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Zeit und einen bestimmten Ort zu konzentriren. Das Wesentliche des
Begriffs des Marktes ist das Feilbieten von Waaren derselben oder
verschiedener Art innerhalb eines kurzen Zeitraums von Seite mehrerer
Verkäufer auf einem und demselben Platze. Wo nicht Konkurrenz von
Verkäufern besteht, da ist auch kein Markt vorhanden. (Urt. d. O.=L.=G.
München v. 31. October 1891, Reger Bd. XIII, S. 26).
Hierher gehören Weihnachts-, Vieh-, Woll-, Leinwand-, Garn-, HopfenButter= ¬
u. dergl. Märkte, Getreideschrannen, auch Messen, wenn sie nur
für bestimmte Artikel abgehalten werden.
3. Unter den im § 70 vorbehaltenen Anordnungen sind die bis dahin
schon in Kraft gewesenen Bestimmungen, welche in Landesgesetzen enthalten ¬
sind, und unter letzteren nach § 155 auch die verfassungs- oder
gesetzmäßig erlassenen Verordnungen zu verstehen. (Urt. d. O.=L.=G.
— Eine
München v. 8. October 1892, Arch. Bd. XLI, S. 168).
Marktordnung hat sich hauptsächlich auf die für den einschlägigen Markt
zugelassenen Marktgegenstände, die Marktzeit, den Platz des Marktverkehrs ¬
und die Ordnung auf diesem zu erstrecken. Sie darf also nur
solche Bestimmungen enthalten, welche nach dem öffentlichen Bedürfnisse
für die Regelung des auf den Markt sich beziehenden Verkehrs nothwendig ¬
sind, ist aber begriffsmäßig nicht auch dazu bestimmt, den
Handel außerhalb des Marktes und insbesondere den Gewerbebetrieb
im Umherziehen zu regeln. Dies gilt auch für Spezialmärkte (ViehrFt ¬
„ Schrannen). (Urt. d. O.=L.=G. München v. 8. October 1892,
martte
Reger Bd. XIV, S. 127).
4. Der Ausdruck „Marktverkehr" begreift nicht nur den Verkehr auf den
Jahr= und Wochenmärkten, sondern auch denjenigen auf solchen Märkten
in sich, welche für bestimmte besondere Gegenstände, wie Pferde, Vieh,
Wolle u. s. w. von Seiten der zuständigen Behörde angeordnet werden.
(Urt. d. K.=G. v. 16. September 1886, Joh. Bd. XI, S. 227
5. Die Gemeinden sind gesetzlich nicht berechtigt zur Erhebung von örtlichen ¬
Abgaben, welche nicht den örtlichen Konsum, sondern lediglich den
Verkehr mit Getreide (Getreidehandel) innerhalb des Gemeindebezirkes
treffen, ohne daß hierbei eine Benutzung von gemeindlichen Anstalten
und Unternehmungen stattfindet. (Urt. d. bayer. V.=G.=H. v. 11. November ¬
1881, Reger Bd. II, S. 377).
6. Strafvorschrift im § 149, Z. 6.
§ 71.
Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten
gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch
aufgehoben. Der Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit! ¬
ist jedoch nur unter denselben Bedingungen zulässig,2 unter
welchen derselbe statthaft sein würde, wenn die Gegenstände nicht auf
den Markt gebracht wären."
1. Der § 71 steht der Zulässigkeit von Beschränkungen der Ausübung
des Wandergewerbebetriebes im Interesse der öffentlichen Ordnung und