Objekt : Höpfner, Ludwig Julius Friedrich: Theoretisch-practischer Commentar über die Heineccischen Institutionen nach deren neuesten Ausgabe

de  perpetuis  et  temporalibus  actionibus  etc.  1125
bracht  habe,  ob  ich  gleich  sonst  darunter  nicht  stehe  (§.  1234.).  Zuweilen
aber  kann  die  Gegenklage  nicht  eher  anhängig  gemacht  werden,  als  bis  die
Klage  geendigt  ist.  Z.  E.  wenn  ich  einen  actione  furti  belange,  so  kann  er
eine  Gegenklage  anstellen  (actionem  iniuriarum),  aber  nicht  eher,  als  bis  der
erste  Proreß  geendigt,  und  er  absolvirt  ist.  Damit  er  nun  versichert  sey,  daß
ich  mich  vor  dem  Richter,  wo  die  Klagsache  gehängt  hat,  einlassen  werde,
kann  er  Caution  fordern,  und  diese  heißt  cautio  pro  reconventione.  c)  Die
Caution  de  prosequeuda  lite  muß  der  Kläger  alsdann  stellen,  wenn  er  durch
seinen  Ungehorsam  vor  der  Litiscontestation  es  veranlaßt  hat,  daß  der  Beklagte ¬
  vorjetzt  von  der  bisherigen  Rechtsverfolgung  des  Klägers  freygesprochen
worden  (absolutio  ab  instantia),  und  er,  der  Kläger,  nunmehr  den  Proceß
von  neuem  anfangen  will."
(1)  Die  Ausnahmen,  wenn  besondere  Gründe  des  Verdachts  der  Flucht  rc.  gegen
ihn  eintreten,  s.  bey  Boehmer  in  introd.  in  ins.  dig.  lib.  2.  tit.  8.  §.  10.
TIT.  XII.
DE  PERPETUIS  ET  TEMPORALIBUS  ACTIONIBUS  ET  QUAE
AD  HEREDES  ET  IN  HEREDES  TRANSEUNT.
§.  1182.  Grund  der  Extinctivpräscription.
Dir  haben  oben  (§.  393.)  gehört,  daß  die  Verjährung  entweder  eine  adquisitive =
  oder  extinctive  ist:  ferner  wie  diese  beyde  Gattungen  verschieden
sind.  Die  extinctive  kommt  unter  andern  bey  den  Klagen  vor.  Von  dieser
extinctiven  Verjährung  der  Klagen  handelt  der  gegenwartige  Titel  (*).
ihr  Grund  liegt  darin:  dem  Staate  ist  daran  gelegen,  daß  die  Klagen
binnen  gewisser  Zeit  angestellt  werden.  Denn  werden  sie  zu  lange  verschoben
so  kommt  die  Sache  in  Vergessenheit;  die  Zeugen,  wodurch  sie  könnte  aufgeklärt
werden,  sterben  weg;  die  Documente  gehen  verlohren.  Daher  hat  das  Römische
Recht  jeder  Klage  einen  gewissen  Termin  gesetzt.  Binnen  diesem  muß  sie  angestellt =
  werden.  Verfließt  diese  Zeit,  so  ist  die  Klage  erloschen,  und  kann  nicht
mehr  angestellt  werden.  Das  Römische  Recht  erfordert  zu  dieser  Verjährung
keine  bonam  fidem.  Nach  dem  Canonischen  Recht  aber,  nemlich  C.  hn.  X.
de  praescript.  ist  dieselbe  erforderlich,  und  zwar  nach  der  richtigern  Meynung
*1)
ohne  allen  Unterschied  (
Nur  fragt  es  sich,  ist  ein  jeder  in  mala  fide,  welcher  weiß,  daß  er  dem
Andern  zu  etwas  verbunden  ist,  oder  kommt  ein  Schuldner  erst  in  malam  fidem,
wenn  die  Schuld  gefordert  wird?  Man  mache  einen  Unterschied:  entweder  a)
ist  die  Rede  von  einer  Verbindlichkeit,  die  ich  von  freyen  Stücken  erfüllen  muß,
weil  es  sich  von  selbst  versteht,  und  ich  vernünftiger  Weise  annehmen  muß,  daß
der  Andere  die  Erfüllung  verlange;  oder  b)  von  einer  solchen,  die  ich  nicht  eher
            
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