Metadaten : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

II.  Die  einzelnen  Absonderungsrechte.
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oder  wenn  der  spätere  Miethszins  nicht  bereits  vorher  einem  Dritten
cedirt  oder
überwiesen  war,  eine  Theilung  des  Zinses  für  die
Zeit  bis  zum  Eigenthumsübergang  und  von  da  bis  zur  Beendigung
des  Vertrages  ein.
Wegen  des  Gewahrsams  bei  Theilung  des  Absonderungsanspruches ¬
  siehe  oben  §  38.
§  73.  cc.  Das  Absonderungsrecht  des  Pächters.
Den  Faustpfandgläubigern  stehen  nach  §  41  K.O.  gleich
3)  Pächter  in  Ansehung  des  in  ihrem  Gewahrsam
befindlichen  Inventars  wegen  der  Forderungen
für
dieses."
Nur  dem  Pächter,  nicht  auch  dem  Miether,  ist  ein  Absonderungsrecht ¬
  gegeben;  der  Miether  hat  daher  an  den  Pertinenzien  der  Wohnung, ¬
  auch  wenn  dieselben  den  Charakter  des  Inventars  haben,  kein
Pfandrecht  wegen  seiner  Forderung  für  dieselben.  Wann  ein  Miethsund ¬
  wann  ein  Pachtvertrag  vorliegt,  entscheidet  sich  nach  den  im
vorigen  Paragraphen  angegebenen  Grundsätzen.
Wie  das  Pfandrecht  des  Verpächters,  so  gründet  sich  auch  dasjenige ¬
  des  Pächters  auf  einen  stillschweigenden  Pfändungsvertrag,
und  wie  jenes  die  Konnexität  der  Illation,  so  hat  dieses  die  Konnexität ¬
  der  Ueberlassung  des  Inventars  mit  dem  Vertragsabschlusse
zur  Voraussetzung.  Inventarstücke  des  Verpächters,  deren  Besitz  der
Pächter  nicht  in  Folge  des  Vertrages  erworben  hat,  sind  daher  dem
Absonderungsrechte  nicht  unterworfen.
Nur  die  Ansprüche  des  Pächters  für  das  Inventar  sind  durch
das  Pfandrecht  gesichert,  dieses  steht  ihm  daher  wegen  seiner  Ansprüche ¬
  für  Unterhaltung,  Erneuerung,  Vermehrung  und  Verbesserung, ¬
  nicht  aber  wegen  Forderungen  zu,  welche  nicht  für  das  Inventar ¬
  geltend  zu  machen  sind,  daher  nicht  wegen  des  Anspruches
37)  Striethorst  3  S.  187,  41  S.  253;  Förster=Eccius  a.  a.  O.
Die  Preuß.  Konkursordnung  gab  dem  Pächter  das  Absonderungsrecht
der  Gemeinschaftsgläubiger,  indem  sie  im  §  36  Abs.  2  bestimmte:  „Ebenso  findet
hinsichtlich  der  Ansprüche  des  Verpächters  oder  des  Pächters  wegen  des  dem
letztern  übergebenen  Inventars,  ingleichen  zwischen  dem  Lehns-  oder  Fideikommißfolger ¬
  und  den  Allodialerben  des  Gemeinschuldners  zunächst  abgesonderte  Auseinandersetzung ¬
  und  Berechnung  nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  statt.
Dieser  Auffassung  ist  die  K.O.  nicht  beigetreten;  die  Motive  S.  211  sagen:
„Die  Auseinandersetzung  hat  nicht  den  Charakter  der  Theilung  einer  gemeinsamen ¬
  Sache."
            
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