Volltext : Reichs-Fama (Th. 21 (1737))

Erstes  Capitel.
§.8.
43
scheid  moderirt  und  die  ruckständige  und  schuldige -
  Cammer-Zieler  pro  fundo  sustentatio-¬nis -
  Camerae  Imperialis  durch  bekandte  Reichs¬Schluͤsse -
  angewiesen  worden  /  so  ware  es  Reichs
wegen  dabey  zu  lassen  und  darin  zum  Nachtheil
der  Cammer-Gerichtlichen  Unterhaltung  und
der  Consequentz  halber  keine  Aenderung  zu
machen.
Dictatum  Ratisbona  die
12.  Febr.  1735.  per
Moguntinum.
beyder
Conclusum  Commune
höherer  Reichs-Collegiorum  vom
11.  Febr.  1735.
Nachdeme  man  sich  Occasione  deren  dreyen
Reichs=Städten  Rothenburg  /  Windsheim
und  Dortmund  Moderations-Conclusorum
ferner  besprochen/  wie  die  darin  befindliche
Worte  :  Crayß-Anlage  eigentlich  zu  versteben -
  seye  ?  So  ist  in  beyden  hoͤhern  Reichs¬Collegiis -
  nach  allen  wohl  erwogenen  Umstaͤnden -
  dafur  gehalten  und  geschlossen  worden/  daß
so  viel  deren  Crayß  innerlichen  Concurrentz¬Fuß -
  und  extraordinarium  betrifft  /  man  zu
ihrem  Nachtheil  und  Abbruch  nichts  zu  verordnen -
  gedencke/  benebens  aber  auch  von  gesamten -
  Reichs  wegen  zu  denen  Crayßen  das  ohngezweifelte -
  feste  Vertrauen  setze  /  sie  werden  mit
denen
Max-Planck-Institut  für
            
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