Uebertretung der §§ 9, 10. — (Ges.O. §§ 11, 12.)
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zelnen §§ der Ges.O. erwähnt, so die über Betrug bei § 9,
über Beleidigung bei § 80, über Diebstahl bei § 121 und
über Unterschlagung bei § 134.
11. Hat Jemand mit Verabsäumung der Vor9, ¬
10 ein Gesinde angenommen, so muß,
schriften §
wenn ein Anderer, dem ein Recht über die Person oder
auf die Dienste des Angenommenen zusteht, sich meldet,
der Miethskontrakt als ungültig sofort wieder aufgehoben
1)2)
werden.
1. Unter „angenommen" ist der thatsächliche Antritt (s. § 9
und Note 1 dazu) des Dienstes gemeint, nicht aber schon die Abschließung ¬
des Miethsvertrages.
2. Der Annehmende wird auch demjenigen gegenüber, dem
ein Recht auf die Person oder die Dienste des Angenommenen zusteht, ¬
nach den allgemeinen Grundsätzen über unerlaubte Handlungen
(§ 823 ff. BGB.) schadensersatzpflichtig (vergl. auch EG. z. BGB.
Art. 95).
§ 12. Außerdem hat der Annehmende durch Uebertretung ¬
dieser Vorschriften eine Geldbuße von drei bis
+ 1—5)
dreißig Mark an die Armenkasse des Orts verwirtt.
1. Die Strafbarkeit desjenigen, welcher einen Dienstboten
ohne Nachweis, daß er berechtigt gewesen ist, den vorigen Dienst
zu verlassen, annimmt, ist nur dadurch bedingt, daß das Verlassen
des Dienstes thatsächlich unrechtmäßig war; es kommt also nicht
darauf an, daß die vorige Herrschaft sich deshalb bei der Polizei
meldet und so die Aufhebung des neuen Miethsvertrages herbeiführt. ¬
(Erk. d. Ob.Trib. v. 26. Januar 1860, J.M.Bl. S. 247).
....
Die Bestrafung ist aber erst dann zulassig, wenn das Gesinde den
neuen Dienst angetreten hat.
2. Die Anwendung des § 12 setzt voraus, daß das Gesinde
auch wieder in Gesindedienst genommen wird. Eine Polizeiverordnung, ¬
die das Verbot enthält, Gesinde oder eine im § 2
des Ges. v. 24. April 1854 (unten zu § 79) diesem gleichgestellte
Person ohne die in §§ 9, 10 Ges.O. bezeichnete Legitimation in
Arbeit zu nehmen, entbehrt der Rechtsgültigkeit, da diese Verordnung ¬
die der Polizei zustehenden Befugnisse aus dem Gesetze
v. 11. März 1850 überschreitet (Erk. d. Kammerg. v. 6. Mai 1897
Jahrb. Bd. 18 S. 331, v. 21. Juni 1897, Archiv f. Str. Bd. 40 S. 152