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den gemeinen Prozeß sind; auf den preußischen
Prozeß, weil dieser auf die Untersuchungsmaxime
gebaut ist, mithin eine Vergleichung mit ihm einestheils ¬
zeigt, daß allgemeine Rechtswahrheiten bei
jeder Maxime sich gleich bleiben, anderntheils lehrt,
inwieferne die Untersuchungsmaxime auch auf Fragen ¬
dieser Art Einfluß hat.
Erst als der letzte Bogen dieser Schrift bereits
dem Drucke unterlag, kam mir das zweite Heft
des XVIII. Bandes der Gießner Zeitschrift für
Civilrecht und Prozeß zu Handen; es war mir
daher unmöglich, die dort Seite 265. bis 285.
enthaltenen Aufsätze zu berücksichtigen; doch sind die
Gegenstände derselben aus früherer Veranlassung
berührt.
München im Juli 1843.