S6 Einzelne Erfordernisse, insb. Ideutität d. äusseren Leistungsgegenstandes.
II.
Eine besondere Betrachtung gebührt noch dem Verhältniss
unserer Rechtsregel zu einer Obligation, die sich alternativ auf
mehrere individuell bestimmte Sachen bezieht. Ist die gewöhnliche*) ¬
Lehre richtig, wonach hier die Anwendung jener Regel
wegen der Beschaffenheit des Gegenstandes der Forderung nicht
eintreten kann, weil nämlich dieser Gegenstand nicht bei beiden
Erwerbsgründen Eine bestimmte Species ist? Es sind hier aber
folgende beiden Fragen genauer, als es zu geschehen pflegt, auseinander ¬
zu halten.
Ist, so fragt es sich zunächst, die Forderung der nämlichen
alternativ geschuldeten Sache, welche von anderwärts her lucrativ
geleistet wurde, ein für allemal erloschen, einerlei ob etwa gleichzeitig ¬
die andere der beiden Species casuell unterging? Solches
Erlöschen der Forderung hinsichtlich der lucrativ erlangten Sache
ist nun gemäss unserer Grundauffassung unzweifelhaft anzunehmen.
Insofern kommt hier also unsere Rechtsregel als solche allerdings
zur Anwendung; während hingegen bei entgeltlichem Erwerb
jener Sache jedenfalls*) noch „id quod creditori abest" in der
Obligation zurückbleiben würde.
Aber, fragt es sich zweitens, ist nicht bei wirklich lucrativem
Erwerb der einen Sache die Obligation-sehlechthin erloschen,
so dass auch die andere, noch in Natur vorhandene Sache keinenfalls ¬
mehr gefordert werden könnte? Diese Frage wäre freilich
ohne Weiteres in verneinendem Sinne entschieden, wenn sich wirklich ¬
in der bisher üblichen Weise ein solcher späterer Erwerb der
Sache Seitens des Gläubigers mit dem casuellen Untergang der
5) Sell a. a. O. §. 11 S. 174—178 und Arndts S. 275 u. 76.
6) Die kurzen Worte des Pomponius (libr. VI ad Sabinum fr. 16
d. V. 0.) „Si Stichum aut Pamphilum mihi debeas et alter ex eis meus factus ¬
sit ex aliqua causa, reliquus mihi debetur a te“ lassen sich natürlich
nicht für das Gegentheil apführen. Pomponius will es hier nur als die
allgemeingültige Regel feststellen, dass die andere Sache noch gefordert
werden kann. Ob nicht in dem besonderen Fall, wo die Obligation ex
lucrativa causa ist, und wo der vorausgesetzte Erwerb ein entgeltlicher
war, daneben auch das „id quod creditori abest“ alternativ in obligatione
bleibe, diese Frage liegt hier ganz ausserhalb seiner Betrachtung.