Metadaten : Lindenberg, Carl: ¬Das preußische Gesinderecht

Uebertretung  der  §§  9,  10.  —  (Ges.O.  §§  11,  12.)
48
zelnen  §§  der  Ges.O.  erwähnt,  so  die  über  Betrug  bei  §  9,
über  Beleidigung  bei  §  80,  über  Diebstahl  bei  §  121  und
über  Unterschlagung  bei  §  134.
11.  Hat  Jemand  mit  Verabsäumung  der  Vor9, ¬
  10  ein  Gesinde  angenommen,  so  muß,
schriften  §
wenn  ein  Anderer,  dem  ein  Recht  über  die  Person  oder
auf  die  Dienste  des  Angenommenen  zusteht,  sich  meldet,
der  Miethskontrakt  als  ungültig  sofort  wieder  aufgehoben
1)2)
werden.
1.  Unter  „angenommen"  ist  der  thatsächliche  Antritt  (s.  §  9
und  Note  1  dazu)  des  Dienstes  gemeint,  nicht  aber  schon  die  Abschließung ¬
  des  Miethsvertrages.
2.  Der  Annehmende  wird  auch  demjenigen  gegenüber,  dem
ein  Recht  auf  die  Person  oder  die  Dienste  des  Angenommenen  zusteht, ¬
  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  über  unerlaubte  Handlungen
(§  823  ff.  BGB.)  schadensersatzpflichtig  (vergl.  auch  EG.  z.  BGB.
Art.  95).
§  12.  Außerdem  hat  der  Annehmende  durch  Uebertretung ¬
  dieser  Vorschriften  eine  Geldbuße  von  drei  bis
+  1—5)
dreißig  Mark  an  die  Armenkasse  des  Orts  verwirtt.
1.  Die  Strafbarkeit  desjenigen,  welcher  einen  Dienstboten
ohne  Nachweis,  daß  er  berechtigt  gewesen  ist,  den  vorigen  Dienst
zu  verlassen,  annimmt,  ist  nur  dadurch  bedingt,  daß  das  Verlassen
des  Dienstes  thatsächlich  unrechtmäßig  war;  es  kommt  also  nicht
darauf  an,  daß  die  vorige  Herrschaft  sich  deshalb  bei  der  Polizei
meldet  und  so  die  Aufhebung  des  neuen  Miethsvertrages  herbeiführt. ¬
  (Erk.  d.  Ob.Trib.  v.  26.  Januar  1860,  J.M.Bl.  S.  247).
....
Die  Bestrafung  ist  aber  erst  dann  zulassig,  wenn  das  Gesinde  den
neuen  Dienst  angetreten  hat.
2.  Die  Anwendung  des  §  12  setzt  voraus,  daß  das  Gesinde
auch  wieder  in  Gesindedienst  genommen  wird.  Eine  Polizeiverordnung, ¬
  die  das  Verbot  enthält,  Gesinde  oder  eine  im  §  2
des  Ges.  v.  24.  April  1854  (unten  zu  §  79)  diesem  gleichgestellte
Person  ohne  die  in  §§  9,  10  Ges.O.  bezeichnete  Legitimation  in
Arbeit  zu  nehmen,  entbehrt  der  Rechtsgültigkeit,  da  diese  Verordnung ¬
  die  der  Polizei  zustehenden  Befugnisse  aus  dem  Gesetze
v.  11.  März  1850  überschreitet  (Erk.  d.  Kammerg.  v.  6.  Mai  1897
Jahrb.  Bd.  18  S.  331,  v.  21.  Juni  1897,  Archiv  f.  Str.  Bd.  40  S.  152
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer