Volltext : ¬Die summarischen Verfahrungsarten des gemeinen deutschen bürgerlichen Prozesses in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung (40)

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den  gemeinen  Prozeß  sind;  auf  den  preußischen
Prozeß,  weil  dieser  auf  die  Untersuchungsmaxime
gebaut  ist,  mithin  eine  Vergleichung  mit  ihm  einestheils ¬
  zeigt,  daß  allgemeine  Rechtswahrheiten  bei
jeder  Maxime  sich  gleich  bleiben,  anderntheils  lehrt,
inwieferne  die  Untersuchungsmaxime  auch  auf  Fragen ¬
  dieser  Art  Einfluß  hat.
Erst  als  der  letzte  Bogen  dieser  Schrift  bereits
dem  Drucke  unterlag,  kam  mir  das  zweite  Heft
des  XVIII.  Bandes  der  Gießner  Zeitschrift  für
Civilrecht  und  Prozeß  zu  Handen;  es  war  mir
daher  unmöglich,  die  dort  Seite  265.  bis  285.
enthaltenen  Aufsätze  zu  berücksichtigen;  doch  sind  die
Gegenstände  derselben  aus  früherer  Veranlassung
berührt.
München  im  Juli  1843.
            
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