der Graffen und Herren. 275
begreffen , wenn solches auch in Fällen, da
keine repræsentation statt findet / gebrauchet -
wird und e. g. eingrosser Herr also reden
wolte: Wir haben heute eine Purgation
eingenommen / massen Er ja vor sich alleine -
und nicht zugleich vor seine Unterthauen -
purgiren kan; Wiewohl in Cantzeletz -
/ Schreiben die vocula Wir und Uns
allezeit gebrauchet werden.
83 Diese großthätige Arth nun von Deßen ga
brauchen
sich selbsten in einer solchen Menge und
sich auch
Weitläufftigkeit zu schreiben oder zu reden
die Grafen
wollen mit den Fürstlichen und höhern und Herren.
Persohnen die Grafen und Herren gemein
haben/ wie denn selbige sich nicht zur
gegen ihre Lehn=Leute, Unterthanen, oder
andete einzele Personen, gleichen oder geringern -
Standtes, noch anjetzo bedienen sone -
dern auch in alten Zeiten gegen solche Fürstl.
Collegia, aus denen Sie doch in Fürstl Nahmen -
Geböths und Verboths gewarten müße,
nicht wenkger gegen Kreyß Versamlungen /
auch iezuweilen qvamvis non semper pari
felicitate atque successu, gegen ihre Lehensund -
Landes=Fürsten / ja gar in Reichs=Abschieden -
und also prasente atque inspectante -
quas toto umperio ejusque senatu, bedie,
Lüßen a
net haben.
der bißwei =§. -
4. Wiewohl nicht unangemerckt
verdrieß | |
jeRépreszu -
lassen, daß Churfürst August zu Sachsen -
gegen Graf Güntern zu Schwartzburg salien leizubenahmt -
der Brehmer) gemeiniglich den.
eine
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Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin