten können:
1. Der Angeklagte stirbt innerhalb der Frist zur Anmeldung der
Nichtigkeitsbeschwerde, ohne daß diese erfolgt wäre; oder er hat die
Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, aber nicht begründet und die Zustellung ¬
einer Abschrift des Urtheiles begehrt und stirbt, ehe letztere erfolgte. ¬
Soll ihm im ersten Falle der Theil der Frist verloren gehen,
den er nicht mehr erlebt hat? Wem soll im zweiten Falle das
Urtheil zugestellt werden? Soll und kann die lückenhafte Anmeldung,
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