Volltext : Hartmann, Gustav: ¬Die Obligation

S6  Einzelne  Erfordernisse,  insb.  Ideutität  d.  äusseren  Leistungsgegenstandes.
II.
Eine  besondere  Betrachtung  gebührt  noch  dem  Verhältniss
unserer  Rechtsregel  zu  einer  Obligation,  die  sich  alternativ  auf
mehrere  individuell  bestimmte  Sachen  bezieht.  Ist  die  gewöhnliche*) ¬
  Lehre  richtig,  wonach  hier  die  Anwendung  jener  Regel
wegen  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  der  Forderung  nicht
eintreten  kann,  weil  nämlich  dieser  Gegenstand  nicht  bei  beiden
Erwerbsgründen  Eine  bestimmte  Species  ist?  Es  sind  hier  aber
folgende  beiden  Fragen  genauer,  als  es  zu  geschehen  pflegt,  auseinander ¬
  zu  halten.
Ist,  so  fragt  es  sich  zunächst,  die  Forderung  der  nämlichen
alternativ  geschuldeten  Sache,  welche  von  anderwärts  her  lucrativ
geleistet  wurde,  ein  für  allemal  erloschen,  einerlei  ob  etwa  gleichzeitig ¬
  die  andere  der  beiden  Species  casuell  unterging?  Solches
Erlöschen  der  Forderung  hinsichtlich  der  lucrativ  erlangten  Sache
ist  nun  gemäss  unserer  Grundauffassung  unzweifelhaft  anzunehmen.
Insofern  kommt  hier  also  unsere  Rechtsregel  als  solche  allerdings
zur  Anwendung;  während  hingegen  bei  entgeltlichem  Erwerb
jener  Sache  jedenfalls*)  noch  „id  quod  creditori  abest"  in  der
Obligation  zurückbleiben  würde.
Aber,  fragt  es  sich  zweitens,  ist  nicht  bei  wirklich  lucrativem
Erwerb  der  einen  Sache  die  Obligation-sehlechthin  erloschen,
so  dass  auch  die  andere,  noch  in  Natur  vorhandene  Sache  keinenfalls ¬
  mehr  gefordert  werden  könnte?  Diese  Frage  wäre  freilich
ohne  Weiteres  in  verneinendem  Sinne  entschieden,  wenn  sich  wirklich ¬
  in  der  bisher  üblichen  Weise  ein  solcher  späterer  Erwerb  der
Sache  Seitens  des  Gläubigers  mit  dem  casuellen  Untergang  der
5)  Sell  a.  a.  O.  §.  11  S.  174—178  und  Arndts  S.  275  u.  76.
6)  Die  kurzen  Worte  des  Pomponius  (libr.  VI  ad  Sabinum  fr.  16
d.  V.  0.)  „Si  Stichum  aut  Pamphilum  mihi  debeas  et  alter  ex  eis  meus  factus ¬
  sit  ex  aliqua  causa,  reliquus  mihi  debetur  a  te“  lassen  sich  natürlich
nicht  für  das  Gegentheil  apführen.  Pomponius  will  es  hier  nur  als  die
allgemeingültige  Regel  feststellen,  dass  die  andere  Sache  noch  gefordert
werden  kann.  Ob  nicht  in  dem  besonderen  Fall,  wo  die  Obligation  ex
lucrativa  causa  ist,  und  wo  der  vorausgesetzte  Erwerb  ein  entgeltlicher
war,  daneben  auch  das  „id  quod  creditori  abest“  alternativ  in  obligatione
bleibe,  diese  Frage  liegt  hier  ganz  ausserhalb  seiner  Betrachtung.
            
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