II. Die einzelnen Absonderungsrechte.
426
oder wenn der spätere Miethszins nicht bereits vorher einem Dritten
cedirt oder
überwiesen war, eine Theilung des Zinses für die
Zeit bis zum Eigenthumsübergang und von da bis zur Beendigung
des Vertrages ein.
Wegen des Gewahrsams bei Theilung des Absonderungsanspruches ¬
siehe oben § 38.
§ 73. cc. Das Absonderungsrecht des Pächters.
Den Faustpfandgläubigern stehen nach § 41 K.O. gleich
3) Pächter in Ansehung des in ihrem Gewahrsam
befindlichen Inventars wegen der Forderungen
für
dieses."
Nur dem Pächter, nicht auch dem Miether, ist ein Absonderungsrecht ¬
gegeben; der Miether hat daher an den Pertinenzien der Wohnung, ¬
auch wenn dieselben den Charakter des Inventars haben, kein
Pfandrecht wegen seiner Forderung für dieselben. Wann ein Miethsund ¬
wann ein Pachtvertrag vorliegt, entscheidet sich nach den im
vorigen Paragraphen angegebenen Grundsätzen.
Wie das Pfandrecht des Verpächters, so gründet sich auch dasjenige ¬
des Pächters auf einen stillschweigenden Pfändungsvertrag,
und wie jenes die Konnexität der Illation, so hat dieses die Konnexität ¬
der Ueberlassung des Inventars mit dem Vertragsabschlusse
zur Voraussetzung. Inventarstücke des Verpächters, deren Besitz der
Pächter nicht in Folge des Vertrages erworben hat, sind daher dem
Absonderungsrechte nicht unterworfen.
Nur die Ansprüche des Pächters für das Inventar sind durch
das Pfandrecht gesichert, dieses steht ihm daher wegen seiner Ansprüche ¬
für Unterhaltung, Erneuerung, Vermehrung und Verbesserung, ¬
nicht aber wegen Forderungen zu, welche nicht für das Inventar ¬
geltend zu machen sind, daher nicht wegen des Anspruches
37) Striethorst 3 S. 187, 41 S. 253; Förster=Eccius a. a. O.
Die Preuß. Konkursordnung gab dem Pächter das Absonderungsrecht
der Gemeinschaftsgläubiger, indem sie im § 36 Abs. 2 bestimmte: „Ebenso findet
hinsichtlich der Ansprüche des Verpächters oder des Pächters wegen des dem
letztern übergebenen Inventars, ingleichen zwischen dem Lehns- oder Fideikommißfolger ¬
und den Allodialerben des Gemeinschuldners zunächst abgesonderte Auseinandersetzung ¬
und Berechnung nach den darüber bestehenden Vorschriften statt.
Dieser Auffassung ist die K.O. nicht beigetreten; die Motive S. 211 sagen:
„Die Auseinandersetzung hat nicht den Charakter der Theilung einer gemeinsamen ¬
Sache."