Metadaten : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

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Zeit  und  einen  bestimmten  Ort  zu  konzentriren.  Das  Wesentliche  des
Begriffs  des  Marktes  ist  das  Feilbieten  von  Waaren  derselben  oder
verschiedener  Art  innerhalb  eines  kurzen  Zeitraums  von  Seite  mehrerer
Verkäufer  auf  einem  und  demselben  Platze.  Wo  nicht  Konkurrenz  von
Verkäufern  besteht,  da  ist  auch  kein  Markt  vorhanden.  (Urt.  d.  O.=L.=G.
München  v.  31.  October  1891,  Reger  Bd.  XIII,  S.  26).
Hierher  gehören  Weihnachts-,  Vieh-,  Woll-,  Leinwand-,  Garn-,  HopfenButter= ¬
  u.  dergl.  Märkte,  Getreideschrannen,  auch  Messen,  wenn  sie  nur
für  bestimmte  Artikel  abgehalten  werden.
3.  Unter  den  im  §  70  vorbehaltenen  Anordnungen  sind  die  bis  dahin
schon  in  Kraft  gewesenen  Bestimmungen,  welche  in  Landesgesetzen  enthalten ¬
  sind,  und  unter  letzteren  nach  §  155  auch  die  verfassungs-  oder
gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen  zu  verstehen.  (Urt.  d.  O.=L.=G.
—  Eine
München  v.  8.  October  1892,  Arch.  Bd.  XLI,  S.  168).
Marktordnung  hat  sich  hauptsächlich  auf  die  für  den  einschlägigen  Markt
zugelassenen  Marktgegenstände,  die  Marktzeit,  den  Platz  des  Marktverkehrs ¬
  und  die  Ordnung  auf  diesem  zu  erstrecken.  Sie  darf  also  nur
solche  Bestimmungen  enthalten,  welche  nach  dem  öffentlichen  Bedürfnisse
für  die  Regelung  des  auf  den  Markt  sich  beziehenden  Verkehrs  nothwendig ¬
  sind,  ist  aber  begriffsmäßig  nicht  auch  dazu  bestimmt,  den
Handel  außerhalb  des  Marktes  und  insbesondere  den  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  zu  regeln.  Dies  gilt  auch  für  Spezialmärkte  (ViehrFt ¬

„  Schrannen).  (Urt.  d.  O.=L.=G.  München  v.  8.  October  1892,
martte
Reger  Bd.  XIV,  S.  127).
4.  Der  Ausdruck  „Marktverkehr"  begreift  nicht  nur  den  Verkehr  auf  den
Jahr=  und  Wochenmärkten,  sondern  auch  denjenigen  auf  solchen  Märkten
in  sich,  welche  für  bestimmte  besondere  Gegenstände,  wie  Pferde,  Vieh,
Wolle  u.  s.  w.  von  Seiten  der  zuständigen  Behörde  angeordnet  werden.
(Urt.  d.  K.=G.  v.  16.  September  1886,  Joh.  Bd.  XI,  S.  227
5.  Die  Gemeinden  sind  gesetzlich  nicht  berechtigt  zur  Erhebung  von  örtlichen ¬
  Abgaben,  welche  nicht  den  örtlichen  Konsum,  sondern  lediglich  den
Verkehr  mit  Getreide  (Getreidehandel)  innerhalb  des  Gemeindebezirkes
treffen,  ohne  daß  hierbei  eine  Benutzung  von  gemeindlichen  Anstalten
und  Unternehmungen  stattfindet.  (Urt.  d.  bayer.  V.=G.=H.  v.  11.  November ¬
  1881,  Reger  Bd.  II,  S.  377).
6.  Strafvorschrift  im  §  149,  Z.  6.
§  71.
Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  den  zu  Messen  und  Märkten
gebrachten,  aber  unverkauft  gebliebenen  Gegenständen  werden  hierdurch
aufgehoben.  Der  Einzelverkauf  solcher  Gegenstände  außer  der  Marktzeit! ¬
  ist  jedoch  nur  unter  denselben  Bedingungen  zulässig,2  unter
welchen  derselbe  statthaft  sein  würde,  wenn  die  Gegenstände  nicht  auf
den  Markt  gebracht  wären."
1.  Der  §  71  steht  der  Zulässigkeit  von  Beschränkungen  der  Ausübung
des  Wandergewerbebetriebes  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  und
            
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