Full text: Entdecktes Staats-Cabinet (Eröffnung 1 (1714))

Cap. II. Feudum regale 
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stehen pro negativä." Nun ist zwar nicht zu 
leugnen, daß die sententia affirmativa mit de= 
nen textibus feudalibus ziemlich uͤbereinstimmet, 
die negativa aber uf die Observanz gegründet 
ist: Allein wenn man die Historie zu Hülffe 
nimmt, wird sich üͤber die Observanz annoch so 
viel darlegen, wie man die Definitiones feuda- 
les vergestalt erklären könne, daß die Dignita- 
tes nicht rei, sondern personae conferiret wor¬ 
den, massen in uhralten Zeiten die Dignitas mit 
der Person erlösche, jedoch, weiln selbige ohne 
Guͤter nicht gefuͤhret werden kunte, auch dahe¬ 
ro nicht leicht eine Dignitas ohne Guͤter confe¬ 
riret wurde, die darzu verliehene bona nomen 
dignitatis bekamen, einfolglich, wenn einer zum 
Herzog gemachet worden, die ihme darzu ver= 
liehene Güter den Nahmen eines Hertzogthums 
erhielten. Was aber die folgenden / wie auch 
jetzigen Zeiten anlanget, so expiriret zwar die 
Dignitas nicht mit der Person, allein, wenn ei¬ 
ner in Fuͤrsten. oder Grafen-Stand erhoben 
wird, so geschiehet selten, daß Käͤyserliche Ma¬ 
jestät demselben ein Fuͤrstenthum oder Graf¬ 
schafft verleihen sollten; Ja obschon ein Rö= 
mischer Kayser bey Ertheilung Fuͤrstlicher Di¬ 
gnitäten vornehmlich dahin zu sehen hat, damit 
dieselbe allein denen ertheilet werden, welche im 
Reich angesessen, und Mittel haben, den Für= 
sten=Stand pro dignitate zu fuͤhren, so folget 
doch keinesweges, daß, wenn ein mit Reichs= 
Graff= und Herrschafften versehener Graf in 
Für= 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut fü 
zu Berlin
	        
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