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beruhenden, gegen rechtskräftige Urtheile und Executions-Erkanntnisse -
ganz unstatthaften, Vorstellungen -
wurde sofort im October 1787. von Corveyischer -
Seite mit einer Gegenbeantwortung
derer gegen die vom Hochstift Corvey in Vorschlag -
gebrachten Vergleichsbedingnisse von
Chur=Cöllnischer Seite vorgetragenen Einwürfe -
und Gegenvorschläge grundausführliche
abhelfliche Maaße gegeben, und dabey die Vorsichtigkeit -
gebrauchet, daß man aller zweifelhaften
und streitigen Urkunden und Beweisgründe sich
enthielte, um dadurch allen weitern Streitschriften
den Anlaß zu benehmen.
§. 15.
Um das Vermittelungs-Geschäfte zu erleichtern, -
hatte man schließlich das oben (§. 9.) vorgelegte -
Vergleichs=Project und dessen Nachtrag
vom 21. Jun. 1787. (§. 11.) genauer bestimmt, -
also reproponiret:
1) Se. Hochfürstl. Gnaden zu Corvey können
es nicht bey Ihrem Stift und bey Ihrem Erbschutzherrn -
verantworten, auf die in den Pactis
liquidis von 1503 und 1507. und in Judicatis
Cameræ Imperialis bestätigte Einlösung gänzlilichen -
Verzicht zu thun; getrauen jedoch, bewandten -
besondern Umstaͤnden nach, so viel nachgeben -
zu duͤrfen, daß Sie entweder die Corveyischen -
Hälften von Volkmarsen und Kogelnberg,
oder die Corveyische Hälfte der Stadt Marsberg,
Tausch¬Max-Planck-Institut -
für